Jaja die "freundliche" Dame auf der Botschaft kenne ich schon und Erfahrungen habe ich und mein Anwalt schon mit ihr gemacht. Was die Dame auf der ÖB alles behauptet, was ihre Befugnisse seien, kann man glauben oder nicht. Amtsmissbrauch auf den verschiedenen Botschaften ist auch nicht selten, frag mal verschiedene Fremdenrechtsorganisationen welche Erfahrungen die mit den österr. Botschaften machen, was die sich alles leisten, was sie sich nicht leisten dürfen und wie oft Aufsichtsbeschwerden etc dort eintrudeln. Frag mal das österr. Aussenministerium wie oft die den österr. Botschaften "unter die Arme greifen" und auf die "Sprünge helfen" müssen. Ich selbst habe da so einige Erfahrungen gemacht, wo einmal der Anwalt eingreifen musste und das andere mal das Aussenministerium weil die nicht anständig gearbeitet haben auf der ÖB und sich nicht auf die eigentlichen Aufgaben beschränken. Da kann ich ein langes Lied davon singen.
Aber zur Sache mit dem Visum: den Unterschied zwischen Visum und Niederlassungsbewilligung habe ich oben schon erklärt und ja, ein Visum kann von der ÖB abgelehnt werden ohne GUTE und AUSFÜHRLICHE BEGRÜNDUNG, da heisst es dann "mangelnde Rückkehrbereitschaft". Was die Dame damit meint, dass sie ohne Begründung ablehnen kann, ist wohl diese Schein-Begründung. Wenn es ihnen nicht passt, dann heisst es eben "mangelnde Rückkehrbereitschaft" und dies muss nicht weiter begründet und ausgeführt werden, (warum wieso weshalb)..

Entscheidet aber die Ausländerbehörde positiv über den Niederlassungsantrag dann wird der ÖB der Auftrag erteilt ein Einreisevisum auszustellen und die ÖB kann NICHT das Einreisevisum verweigern (es sei denn es würde sich nachträglich herausstellen dass ein Aufenthaltsverbot besteht und dies würde dann wiederum an die österr. Inlandsbehörde gemeldet und Rücksprache gehalten werden). Die ÖB fungiert sozusagen als "Briefträger" für die österr. Behörden und MUSS das Visum ausstellen wenn dies von den österr. Inlandsbehörden aufgrund eines positiv beschlossenen Aufenthaltstitel- Antrages, angeordnet wurde.

Anders ist es eben bei Touristen-Visa, die werden von der ÖB erteilt und die werden dann ohne TATSÄCHLICHE Begründung und häufig willkürlich versagt (frag mal eine Fremdenrechtsorganisation) und als (Schein-)Begründung wird eben dann "mangelnde Rückkehrbereitschaft" angeführt.

Mit der Familienzusammenführung hat das aber ABSOLUT NICHTS zum tun und deswegen habe ich geschrieben, dass es eine Frechheit von dir ist solch eine Behauptung in den Raum in diesem Zusammenhang zu stellen. Bei einer Familienzusammenführung wird zwar bei der österr. Botschaft (ÖB) ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt und bei der deutschen Botschaft ein Antrag auf Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, ABER die Entscheidung darüber liegt in beiden Fällen bei der inländischen Ausländerbehörde und wenn die positiv entscheiden, dann kann die Botschaft ein Visum NICHT veweigern, ob es ihr passt oder nicht! Und vor allem muss bei einer Familienzusammenführung eine BEGRÜNDUNG vorliegen, die auch erläutert werden und eben begründet sein muss und gegen die auch ein Rechtsmittel in Form einer Berufung zulässig ist! Eine (Schein-)Beründung wie mangelnde Rückkehrbereitschaft greift da schon aus dem Grund nicht, weil ja von der Inlandsbehörde entschieden wurde, dass der Antragsteller sich dort aufhalten darf!
Hingegen muss sehr wohl ein Grundund eine (ausführliche) Begründung im Falle einer Familienzusammenführung vorliegen und zwar in der Form, dass Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wie keine Unterkunft, Aufenthaltsverbote, kein A1-Zertifikat, Gefährdung der öffentlichen Ordnung,begründeter Verdacht auf Scheinehe etc..

Ob du JETZT den Unterschied zwischen Ansuchen auf ein Touristenvisum und einer Familienzusammenführung verstanden hast, weiß ich nicht, aber sonst studiere doch mal das Niederlassung- und Aufenthalstegesetz, Visabestimmungen, Fremdenrechtsgesetz.. ob DU da durchblickst mage ich zu bezweifeln.

Last edited by choppy; 11/04/12 09:26 PM.