es gibt das sog. Marokkanisierungsgesetz welches vorschreibt, dass Arbeiten die von einem Marokkaner ausgeführt werden können, nicht an einen Ausländer vergeben werden dürfen.
Das betrifft nahezu alle Bereiche. Ausländern bleibt daher meist nur die Selbstständigkeit. Ausnahmen müssen durch das marok. Arbeitsministerium in Rabat genehmigt werden.
Was die Deutschlehrerin betrifft, so hat sie folgende Möglichkeiten:
1) Schwarzarbeit, d.h. unangemeldet tätig sein 2) Sich selbstständig machen und dann in der Schule als Subunternehmerin arbeiten.