Herzliches Beileid, lieber Najib: jetzt mußt auch Du schon ellenlange Postings schreiben - ich war leider verhindert und wusste natürlich, daß Du Dich hier jetzt alleine herumschlagen mußt (eine Runde Mitleid):

Jetzt nur ganz kurz (scherz!):

gut, daß meine Sperrung seinerzeit nocheinmal angesprochen worden ist (sobald Elvire meiner ansichtig wird, spuckt sie regelmässig die Nicks "Nomi! Bea! Josi!" aus und tut so als hätte ich mich mit mehreren Nicks hier angemeldet): hier in diesem Forum gibt es zwei Nicks von mir "Nomi" aus dem Jahr 2004 (gesperrt und damit tot) und "Josi" seit dem Jahr 2006 (mein einziger Nick im gesamten weltweiten Web: kennt man ein Forum kennt man alle).

Antwort auf:
Claudia Eschenbaum Offline
Moderatorin

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Ort: Mitteldeutschland
Off topic

Blitz:

Josi ist nicht Blitz! Sie schreibt einzig und alleine unter Josi, früher unter Nomi. Das hat sie offen gesagt.
Wozu sollte sie auch einen anderen Nick brauchen? Sie schreibt doch was sie denkt.


Als "Nomi" wurde ich von Thomas Friedrich gesperrt als ich ebendiese PNs und e-mails, um die es hier jetzt geht, hierher gepostet hatte: eine Sperrung auf die ich im übrigen stolz bin und keinen Grund habe, sie zu verstecken - wer von ihm seinerzeit nicht gesperrt wurde, sollte sich fragen, warum nicht. Daß das mit der Sperrung nicht wie gewünscht geklappt hat, habe ich Rolf zu verdanken, der die Gelegenheit günstig fand, mir anzubieten, ebendiese gerade gelöschten PNs und e-mails von Thomas Friedrich auf seinem Blog zu veröffentlichen: eine Möglichkeit, die mir in zweierlei Hinsicht Genugtuung verschafft hat - zum einen konnte nun keiner mehr sagen, er hätte ja nichts gewußt und zum anderen konnte ich von dieser Position aus weiterposten was und wie ich wollte und diesmal nicht mehr gesperrt werden. Auch das kein Grund mich hier für irgendetwas entschuldigen zu müssen: was ich dort gepostet habe, poste ich auch hier - trotzdem bin ich Youssef Alami und Claudia Eschenbaum dankbar für die Möglichkeit wieder im Original posten zu können (wofür sie sicher mehr bezahlen mussten, als hier offensichtlich wird).

Veröffentlichung der PNs und e-mails von Thomas Friedrich

Das Öffentlichmachen der PNs und e-mails von Thomas Friedrich hat nicht nur zur sofortigen Löschung dieses Threads geführt und zur Sperrung von "Nomi", sondern auch zu einem ellenlangen Statement von Ulla Martin (ebenfalls Moderatorin) wie verwerflich doch das Posten von "privaten" PNs und e-mails in einem Internet-Forum wäre - was schon rein juristisch Humbug ist (Beleidigung sticht Privatsphäre). Darüberhinaus jedoch auch in keinem Internetforum der Welt in den Benutzungsbedingungen festgeschrieben werden könnte, daß man es in Kauf nehmen müsse, von Moderatoren des Forums beleidigende e-mails zu bekommen bzw. der Datenschutz selbstverständlich nicht beachtet, sondern regelmässig gebrochen würde - hauptsächlich jedoch dann, wenn eine Meinung einem Moderator (bzw. einem Freunderl vom Freunderl vom Moderator) nicht passen würde...

Was eine Fälschung ist weiß auch Elvire

Antwort auf:
@ Najib,

auf perfide Art und Weise hast Du meinen Buchhinweis und dessen kurze Inhaltsangabe gefälscht [. Deine zynischen "Ergänzungen" sind optisch von dir nicht gekennzeichnet.

Ich verwahre mich gegen diese Fälschung; abgesehen davon, dass ich deinen Text inhaltlich absolut deplaciert finde.


Bemerkenswert: die Verletzung der Integrität von Elvire mittels einer Verballhornung war ausdrücklich als solche von Najib kenntlich gemacht worden. Ganz im Gegensatz zu der Fälschung meiner e-mail-Adresse von Thomas Friedrich mit der er Rolf noch am gleichen Tag (nach der Veröffentlichung) im Befehlston aufgefordert hat "sofort die PNs und e-mails" vom Netz zu nehmen, da ich ihm keine Erlaubnis erteilt hätte, diese zu veröffentlichen. So dumm kann nur Thomas sein: jede e-mail hat schliesslich einen Header und wenn man nicht in Marokko ist, sondern in Deutschland, dann setzt es bei solchen plumpen Fälschungen eben mal eine Anzeige von einem Judas wie mir.

Entschuldigung von Thomas Friedrich

Meine e-mail-Adresse ist nicht irgendein Fake, sondern mein höchstpersönlicher Bereich mit (seinerzeit) nur einer einzigen Adresse: so wie ihn meine Freunde, meine Partner, meine Kollegen bekommen haben und von ihnen wie ein unterschriebener Brief behandelt wurde mit allen - auch zivilrechtlichen - Folgen bei Vertragsabschlüssen, Preisverhandlungen und Zusagen. Es ist keine lässliche Sünde, wenn man - anstatt sich zu entschuldigen oder sich mit demjenigen zu einigen, den man (unbedacht oder vorsätzlich) verletzt hat, dessen e-mail-Adresse fälscht, um nicht die Verantwortung für das eigene Tun (Beleidigungen und Drohungen per PN und e-mail) übernehmen zu müssen.

Thomas Friedrich weiß genausogut wie ich, wie die Strafanzeige wegen Fälschung einer e-mail-Adresse ausgegangen ist: er hat sich bei mir schriftlich entschuldigt und die Staatsanwaltschaft hat festgestellt, daß sie von einer Geldstrafe absieht, weil Thomas Friedrich (O-Ton!) durch die Peinlichkeit der Vorladung "gestraft" genug wäre und man nicht davon ausgeht, daß Thomas Friedrich ein solches Risiko zukünftig nocheinmal eingehen würde. Rolf hat den Beschluß in seinem Blog veröffentlicht: und Thomas Friedrich hat es dabei bewenden lassen.

Wer einmal lügt (fälscht), dem glaubt man nicht...

Im Journalisten-Grundkurs "Recherche" lernt man als eine der leichteren Übungen, Texte daraufhin zu untersuchen, ob sie in einem Detail (bei dem man sich selbst gut auskennt), ungenau sind oder gar falsch: dann hat man in 99 % der Fälle davon auszugehen, daß die Quelle unzuverlässig ist und man sie tunlichst meiden sollte.

Bei Thomas Friedrich ist diese "Ungenauigkeit" jedoch notorisch. Mal liest er in einem Buch, daß mißbrauchte Jungens in Wirklichkeit gar nicht mißbraucht worden wären, sondern ihnen diese Sichtweise von Therapeuten und der Polizei eingeredet worden wäre (in Wirklichkeit hätte es ihnen Spaß gemacht), dann erinnert er sich trotz intensivster Nachfragen - auch aus seinem eigenen ziemlich geschockten Freunderlkreis - jedoch weder an das Buch, noch an den Titel und dasselbe bei Najib, dem doch immerhin vorgeworfen wurde, er hätte "allen Grund gehabt sich aus Deutschland" zu verabschieden. Dies obwohl er bereits bei Najibs Schwiegermutter im Vorgarten herumgeschnüffelt hat und Kladden behauptet im Besitz der belastenden Ordner zu sein (auch so ein Droh-Freunderl vom Thomas): im Nichtjournalismus würde das heißen "er verwickelt sich ständig in Widersprüche" - und wenn er nicht beweisen kann, was er behauptet, dann ist es üble Nachrede und ebenso strafbar wie Kindesmißbrauch zu verharmlosen und damit auch die schweren Traumatas der Opfer (den Vorwurf, es hätte in Wirklichkeit Spaß gemacht, kennen auch vergewaltigte Frauen).
Steht alles im Internet

Was man sagt, das ist man selber

Ich bleibe dabei: wenn das Jugendamt ordentlich arbeitet in Deutschland, dann müsste es spätestens bei dem Verhältnis das Thomas Friedrich zum Land Marokko, zu Muslimen, zur Wahrheit und zu Frauen hat, hellhörig werden (und als nächstes müsste dann eine ordentliche Überprüfung stattfinden). Der alarmierendste Grund jedoch, warum ich im Leben keine Kinder zu Thomas Friedrich verschicken würde, habe ich noch gar nicht genannt: es ist der ausgesucht schlechte Umgang den Thomas Friedrich hier in diesem Forum dokumentiert - nicht nur bei neuen Usern, sondern auch bei alten Freunden wie Amann, Lobozen et al.: da war dann auch schonmal der eine oder andere dabei, der nach "Hühnerbrüstchen" in Thailandforen auf der Suche war bzw. sich hier als aufrechter Law-and-Order Typ ("härtere Gangart") aufgespielt hat und dann in einem Gayforum auf der Suche nach Marokkanern war etc. etc.: wenn es nicht doch Elvire war, die mit dem guten Mann am Strand in Aagdir spazieren gegangen ist - wenn ich nachschaue, waren es höchstwahrscheinlich jedoch Beide (sie werden es selbst am besten wissen).

Die untenstehende Selbstverpflichtung bei Auslandsmaßnahmen sollte sich jeder hier fragen, ob und inwieweit sie von Thomnas Friedrich erfüllt werden (können: schon bei einer ausführlichen Dokumentation sehe ich grosse Probleme) und ob es nicht an der Zeit wäre, hier etwas zu unternehmen. Eine Anzeige hier im Forum nach einem marokkanischen Pädagogen ist nicht das, was mich beruhigen würde (wäre ich einer seiner Freunde).

Antwort auf:

Vorwort


Mit Einführung der Selbstverpflichtungserklärung
(SVE) im Jahre 2003 entwickelte das Landesjugend-
amt beim Landschaftsverband Rheinland für die Anbie-
ter individual-pädagogischer Maßnahmen des Rhein-
landes einen qualitativen Rahmen, im Sinne eines Gü-
tezeichens für hohe einheitliche Standards von
Betreuungsmaßnahmen im.

Nach Ablauf der zweijährigen Projektphase kann, nach
Auswertung der Umfragen bei Jugendämtern und Trä-
gern individualpädagogischer Maßnahmen diese
Selbstverpflichtungserklärung als Steuerungsinstru-
ment für Betreuungen im Ausland bestätigt werden.
Sie bietet ausreichende Handlungssicherheit für Ju-
gendämter und Träger.

Die Erfahrungen der Jugendämter und Träger sowie
die Vorgabe des „Kick“ wurden in Zusammenarbeit mit
dem Arbeitskreis individualpädagogischer Maßnahmen
NRW e.V. (AiM NRW e.V.) und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern rheinischer Jugendämter in die neue Auf-
lage eingearbeitet.

Der Landesjugendhilfeausschuss hat am 22.06.2006
die Neufassung der Selbstverpflichtungserklärung in-
haltlich bestätigt.

Um auch in Zukunft diese Selbstverpflichtungserklä-
rung weiter entwickeln zu können, sind wir auf Ihre
Rückmeldungen angewiesen.




Michael Mertens

Selbstverpflichtungserklärung

für Träger von individualpädagogischen Leistungen
der Erziehungshilfe im Ausland

Diese Selbstverpflichtungserklärung bezieht sich auf den Jugendhilfeträger:


Name:




Anschrift:

Die Jugendhilfemaßnahme entspricht folgenden Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 34, 35, 35a, 36, 41 SGB VIII.


1. Projektbeschreibung

Die Projektbeschreibung ist dem Landesjugendamt (Heimberatung/Heimaufsicht)
vorzulegen und enthält folgende Angaben:

1.1 Welche landesrechtlichen Regelungen bei der Vorbereitung und Durchführung
des Projektes im Gastland zu beachten sind, dabei sind dem Landesjugend-
amt Rheinland Nachweise über
- Kontakte zur deutschen Botschaft,
- Informationen über das Gastland,
- erforderliche Meldungen vor Ort,
- landesrechtliche Genehmigungen schriftlich einzureichen.

1.2 Aussagen zur Sicherheit des Ziellandes gem. den Angaben des Auswärtigen
Amtes
1.3 Name des oder der Betreuenden
1.4 Qualifikation des oder der Betreuenden
1.5 Betreuungsdichte
1.6 Spezifische Leistungsbeschreibung der Maßnahme
1.7 Ziele und Methoden, die in dieser Maßnahme zur Anwendung kommen
1.8 Die Festlegung im Rahmen des Hilfeplanes für die Mitverantwortlichkeit des
Trägers bei Planung und Fortführung der individuellen Hilfen in Deutschland
nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes.
1.9 Betreuungs-Settings und mögliche Delegationen im Gastland.

2. Der Hilfeplan

2.1 Grundlage ist das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Aus ihrem pädago-
gischen Grundverständnis heraus betrachtet der Träger die in § 36 geforderte
Beteiligung bzw. Mitwirkung des jungen Menschen als sein Mitspracherecht
bei der Erstellung des Hilfeplanes und der Ausgestaltung des gesamten Hilfe-
prozesses an.

2.2 Bei Kindern und Jugendlichen sind gem. § 36 und § 37 SGB VIII die Perso-
nensorgeberechtigten zu beteiligen. Sind Personensorgeberechtigte und El-
tern nicht identisch, sollten diese dennoch beteiligt werden.

2.3 Ist eine Veränderung oder Fortschreibung des Hilfeplanes während der Dauer
des Aufenthaltes des jungen Menschen im Ausland erforderlich, wird dessen
persönliche Stellungnahme, sowie die des Betreuers/der Betreuerin in geeig-
neter Form eingeholt und angemessen berücksichtigt, ggf. kann ein Hilfeplan-
gespräch auch vor Ort im Ausland durchgeführt werden.

2.4 Änderungen des Hilfeplanes sind nur in Abstimmung aller Beteiligten möglich.

2.5 Der Hilfeplan enthält mindestens zu folgendem konkrete Aussagen:

2.5.1 Einschätzung der derzeitigen Situation des jungen Menschen;
2.5.2 Einschätzung der schulischen Situation unter Einbeziehung der individuellen
Voraussetzungen des jungen Menschen und Regelung der Beschulung bzw.
der beruflichen Bildung und Vereinbarung konkreter Vorgehensweisen;
2.5.3 Ziele und Methoden, die zur Anwendung kommen;
2.5.4 Begründung für diese spezielle Maßnahme (Eignung, Notwendigkeit);
2.5.5 konkrete Verpflichtung der einzelnen Beteiligten;
2.5.6 Prüfung, ob für die Maßnahme eine jugendrichterliche Weisung nach JGG be-
steht;
2.5.7 Abstimmung der Ausreise des jungen Menschen mit Gerichten oder anderen
Behörden, z.B. Kreiswehrersatzamt;

2.5.8 Überprüfung sonstiger Leistungen nach dem KJHG oder anderer Auflagen;
2.5.9 Aussagen über die Fortführung der individuellen Hilfen in Deutschland nach
Beendigung des Auslandsaufenthaltes;
2.5.10 Name des oder der Betreuenden;
2.5.11 Qualifikation der oder des Betreuenden;
2.5.12 Aussagen zur Sicherheit des Ziellandes gem. den Angaben des Auswärtigen
Amtes;
2.5.13 Prüfung, welche landesrechtlichen Regelungen bei der Vorbereitung und
Durchführung eines Reise- oder Standprojektes im Gastland zu beachten
sind.

2.6 Im Hilfeplan wird festgelegt,

2.6.1 ob und welche Stellen im Ausland über die Maßnahme informiert werden un-
ter Einbeziehung der Angaben von
- Name und Anschrift des Maßnahmeträgers in Deutschland und im
Gastland (dortige Erreichbarkeit)
- Personalien des oder der Betreuenden
- Anschrift des Projektes
2.6.2 dass eine Betreuung nur stattfinden kann, wenn die notwendige Weitergabe
von personenbezogenen Daten im Gastland z.B. zur Erfüllung der Meldepflicht von
dem jungen Menschen und seinen Personensorgeberechtigten akzeptiert wird.

2.7 Anlage zum Hilfeplan
Dem Hilfeplan ist eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme beizu-
fügen, die den Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert
bestätigt

3. Besondere Verpflichtung des Trägers der
Jugendhilfemaßnahme

3.1 Verpflichtungen, die sich aus den besonderen Bedingungen des Gast-
landes ergeben

Der Träger verpflichtet sich,

3.1.1. die in den Gastländern bestehenden gesundheitlichen, ordnungsrechtlichen und wei-
teren Vorschriften und Meldepflichten einzuhalten,

3.1.2 die notwendigen Informationen hierüber bereits vor der Anreise ggf. über die diploma-
tische Vertretung des Gastlandes oder des diplomatischen Dienstes des Auswärtigen
Amtes rechtzeitig einzuholen

3.2 Meldepflichten
Der Träger meldet die Jugendhilfemaßnahme bei Beginn dem Landesjugend-
amt Rheinland mit folgenden Angaben:

3.2.1 Name und Anschrift des Maßnahmeträgers in Deutschland und im Gastland (dortige
Erreichbarkeit)

3.2.2 Personalien des/der Betreuenden

3.2.3 Anschrift des Projektes mit Telefonnummer, ggf. Fax-Nr.

3.3 Verpflichtungen hinsichtlich der Mitarbeiter / -innen

Der Träger gewährleistet, dass

3.3.1 die Bereichs- oder Koordinationsleitung über eine Qualifikation entsprechend den
Kriterien des Landesjugendamtes verfügt und die Begleitung von Fach- und Laien-
kräfte vor Ort gewährleisten kann und maximal 12 Vollzeit Jugendhilfemaßnahmen
betreut,

3.3.2 alle Betreuenden des Projektes über eine besondere persönliche und fachliche Eig-
nung für die Jugendhilfemaßnahme im Ausland verfügen,

3.3.3 nichtpädagogische Mitarbeiter/ -innen eine kontinuierliche pädagogische Beratung
und Praxisbegleitung vor Ort erhalten,

3.3.4 der Kostenträger über die Einbeziehung nicht pädagogischer Kräfte informiert ist,

3.3.5 die Mitarbeiter/ -innen eine turnusmäßige externe Supervision erhalten,

3.3.6 alle Betreuenden in Krisensituationen die Möglichkeit haben, die pädagogischen Er-
fahrungen der deutschen Leitung vor Ort in Anspruch zu nehmen,

3.3.7 die Betreuungskontinuität von allen Betreuenden gesichert ist,

3.3.8 die Betreuenden im Ausland über entsprechende Sprachkenntnisse, Deutsch und
eine Sprache des Gastlandes verfügen, evtl. Abweichungen sind im Hilfeplan zu er-
läutern,

3.3.9 die Mitarbeiter/ -innen Kenntnisse über die kulturellen Gegebenheiten und besondere
Bedingungen des Gastlandes und der Bundesrepublik Deutschland erhalten, Aus-
nahmen sind im Hilfeplan zu begründen.

3.3.10 für alle in der Jugendhilfemaßnahme betreuenden Personen polizeiliche Führungs-
zeugnisse vorliegen,

3.3.11 für alle in der Jugendhilfemaßnahme betreuenden Personen Gesundheitszeugnisse
vorliegen,

3.3.12 die Mitarbeiter/ -innen befähigt werden, die für die jeweilige Jugendhilfemaßnahme
erforderlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,

3.3.13 die Einhaltung des Datenschutzes Bestandteil des Mitarbeitervertrages ist,

3.3.14 die Betreuenden notwendige Vollmachten des Trägers und der Personensorgebe-
rechtigten im Gastland vorlegen können.

3.4 Verpflichtungen gegenüber dem jungen Menschen

Der Träger verpflichtet sich, dass

3.4.1 er grundsätzlich keine Maßnahme gegen den erklärten Willen des jungen Menschen
durchführt. Der junge Mensch bestätigt dies durch seine Unterschrift und den Hilfe-
plan,

3.4.2 der junge Mensch vor Projektbeginn konkrete Informationen zur Maßnahme erhält
und in angemessener Zeit nach Projektbeginn persönliche Rückmeldung an das Ju-
gendamt gibt,

3.4.3 sich vor Projektbeginn der junge Mensch, der/die fallführende Mitarbeiter/-in des Ju-
gendamtes und der/die Betreuer/ -in kennen lernen, nach Möglichkeit sowohl im Pro-
jektstandort als auch im Jugendamt. Abweichungen sind im Hilfeplanprotokoll zu er-
läutern,

3.4.4 vor Beginn der Maßnahme ein Gesundheitsscheck vorgenommen wurde und konkre-
te Informationen zum Gesundheitszustand des Jugendlichen vorliegen,

3.4.5 der junge Mensch vor Reiseantritt die vorgeschriebenen Impfungen für das Reiseland
erhält,

3.4.6 der junge Mensch haftpflichtversichert ist,

3.4.7 der junge Mensch jeder Zeit mit dem Träger, dem Jugendamt und/oder dem Landes-
jugendamt kostenfrei in Verbindung treten kann.

4. Besondere Regelungen der Kommunikation, Koordination und
Kooperation

Der Träger verpflichtet sich, zu gewährleisten:

4.1 Tag- und Nachtbereitschaft (Rufbereitschaft) der pädagogischen Leitung in
Deutschland.

4.2 Regelmäßiger Kontakt durch Fax, Telefon und/oder E-Mail zwischen dem
Träger und der Betreuung vor Ort.

4.3 Kontinuierliche Dokumentation des Betreuungsverlaufs.

4.4 Besuche vor Ort durch den Träger mindestens alle 6 Monate und nach Bedarf

4.5 Möglichkeit der Personensorgeberechtigten, jederzeit konkrete Auskünfte bei
dem Träger zu erhalten.

4.6 Bei besonderen Vorkommnissen verpflichtet sich der Träger dies folgenden
Stellen mitzuteilen,

- dem Personensorgeberechtigten,

- den Eltern, wenn sie nicht die Personensorgeberechtigten sind, Aus-
nahme ist zu begründen;

- dem öffentlichen Träger der Maßnahme (Jugendamt);

- der Heimaufsicht des Landesjugendamtes Rheinland;

- der zuständigen Auslandsvertretung.

5. Die Organisationsstruktur des Trägers

5.1 Der Träger ist verantwortlich für die individualpädagogische Jugendhilfemaß-
nahme.
5.2 Jede Art der Weitervermittlung an andere eigenständig arbeitende Träger wird
ausgeschlossen.
Sofern der Träger die Verantwortung der Betreuung (Durchführungsverant-
wortung) auf einen Dritten überträgt, hat er in einer Delegationsvereinbarung
sicherzustellen, dass die vorgenannten Standards eingehalten werden.
Die fachaufsichtliche Weisungsbefugnis des Trägers muss ausdrücklich in der
Vereinbarung aufgeführt sein.
Eine weitere Delegation ist vom Träger auszuschließen.

5.3 Die Personalbögen der Betreuer, wegen Feststellung der fachlichen Qualifika-
tion und einer Überprüfung durch den Generalbundesanwalt werden dem
Landesjugendamt übermittelt.

5.4 Erforderliche Betriebsversicherungen sind abzuschließen.


6. Die finanzielle Ausgestaltung der Maßnahme

Der Träger verpflichtet sich,

6.1 seine Kalkulation transparent und nachvollziehbar zu gestalten und diese auf
Verlangen dem Kostenträger vorzulegen.
6.2 zu einer anerkannten Buchführung.
6.3 zu einer ordentlichen Personalbuchführung.
6.4 die Projekte durch entsprechende Rückstellungen oder einen nachgewiese-
nen Kreditrahmen abzusichern.


7. Versicherungen

7.1 Der Träger prüft, ob das zuständige Jugendamt die Krankenversicherung si-
chergestellt hat (§ 40 SGB VIII).

7.2 Für den Fall, dass der bestehende Versicherungsschutz nicht deutschen
Standards entspricht, ist der Träger gemäß den Absprachen der Entgeltver-
handlungen verpflichtet, eine adäquate Zusatzversicherung abzuschließen.






____________________________________
(Unterschrift des Trägers, Datum)
Impressum

Herausgeber: Landschaftsverband Rheinland
Landesjugendamt

Verantwortlich: Michael Mertens

Redaktion: Walther Nebel
Claudia Filter

Ansprechpartner: Walther Nebel
Tel.: 0221 / 809 – 6304
Fax: 0221 / 8284 – 1436
walther.nebel@lvr.de




2. Auflage Köln im Juli 2006


Josi

Die o.a. Selbstverpflichtung sollte von jedem genau durchgelesen werden, der überlegt, ob er nicht selbst einen solchen Antrag stellen will: es wäre zu wünschen, daß Kinder, die schon das Schlimmste erlebt haben, es dann auchmal gut irgendwo haben - Marokko eignet sich besser als jedes andere Land dafür.

Last edited by Youssef Alami; 07/10/10 06:46 PM. Reason: Als neues Thema Eröffnet