Hier meine Übersetzung:
"Der Richter, der über diese Sache entschied besaß nicht die Qual der Wahl:
er wandte Artikel 475 an.
(Dieser erste Teil des Artikels wird hier nicht zitiert) "Wer ohne Gewalt einen Minderjährigen unter 18 Jahren bedroht oder betrügt, entführt oder verleitet/verführt oder versucht zu entführen oder zu verführen wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 200 bis 500 Dirham bestraft."
Der Zweite Teil des Artikel 475 wird hier nun zitiert:
"Wenn eine heiratsfähige Minderjährige, die so (meint also ohne Gewalt) entführt oder verleitet wurde, ihren Entführer geheiratet hat, kann dieser nur (strafrechtlich) verfolgt werden, wenn Personen gegen ihn Klage erheben, die auch das Recht haben eine Annulierung der Ehe zu beantragen und kann nur verurteilt werden, nachdem die Annulierung der Ehe verkündet wurde."

Weiter folgt dort: " Sie werden zugeben/feststellen, daß dieser Artikel eine regelrechte/wahrhaftige Aufforderung (wir würden wahrschenlich Einladung sagen) zur Vergewaltigung in sich trägt."

Der zitierte Ausschnitt ist meines Erachtens sehr polemisch und hier wird auch nicht der ersten Teil des Artikel 475 zitiert, der ausdrücklich besagt, daß nur Fälle ohne Gewaltanwendung darunter fallen.
Das heißt, sollte der Richter begründete Zweifel an der Gewaltlosigkeit dieser Entführung/Verführung gehabt haben, so hätte er diesen Artikel nicht anwenden dürfen, bzw. der MAnn sich nicht darauf berufen können. Ich denke das Problem lag hier im konkreten Fall nicht im Gesetz an sich, sondern entweder an einer falschen Gesetzesanwendung oder eher wahrscheinlich, an den Tatsachenbehauptungen und -verdrehungen der Beteiligten.