Erfurt. Wenn eine muslimische Verkäuferin während der Arbeit ein Kopftuch tragen will, darf ihr deshalb nicht gekündigt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 10. Oktober 2002. Es hob damit die Urteile der Vorinstanzen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht auf, die einen Kündigungsgrund bejaht hatten. Die Türkin Fadime C. war über zehn Jahre bei einem Kaufhaus im nordhessischen Schlüchtern beschäftigt. Nach einem Erziehungsurlaub teilte sie den Vorgesetzen 1999 mit, ihre religiösen Vorstellungen hätten sich insoweit gewandelt, dass sie künftig nur noch mit Kopftuch arbeiten wolle. Der Betreiber des Kaufhauses befürchtete in der ländlichen Kleinstadt jedoch Umsatzeinbußen. Das Verkaufspersonal habe sich gepflegt und unauffällig zu kleiden. Dadurch sollten der Stil des Kaufhauses geprägt und den Kunden ein exklusiver Eindruck vermittelt werden. Das Unternehmen kündigte daher der heute 32-jährigen Frau aus personenbedingten Gründen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Fadime C. nun doch Erfolg. Das Tragen eines Kopftuches sei kein zulässiger Kündigungsgrund, stellten die Richter fest. Die Kündigung sei unwirksam. Zwar dürfe ein Kaufhaus seinen Beschäftigten im Arbeitsvertrag durchaus das Tragen von "unauffälliger Kleidung" vorschreiben, es müsse allerdings auch die im Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit beachten. Dem Arbeitgeber sei zuzumuten, das Kopftuch einer Beschäftigten zunächst zu akzeptieren und abzuwarten, ob sich seine Befürchtungen realisieren. Im Falle, dass es tatsächlich zu "nicht hinnehmbaren Störungen" komme, merkten die Richter an, sei die Situation eine andere, denn auch die "wirtschaftliche Betätigungsfreiheit" des Arbeitgebers sei grundrechtlich geschützt. Es sei jedoch zu überlegen, ob dem nicht auf andere Weise als durch Kündigung begegnet werden kann. Die bloße Befürchtung von Umsatzeinbußen genüge jedoch nicht. Fadime C., die in der Zwischenzeit einen kleinen Blumenladen aufgemacht hat, kann nun an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Außerdem muss ihr das Kaufhaus den Lohn für die seit der Kündigung vergangene Zeit nachzahlen (Az. 2 AZR 427/01).
Quelle: www.isoplan.de/aid/2002-4/recht.htm

Deutschland: Muslima darf nicht mit Kopftuch unterrichten
Berlin (Reuters) - Moslemischen Lehrerinnen ist es einem Gerichtsurteil zufolge nicht erlaubt, in staatlichen Schulen mit Kopftuch zu unterrichten.
Die Pflicht zu strikter Neutralität der staatlichen Schulen gegenüber unterschiedlichen Bekenntnissen und Weltanschauungen werde verletzt, wenn eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trage, hieß es in der Begründung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin am Donnerstag. Damit wurde die Klage einer 30-jährigen Pädagogin abgewiesen. Die deutsche Grund- und Hauptschullehrerin afghanischer Abstammung hatte sich unter Verweis auf Religionsfreiheit geweigert, im Unterricht ihr Kopftuch abzulegen. Die Klägerin wurde deshalb 1998 nach ihrem Referendariat in Baden-Württemberg nicht ins Beamtenverhältnis übernommen. Die Klägerin war bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Sie arbeitet seit 1999 an einer islamischen Privatschule in Berlin. Der Frau, die seit 1995 deutsche Staatsangehörige ist, bleibt nun noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.
Quelle: www.yahoo.de, 4. Juli 2002

;\) Keela


Ich bin nicht dumm, ich hab' nur voll so Pech beim Denken...