Es ist doch etwas schwierig in dieser Angelegenheit Klarheit zu bekommen. Auf der einen Seite gilt das Erbrecht der Nationalität des Erblassers, also deutsches Erbrecht. Auf der anderen Seite gilt das Marokanische Gesetz, zwischen Ungläubigen und Muslim kann keine erbrechtliche Beziehung bestehen kann. Welches Erbrecht kommt denn hier in Frage???