Ich sage noch einmal dass es wohl aktuell unmöglich ist in Deutschland die Heirat durchzuführen.
Der DAV hatte dieses im Frühjahr bereits kritisiert.
3. Familiennachzug
a) Art. 1 Nr. 16 des Entwurfs, Änderung von § 27 AufenthG
Mit der Änderung in § 27 AufenthG soll der Ehegattennachzug bei Scheinehen erschwert werden. Dass ein Familiennachzug nicht stattfinden kann, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, ergibt sich bereits aus dem geltenden § 27 Abs. 1 AufenthG. Die neue Vorschrift führt zu einer Beweislastumkehr: Der Antragsteller muss beweisen, dass die Ehe nicht ausschließlich zur Erlangung des Aufenthaltstitels geschlossen wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies genau umgekehrt: Die Behörde muss ernsthafte Anhaltspunkte für ihren Verdacht darlegen. Die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 6 Abs. 1 GG erscheint zweifelhaft.
In jedem Fall dürfte die neue Vorschrift den Ausländerbehörden und den Auslandsvertretungen noch mehr als bisher Möglichkeiten zur Entscheidungsverzögerung oder Ablehnung eröffnen.
Auch dürfte die Regelung unvereinbar sein mit der Richtlinie Familiennachzug (Art. 16 Abs. 2 b 2003/86 EG). Die Richtlinie ist so formuliert, dass die Behörde positiv festzustellen hat, ob keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen.
b) Art. 1 Nr. 19 des Entwurfs, Änderung von § 30 AufenthG
Der Gesetzentwurf sieht beim Ehegattennachzug die Einführung eines Nachzugsalters von 21 Jahren vor (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) und verlangt im übrigen, dass der nachzugswillige Ehegatte bereits über einfache Deutschkenntnisse verfügt (§ 30 Abs. 1 Nr. 2).
DAV Presseerklärung 20.3.06 Aktuell führen die Behörden schon dieses durch.
Die Blockede der Behörde geht bis zur Ablehnung der Remonstration.
Das bedeutet man muss dann klagen.
Generell würde ich beim zuständigen Ausländeramt anfragen was sie an Unterlagen wollen. Es gibt da spezielle Vordrucke auf denen die benötigten Unterlagen angekreuzt werden.
Ich habe Fälle gesehen wo es neben der Wohnungsgröße auch die einzelne Zimmergröße gefordert wurde, da gibt es die Verpflichtungserklärung, die Kaution usw. am besten erst einmal hingehen und nachfragen.
Eine Versicherung für den Marokkaner kann auch in Deutschland abgeschlossen werden.
@Lauchcremesuppe
Und dass das Procedere derzeitig nahezu unmöglich ist, kann ich nicht bestätigen. Unser Visum hat sogar nur 35 Tage gedauert und eine Woche später war mein Freund hier.
Wann war das? bestimmt nicht 2006.
@Edith
Gerade deshalb ist zu empfehlen in Marokko zu heiraten. Lasst den Ehepartner bereits vorher deutsch lernen, das hilft dann sehr um ein Visum zu erhalten. Und wie geschrieben die Versicherung kann man in Deutschland abschließen und beim Ausländeramt vorlegen.