Ich möchte an dieser Stelle alle Leser des Forums darauf aufmerksam machen, daß sich in diesem Forum einige Teilnehmer tummeln, die, wie man an der Anzahl der Beiträge erkennen kann, ein auffallend hohes Mitteilungsbedürfnis haben und sich offenbar zu jedem Forumbeitrag melden, ohne dort qualifizierte sachkundige Beiträge beizusteuern, sondern im Gegenteil Forumbeiträge durch Beiträge, die an der Sache vorbeigehen, durch Aufblähung regelrecht zerstören. Zu diesen Teilnehmern gehört meines Erachtens auch Aquawatch.

In meinem Beitrag habe ich, wozu der Teilnehmer Aquawatch unfähig war, lediglich auf die aktuell geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen durch Hinweis auf den genauen Gesetzeswortlaut aufmerksam gemacht, um damit den zum Teil wilden Vermutungen im Marokko-Forum ein Ende zu bereiten.

Dann hatte ich darauf aufmerksam gemacht, daß es das Gesetz erlaubt, sich auch nach Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung noch bis zu 15 Tage ab Zustellung derselben in Marokko aufzuhalten. Die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung setzt - außer für den Teilnehmer Aquawatch - voraus, daß ebensolche zuvor beantragt wurde, sonst könnte sie ja nicht verweigert werden. Der Beitrag von Aquawatch ist daher neben der Sache.

Für denjenigen, der nur ein paar Tage länger bleiben möchte, eröffnet dies die Möglichkeit, dies ganz legal auch mit Hilfe eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu erreichen, der die Voraussetzung zur Gewährung derselben nicht erfüllt, z.B., weil man keinen Mietvertrag hat oder man kein Konto bei einer marrokanischen Bank eröffnen möchte.

Der Antrag wird dann zwar wahrscheinlich abgewiesen, aber man darf trotzdem noch 15 Tage bleiben (genauer gesagt, solange bis die Abweisung rechtskräftig wird).

Da Behördenmitarbeiter weltweit und auch in Deutschland die Gesetze häufig nicht kennen, empfiehlt es sich den Gesetzestext auszudrucken und zu allen relevanten Stellen mitzunehmen, dies wären z.B. die "Prefecture de la Police", und auch bei der Ausreise parat zu halten. Bei der Ausreise sollte man zusätzlich noch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie gegebenenfalls den ablehnenden Bescheid mitsichführen. Bei dieser Vorgehensweise sollte es keine Probleme geben.

Daß es von Vorteil ist, wenn man selbst Französisch kann oder jemanden bei sich hat, der Französisch kann, dürfte selbstverständlich sein.
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