Liebe Forumsteilnehmer!
Ich bin der Ansicht, dass man die hier besprochenen Aussagen von avp außer der Beleidigung, sehr wohl auch auf strafrechtliche Relevanz einer Volksverhetzung überprüfen könnte...

§ 130 STGB ist der Volksverhetzungsparagraph. Er wurde in den letzten Jahren mehrfach neugefasst. Es heißt dort nach der 2004 geltenden Fassung:
1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Eine polizeiliche Anzeige gegen Urheber solcher öffentlichen verbalen Aktionen könnte damit Klarheit verschaffen.

Mit einem Gruß -


Maja