Moin Wüstenwanderer

danke für die Mitteilung des neuen marokkanischen Verkehrsgesetzes. Was ich allerdings vermisse sind nähere Angaben zum Punktesystem.

Ansonsten: Habe den Text mal durch die Übersetzungsmaschine laufen lassen und danach ein wenig korrigiert. Ich kann aber nicht gewährleisten, dass danach der Text 100tig richtig ist, da meine Französischkenntnisse eher beschränkt sind. Aber im Wesentlichen - denk ich - wird der Inhalt für die Nichtfranzosen doch ein wenig verständlicher.

Der Streik scheint tatsächlich am kommenden Wochenende zu Ende zu gehen. Von Streikenden zurückgehaltene Sprit-Versorgungsfahrzeuge wurden jedenfalls wieder freigelassen. Und ein Kompromiss scheint sich anzubahnen. Mal sehn ...

Gruß von drake

Die neue Straßenverkehrsordnung in Marokko

Strafen insgemein

6 Monate bis zu einem Jahr Gefängnis und 10 000 bis 20 000 DH Geldstrafe sowie
Entzug der Fahrgenehmigung für 6 Monate bis einem Jahr für Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Im Wiederholungsfall werden die Strafen verdoppelt.

1 Monat bis zu 6 Monaten Gefängnis und 5 000 bis 10 000 DH Geldstrafe bei Missachtung eines Haltegebots.

1 Monat bis zu 6 Monaten Gefängnis oder 10 000 bis 15 000 DH Geldstrafe bei Missachtung und Entzug einer Verkehrskontrolle.

6 Monate bis zu einem Jahr Gefängnis und/oder 5 000 bis 10 000 DH Geldstrafe sowie endgültiger Entzug des Führerscheins bei Flucht und Widerstand. Ein neuer Führerschein kann erst nach zwei Jahren erworben werden.

9 Monate bis zu 5 Jahren Gefängnis und 20 000 bis 50 000 DH Geldstrafe bei Körperverletzung und Totschlag durch fahrlässiges Verhalten.

5 bis 7 Jahre Gefängnis und 50 000 bis 100 000 DH Geldstrafe in den Fällen, in denen sich der Fahrer in angetrunkenem Zustand befand, sich einem Rauschmitteltest verweigerte, oder die Höchstgeschwindigkeit um 50 km / h überschritten hatte.

7 bis 10 Jahre Gefängnis und 100 000 bis 200 000 DH Geldstrafe, wenn zwei oder mehr der genannten Vergehen zum Unfall geführt haben.

1 Monat bis zu 2 Jahren Gefängnis und 10 000 bis 20 000 DH Geldstrafe Im Falle einer unbeabsichtigten Verletzung, die eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2 bis 3 Jahre Gefängnis und 20 000 bis 40 000 DH Geldstrafe, wenn mehrere Fahrlässigkeiten zusammenkommen.

3 bis 5 Jahre Gefängnis und 40 000 bis 80 000 DH Geldstrafe bei extremer Verletzung der Verkehrsordnung.

300 DH Geldstrafe
wenn der Fahrer
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km / h überschreitet;
- den normalen Verkehrsfluss beeinträchtigt;
- in städtischen Gebieten unnötig und dauerhaft hupt;
- an Fahrrädern, Mopeds, drei- und vierrädrigen Kleinfahrzeugen einen Anhänger mitführt;
- eines Fahrrads, Mopeds, drei- und vierrädrigen Kleinfahrzeuges oder ein von Tieren
gezogenes Fahrzeuge nicht die besonders für sie ausgewiesenen Wege benutzt;
- seine Tiere auf die Straße lässt.

wenn das Fahrzeug
- einen Anhänger ohne zugelassene Anhängevorrichtung zieht;
- nicht deutlich, rechts, das zulässige Gesamtgewicht anzeigt;
- eine speziell vorgeschriebene Gefahrenbeleuchtung nicht besitzt oder benutzt;
- ohne funktionierende Hupe bewegt wird;
- eines landwirtschaftlichen Gerätes oder Baumaschinen im öffentlichen Verkehr nicht die
speziell vorgeschriebenen Signalanlagen führen;
- eine nicht ordentlich funktionierende Scheibenwaschanlage aufweist;
- eines landwirtschaftlichen Gerätes oder einer Baumaschine ohne ordentliche
Windschutzscheibe oder ohne Scheibenwischer zirkuliert;
- jeglicher Art mit einer geschlossenen Kabine ohne mindestens einen der beiden Außen-
Rückspiegel am Verkehr teilnimmt;
- jeglicher Kategorie das zulässige Gesamtgewicht bis zu 10% überschreitet;
- speziell zwei- und dreirädrige Kleinfahrzeuge kein funktionierendes Bremslicht besitzen;
- speziell Kleinkraftfahrzeuge zu laute Auspuffanlagen haben;
- speziell Kleinkraftfahrzeuge keine funktionierenden Bremsanlagen besitzen;
- speziell Kleinkraftfahrzeuge keine funktionierende Hupe besitzen;


600 DH Geldstrafe
wenn der Fahrer
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 bis 20 km/h überschreitet;
- er nicht seinen Führerscheins, die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, den
Versicherungsnachweis oder den Nachweis für die technische Inspektion mit sich
führt;
- evtl. angeordnete Lichtsignale nicht beachtet;
- seine freie Sicht rundum im Fahrzeug nicht gewährleistet;
- allgemein verkehrsbehindernd parkt oder hält;
- von Transportfahrzeugen Personen, Tiere oder Gegenstände transportiert, die wegen
Umfang, Gefährlichkeit, Geruch o.ä. nicht speziell dafür vorgesehen sind;
- nicht die besonderen Beschränkungen an kurvigen und stark geneigten Straßen beachtet;
- von Mopeds oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen jünger als 18 Jahre ist;
- eines zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugs oder eines vierrädrigen Kleinkraftrades mehr
Personen befördert, als es die Bauart des Fahrzeuges zulässt;
- von Motorrädern keinen Schutzhelm und keine Reflexkleidung für sich und seinen
Beifahrer trägt;
- Fahrer die Nebelscheinwerfer ohne bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen einschaltet;

wenn das Fahrzeug
- einschließlich Hänger keine Angaben über das Leergewicht und zulässige Gesamtgewicht
bei mehr als 3 500 kg auf der rechten Seite führt;
- über keinen oder nichtfunktionierenden Geschwindigkeitsmessers verfügt;
- keine Plakette führt, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Inhabers eines
provisorischen Führerscheins anzeigt;
- mit mehr als zwei Abblendlichtern, Fernscheinwerfern, Begrenzungsleuchten oder
Nebelscheinwerfern ausgestattet ist;
- nicht über mindestens zwei rote Rückstrahler sichtbar an der Rückseite des Fahrzeugs
verfügt;
- im Pannenfall nicht sichtbar durch Warnschilder oder hinweisender Beleuchtung markiert
ist;
- als Zugfahrzeug einschl. Hänger nicht mit einem speziellen Dreieck gekennzeichnet ist;
- die gesetzlich zulässigen Abgasnormen überschreitet;
- das hintere Kennzeichen nachts nicht ordentlich beleuchtet;
- mit Geschwindigkeitsbeschränkung diese nicht deutlich sichtbar auf der Rückseite anzeigt
- und/oder der Hänger keine funktionierenden Begrenzungsleuchten, richtig eingestelltes
Abblend- und Fernlicht, Blink- und Bremsleuchten besitzt;
- keinen Innenrückspiegel aufweist;
- keine gesetzlichen Identifizierungskennzeichen hat;
- speziell ein Moped oder ein tiergezogenes Fahrzeug defekte Bremsen hat;
- speziell ein von Tieren gezogenes Fahrzeug keine hinweisenden Kennzeichen besitzt;
- ein anderes Fahrzeug gleich welcher Art verkehrsgefährdend abschleppt;
- speziell Handkarren oder von Tieren gezogene Wagen keine vorgeschriebenen
Signalanlagen oder Kennzeichnung besitzen.
- gleich welcher Art keine oder falsch plazierte Beleuchtungsanlagen aufweist;
- speziell Motorräder einen Anhänger mitführen.

1 500 DH Geldstrafe

wenn der Fahrer
- Kinder unter 10 Jahren in einem Fahrzeug ohne homologiertes Rückhaltesystem
transportiert;
- auf andere Hinweise außer die für ihn bestimmten hört;
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 km / h überschreitet;
- nicht die besonderen Verkehrshinweise bei Militär- Polizei- oder Beerdigungskolonnen u.ä.
berücksichtigt;
- den Sicherheitsabstand in einer Fahrzeugschlange nicht einhält;
- irgendwelche Verkehrsregeln nicht beachtet, sofern diese nicht bereits in anderen
Paragraphen geregelt sind;
- verkehrsbehindernd parkt oder sein Fahrzeug auf reservierten Plätzen,
Behindertenparkplätzen, Zebrastreifen, Gehwegen oder in zweiter Linie abstellt;
- den Vorrang für Fußgänger nicht respektiert;
- Die maximale Größe einer Ladung nicht einhält;
- die Warnblinkanlage im Notfall nicht einschaltet;
- die rechte Spur zu Autobahnauffahrten nicht benutzt;
- die vorgeschriebene Fahrbahn nicht benutzt;
- und der vordere Beifahrer ihre Sicherheitsgurte innerhalb der Städte nicht anlegen, oder
außerhalb geschlossener Ortschaften ebenfalls die übrigen Insassen;
- und Beifahrer eines Kleinkraftfahrzeuges keinen Schutzhelm tragen
- Spike-Reifen außerhalb der zugelassenen Zeiten und Gebiete benutzt;
- Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen stark geneigten Bergstraßen
ignoriert.

wenn das Fahrzeug
- keine ordentlich befestigte oder lesbare Kennzeichen führt;
- die Reifen nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe haben;
- keine, modifizierte oder schadhafte Schalldämpfer an der Auspuffanlage haben;
- vorgeschriebene Untersuchungs- und Reparationsintervalle des Fahrtenschreibers, des
Tempomats, des ABS-Bremssystems o.ä. nicht wahrnimmt;
- für entsprechende Transporte keine Feuergefahr-Hinweisplaketten besitzt;
- keine entsprechende Verglasung und keine Scheibenwischer hat;
- Sand, Erde oder Streumaterial nicht mit einer Plane abdeckt oder Materialien
transportiert, welche zu Blendung anderer Verkehrsteilnehmer führen, nicht befestigt sind
oder hervorstehen;
- sein zugelassenes Gesamtgewicht um mehr als 10% bis 20% überschreitet.

3 000 DH Geldstrafe
wenn der Fahrer
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 bis 40 km / h überschreitet;
- evtl. Beschränkungen in seinem Führerschein nicht einhält;
- Personen auf dem Dach seines Fahrzeuges transportiert;
- von öffentlichen Verkehrsmitteln bewaffnete Personen zulässt;
- von öffentlichen Verkehrsmitteln Reisende ohne Sitzplatz befördert;
- ein Handtelefon oder anderes Gerät während der Fahrt benutzt, welches seine
Aufmerksamkeit beeinträchtigen kann;
- die Vorfahrt von Dienstfahrzeugen der Polizei, Behörden, des Katastrophenschutzes, von
Krankenwagen oder anderen Fahrzeugen mit Schallzeichenanlage missachtet;
- Kreisel, Denkmale, öffentliche Anlagen u.ä. nicht rechts herum umfährt;
- ein Fahrzeug an gefährlichen, sichtbeschränkten Kurven oder Kuppen, an Engpässen,
Tunneln oder Brücken sowie näher als 10 m an Kreuzungen abstellt;
- ein Fahrzeug an gefährlichen, sichtbeschränkten Kurven oder Kuppen, an Engpässen,
Tunneln oder Brücken sowie näher als 10 m an Kreuzungen außer in Notfällen anhält;
- auf der Autobahn, außer in absoluten Notfällen und dann nur außerhalb des markierten
Seitenstreifens hält oder parkt;
- an einer Autobahnauffahrt nicht die Vorfahrt des anderen Verkehrs berücksichtigt;
- nicht sofort Maßnahmen ergreift, um verlorene Objekte unmittelbar von der Fahrbahn zu
entfernen;
- die gesetzlich vorgeschriebene technische Untersuchung seines Fahrzeuges zeitlich
überschreitet;
- eine Überladung in Breite und Länge des Fahrzeugs nicht signalisiert;
- die Fahrzeugbeleuchtung einschließlich Brems- und Blinkleuchten, die
Kennzeichenbeleuchtung usw. durch die Ladung abdeckt;
- seine Sicht oder die Stabilität des Fahrzeugs durch die Ladung beeinträchtigt.


wenn das Fahrzeug
- die zulässigen Gewichte nicht einhält;
- die zulässigen Maße in Breite, Länge und Höhe des Fahrzeugs und der Vorsprünge
überschreitet;
- einen vorgeschriebenen Fahrtenschreiber, den Tempomat oder das ABS-Bremssystem
nicht besitzt;
- insbesondere Land- und Baumaschinen keine äußeren Begrenzungsleuchten haben;
- ungenehmigte Signalanlagen oder Fanfaren eingebaut hat;
- speziell sein Anhänger nicht zusätzlich das Kennzeichen des Zugfahrzeuges zeigt;
- eine defekte Anhängervorrichtung aufweist;
- Ersatzbefestigungen für den Hängerbetrieb verwendet;
- mit Defekt mehr als ein Fahrzeug schleppt oder Gegenstände transportiert, die nicht für das
Abschleppen notwendig sind;
- mehr als 20% bis zu 30% der zulässigen Gesamtgewicht befördert;
- zu Ladezwecken eine überbreite Hecktür aufweist;
- zur öffentlichen Personenbeförderung nicht die Einhaltung der Sitzausstattung, ihrer Anzahl
und ihrer Anordnung gewährleistet;
- zur öffentlichen Personenbeförderung nicht über genügende Notausgänge und einen Erste-
Hilfe-Kasten verfügt;
- zur öffentlichen Personenbeförderung nicht die Dimensionen der Innenausstattung und die
Zugänglichkeit zu den Notausgängen gewährleistet;
- zur öffentlichen Personenbeförderung die Notausgänge nicht dauerhafte und
unauslöschlich kennzeichnet und freihält;
- zur öffentlichen Personenbeförderung keine äußeren Hinweise auf Art des Fahrzeugs mit
allen weiteren Angaben des Unternehmens und seiner Zulassung zeigt;
- zur öffentlichen Personenbeförderung, speziell Taxis, keine Hinweise auf die Art des
Fahrzeugs mit allen Zulassungsdaten zeigt;
- zur öffentlichen Personenbeförderung mit einer Kapazität von bis zu 15 Plätzen über
keinen funktionierenden Feuerlöscher verfügt;
- zur öffentlichen Personenbeförderung mit einer Kapazität von über 15 Plätzen nicht mit
mindestens zwei funktionierenden Feuerlöschern ausgerüstet ist;
- zur öffentlichen Personenbeförderung kein Ersatzrad oder die notwendige Ausrüstung für
einen Radwechsel besitzt.



7 000 DH Geldstrafe
wenn der Fahrer
- Geschwindigkeitswettfahrten auf öffentlichen Straßen anstatt auf Sportpisten austrägt;
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 bis 50 km / h überschreitet;
- an Bahnübergängen bei Annäherung eines Zuges nicht sofort stoppt;
- sich auf Bahnübergänge bewegt, auch wenn diese nicht durch Schranken gesichert sind
oder ein Zug angekündigt wird;
- Halten oder Parken auf oder in der Nähe von Kreuzungen und Bahnübergängen;
- ohne Genehmigung Spezialtransporte durchführt;
- die Vorfahrt nicht achtet;
- die Stoppzeichen bei einem Unfall nicht beachtet;
- evtl. rote Warnleuchten nicht respektiert;
- ununterbrochene Straßenleitlinien überfährt;
- einen Defekt nicht berücksichtigt;
- keine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis auf
Verlangen vorlegt.

Wenn das Fahrzeug
- nachts ohne Beleuchtung unterwegs ist;
- keine rechtliche Unbedenklichkeitsbescheiniung für seine Fahrzeugklasse aufweisen kann; - das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 30% bis zu 40% überschreitet;
- die Bereifung durch Beschädigung der Lauffläche oder mit Rissen und Brüchen am
Flankengewebe nicht mehr verkehrssicher ist;
- keine Sicherheitsgurte hat;
- Mängel am Steuerungssystem aufweist;
- Mängel an der Radaufhängung aufweist;
- für Fisch- und Hausmülltransporte keine Vorrichtung zur Erfassung von ölhaltigem Wasser
besitzt.