Die letzten Tage wurde ja viel über Aufenthaltsrecht diskutiert.
Wenn jemand die Marokkanische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, dann kann er sich mit diesem Artikel seine Chancen ausrechnen:

Gute Unterhaltung

Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit - Nachzulesen im Staatsangehörigkeitsrecht

Erwerb durch Geburt

Nach Artikel 6 besitzt die ererbte marokkanische Staatsangehörigkeit das (nach Art. 83 CSP legitime) Kind eines marokkanischen Vaters (patriachalisches Prinzip), sowie das in Marokko geborene Kind einer marokkanischen Mutter und eines unbekannten Vaters. Sollte der Vater Marokkaner und die Mutter Deutsche sein, so gelten deren Kinder nach § 4 RuStAG (i.d.F. ab 20.12.1974) mit Wirkung ab 1.01.1975 nach deutschem Abstammungsprinzip zwar als Deutsche, aber nur die aus dieser nach marokkanischem Recht anerkannten Ehe hervorgegangenen Kinder sind automatisch Mehrstaater. Für die davon betroffenen (ehelichen) Kinder, die vor 1975 und nach dem 31.03.1953 geboren sind, galt nach dem RuStAÄndG eine eigene nachträgliche Erklärungsfrist vom 01.01.1975-31.12.1977, und besteht danach noch für 6 Monate nach Wegfall eines möglichen Hinderungsgrundes. Bei einer noch nicht gestellten Erklärung durch Hinderung, geht dieser Anspruch auf die betroffenen volljährigen Kinder über.


Erwerb durch Gesetz

Nach Artikel 9 können in Marokko geborene Kinder, die aus einer (nach marokkanischem Recht anerkannten) Ehe zwischen einer marokkanischen Mutter und einem ausländischen Vater hervorgegangen sind, vorbehaltlich des Widerspruchs des marokkanischen Justizministers die marokkanische Staatsangehörigkeit innerhalb von 2 Jahren nach der Volljährigkeit auf Antrag erwerben.
Nach Artikel 10 kann, vorbehaltlich eines, ab Antragstellung geltendes sechsmonatiges Widerspruchsrechts des Justizministers, eine mit einem Marokkaner (nach marokkanischem Recht anerkannte) verheiratete Ausländerin nach einem zweijährigen Aufenthalt der Familie in Marokko die marokkanische Staatsangehörigkeit erwerben. Eine deutsche Ehefrau erwirbt somit nicht automatisch durch die Eheschließung mit einem Marokkaner dessen Staatsangehörigkeit. Nach diesem antragsgebundenen Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit verliert sie grundsätzlich gemäß § 25 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit.


Nach Art. 11 sind folgende Voraussetzungen erforderlich: (Für Ausländer)

Bei Unterzeichnung der Einbürgerungsurkunde gewöhnlicher Aufenthalt in Marokko

vor der Antragstellung rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Marokko

Volljährigkeit

Unbescholtenheit sowie keine Vorstrafen mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

Nachweis von ausreichender Kenntnis der arabischen Sprache und Nachweis von ausreichenden Existenzmitteln

Der antragsgebunde Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit wird gemäß Art. 13 gewöhnlich durch ein vom Kabinettsrat gefaßtes Dekret bewilligt und in einem speziellen marokkanischen Bulletin veröffentlicht. Für deutsche Staatsangehörige, die in Marokko ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt haben, ist dabei zu beachten, daß durch die per Antrag in Marokko erworbene marokkanische Staatsangehörigkeit automatisch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 i.V.m. § 17 RuStAG eintritt. Ausgenommen davon ist der Erwerb durch Aushändigung der marokkanischen Staatsbürgerschaftsurkunde in Deutschland. Dasselbe gilt, wenn diese Urkunde während eines kurzfristigen Urlaubes in Marokko ausgehändigt werden würde und die Erwerber zum Zeitpunkt der Aushändigung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hätten. Eine in der Praxis nur selten gehandhabte Möglichkeit einer Ausnahme von dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist die vorherige Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 RuStAG. Sie wird jedoch nur, in Absprache mit dem Bundesinnenministerium und dem Auswärtigen Amt, im deutschen öffentlichen Interesse für besonders wichtige Personen im besonders begrenzten Umfang erteilt. Bei der Frage der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Praxis tendenziell kein Entgegenkommen deutscher Stellen erkennbar, wenn deutsche Frauen ihren zum islamischen Rechtskreis gehörenden marokkanischen Männern folgen wollen. Die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in der Praxis jedoch unerheblich, weil sich die Erwerber einer marokkanischen Staatsangehörigkeit als ehemalige Deutsche nach § 13 RuStAG mit glaubhaftem Grund (z.B. konkrete Rückübersiedlungsabsichten nach Deutschland) vom Ausland her wiedereinbürgern können, sofern keine Bedenken der zuständigen deutschen Stellen dagegen geäußert werden, wie in der Praxis üblicher Bedenken wegen vermuteter Umgehung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedereinbürgerung. Als nunmehr marokkanische Staatsangehörige erwerben die ehemaligen Deutschen nach augenblicklicher Praxis der Einbürgerungsbehörden die Mehrstaatigkeit.
Der Erwerb der zusätzlichen deutschen Staatsangehörigkeit hat für diese Mehrstaater aufgrund der verbleibenden marokkanischen Staatsangehörigkeit keinen Einfluß auf das insbesondere im CSP (s. auch Art. 83, 34) im Einklang mit den zugrundeliegenden islamischen Bestimmungen aus dem Koran geregelte marokkanische Erbrecht, oder auf das im wesentlichen im 5. Buch (§§ 1922 bis 2385) des BGB geregelte deutsche Erbrecht.

gp