Nur so für den es interessiert:

Zitat aus dem Internetrecht

Die Diensteanbieter müssen die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und verfügbar halten. Das heißt, dass die Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein müssen (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Insbesondere dürfen sie nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können (Hoenike / Hülsdunk in MMR 2002, 415, 416; OLG München, Urteil v. 12.2.2004 - 29 U 4564/03). Auch eine bloße Erreichbarkeit über mehrere Schritte reicht nicht aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2003 - 34 O 188/02)

Im Regelfall genügt eine Kennzeichnung als "Impressum" oder "Kontakt" bzw. ein entsprechend bezeichneter Link auf der Eingangsseite (Homepage), vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002 - 5 W 80/02. Sinnvoller ist es allerdings, jede einzelne Webseite mit einer entsprechenden Kennung oder einem Link zu versehen. Soweit der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen Webseiten nicht durch spezielle Befehle im Quellcode ausgeschlossen hat, wird man eine Kennzeichnung auf jeder Seite zumindest im Sinne eines Querverweises auf das Impressum und von dort aus auf die weiterführenden Angaben verlangen müssen.

Als nicht ausreichend wird von der Rechtsprechung die Platzierung der Pflichtangaben in einer Rubrik "Backstage" angesehen (LG Hamburg, Urteil vom 26.8.2002 - 416 O 94/02, bestätigt durch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002 - 5 W 80/02). Hinzu kam in diesem Falle, dass auf der Website der Link zu dieser Rubrik erst sichtbar wurde, wenn der Nutzer bei einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Pixel nach rechts scrollte.
(Zitat Ende)


Gruß vom Klaus - der mit 4x4 und Dachzelt unterwegs ist ...