Hallo

Antwort auf:
Auf der einen Seite gilt das Erbrecht der Nationalität des Erblassers, also deutsches Erbrecht. Auf der anderen Seite gilt das Marokanische Gesetz, zwischen Ungläubigen und Muslim kann keine erbrechtliche Beziehung bestehen kann. Welches Erbrecht kommt denn hier in Frage???


Praktisch wird das so sein, dass das in D beheimatete Vermögen nach deutschem Recht aufgeteilt wird und das marokkanische nach marokkanischem Recht.
Anders läßt sich das nicht verwirklichen, da in d deutsches Recht gilt und in ma Marokkanisches.
Das Nachlassgericht in Ma wird kaum deutsches Recht durchsetzen und das deutsche kein marokkanisches Urteil.

Gruß
Najib


um etwaigen rechtliche konsequenzen vorzubeugen:
dieses posting wurde unter subjektivitätsvorbehalt erstellt.

Wandern im Rif

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