Nochmal kathi: bevor du dich hier auf dem Gebiet des Fremdenrechts äußerst und irgendwelche falschen Behauptungen aufstellst, befasse dich vorerst mal mit dem FremdenrechtsGESETZ!
Das ist absoluter Quatsch was du hier schreibst!
Nichts wird ohne Begründung abgelehnt, weder in Deutschland noch in Österreich, auch wenn es da fremdenrechliche Unterschiede gibt. Und diese Unterschiede bestehen ua. im Verfahren. In Deutschland wird nämlich ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellt. In Österreich gibt es solche Visa nicht, da wird ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt und infolge einer Erteilung wird dann ein Einreisevisum erteilt. Es stimmt schon, dass in Österreich ein Visum leichter abgelehnt werden kann als ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung, aber selbst dann muss dies begründet werden, beispielsweise (und in den meisten Fällen) wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft. Bei einem Antrag auf Niederlassungsbewilligung muss das schon besser begründet sein, nämlich müssen für eine Ablehnung Versagungsgründe vorliegen, etwa keine Unterkunft, kein ausreichendes Einkommen, fehlendes A1-Zertifikat, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Aufenthalts-Verbote, BEGRÜNDETER Verdacht auf Scheinehe etc. Jedenfalls muss eine Begründung vorliegen gegen die man berufen kann (ohne Begründung kann man ja auch gegen nichts berufen.)
Aber es geht ja auch nicht um österr. sondern um deutsches Fremdenrecht in diesem Thread und hier wird im Gegensatz zu Österreich nicht zuerst Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt und nach Erteilung das Einreisevisum, sondern es wird ein Antrag auf Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung gestellt. Hierbei werden auch die Voraussetzungen überprüft, Einkommen spielt da zwar nicht so eine Rolle wie in Österr. aber ansonsten müssen die selben Vorraussetzungen, wie eben Unterkunft, A1-Sprachniveau, kein Aufenthaltsverbote und keine Scheinehe etc, erfüllt werden. Bei einer Ablehnung muss dies begründet sein, sprich wenn ein Verdacht auf Scheinehe besteht, dann muss diese Begründung auch angeführt und tatsächlich eben dieser Verdacht begründet sein, wobei die Beweislast bei der Behörde liegt, ganz so einfach ist das nicht einfach so einen Scheinehe-Verdacht anzuführen für eine Ablehnung.
Jedenfalls ist es im Zuge der Familienzusammenführung in Österr. wie in Deutschland so, dass ein Ablehnung immer begründet werden muss und man auch gegen den Bescheid berufen kann.
Gegen eine Ablehnung eines Touristenvisums für Österr. kann man nicht berufen, da reicht die Begründung "mangelnde Rückkehrbereitschaft", man kann dann höchstens nochmals versuchen einen Antrag zu stellen. Aber bei einer Familienzusammenführung, in Österr. als auch in Deutschland, seien auch die Verfahren nicht die selben, muss immer eine gut begründete Ablehnung vorliegen, gegen die man auch berufen kann.
Kathi es ist einfach eine Frechheit, dass du hier so eine Behauptung aufstellst, wenn du keinen blassen Schimmer hast von der Thematik. Dass du überall deinen Senf dazu gibst, obwohl du keine Ahnung hast, ist ja hier bekannt, aber halte dich doch einfach aus der Sache raus, wenn jemand eine Frage bezüglich FremdenrechtsGESETZ hat!