Auszug Auswärtigeamt Berlin
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein
Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn
die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für
alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen
Ausländerbehörden am Wohnort des Einladenden. Die Auslandsvertretungen müssen
zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden
eine positive Prognose abgeben.