denke es hat hiermit zu tun:

Dies führte, neben den mehrdeutigen Teilen des Koran (3:7), dazu, dass bei widersprüchlichen Bestimmungen wie die Verse zum Weinkonsum der jüngste Vers Gültigkeit erlangte (16:67 durch 5:90 aufgehoben).

Dieser wurde als aufhebend (nāsich) und die aufgehobenen Verse als abrogiert oder aufgehoben (mansūch) betrachtet.

Innerhalb der islamischen Exegese herrscht keine Einigkeit über Möglichkeit und Umfang der Abrogation.

Eine Besonderheit sind Verse, die zwar aus dem Text des Koran gestrichen wurden oder keine Aufnahme fanden, juristisch aber weiterhin Gültigkeit haben.

das resultiert also aus einer änderung des original,
ist interressant kompliziert aber irgendwie nicht befriedigend,
ein verbot erkenne ich da nicht.
nun muß ich mir schon selber antworten
borgward