Antwort auf:
Das in den Art. 173 ff. des „Code du Statut Personnel et des Successions (CSPS)“, der „Moudawana“, kodifizierte marokkanische Erbrecht beruht auf islamischem Recht malekitischer Tradition. Erbfähig ist, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt ist (gem. Art. 84 kann die Schwangerschaft bis zu einem Jahr dauern) und lebend geboren wird. Zwischen Ungläubigem und Muslim kann keine erbrechtliche Beziehung bestehen. Das nichteheliche Kind des Erblassers kann nicht nach ihm erben...

http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rab...cht-140409.html


@Walter

In dem Fall, dass Deine Kinder tatsächlich nichts mehr von Dir wissen wollen, dann verstehe ich Dich sogar, aber was macht Dich denn so sicher, dass - so wie Thomas es sehr schön formuliert hat - Deine neue Frau sich nicht irgendwann (?) mehr für ein Haus in Marrakesch als für Dich interessiert?