@Najib
§ 222 StGB Marokko widerspricht sehr wohl Artikel 6 der marokanischen Verfassung, da Artikel 6 der marokanischen Verfassung die "freie" und nicht die "erzwungene" Religionsausübung garantiert. Eine "freie" Religionsausübung besagt aber, daß man auch "frei" darüber entscheiden kann, einen religiösen Brauch, z.B. das Fasten, auszuüben oder nicht.

§ 222 StGB Marokko "erzwingt" aber die Religionsausübung.

Artikel 81 der marokanischen Verfassung ist entgegen dem "Laien" Najib in dieser Hinsicht sehr wohl maßgebend, da er besagt, daß eine verfassungswidrige Bestimmung (§ 222 StGB) nicht angewandt werden darf.

Python


P.S.: So Najib, nun lasse ich Dir das letzte Wort, weil ich nämlich noch etwas anderes zu tun habe und schlafen gehen möchte.