Hallo Walumaroc,

ja, das gilt für das Visum Typ C. Der Eingangstext für den Typ C lautet: "den durch einen zeitgebundenen Anlaß verursachten und daher zeitlich kurzfristigen Aufenthalt" - das ist ja wohl bei den von Dir praktizierten Aufenthalten in Marokko schon lange nicht mehr der Fall und würde auch unter dem Gesichtspunkt der Schengen-Visa-Bestimmungen nicht mehr darunter fallen.

Vielmehr ist Dein Modell so ziemlich exakt das eines sogenannten Visa-Runs.

Künftige Rechtslage:

Antwort auf:
Das Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) erlaubt den durch einen zeitgebunden Anlass verursachten und daher zeitlich kurzfristigen Aufenthalt im eingetragenen Geltungsbereich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Das Visum kann eine ein-, zwei- oder mehrmalige Einreise über die Außengrenzen erlauben und von wenigen Tagen bis zu mehreren (max. fünf) Jahren gültig sein. Die erlaubten Kurzaufenthalte dürfen eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten ab der jeweiligen „ersten Einreise“ nicht überschreiten. Die erste Einreise ist dabei die erste Einreise mit diesem Visum und jeder derjenigen Einreisen, die jeweils später als sechs Monate nach einer vorangegangenen ersten Einreise (jedoch während der Gültigkeit desselben Visums) erfolgen. Diese Bezugszeiträume müssen sich also nicht unmittelbar aneinander anschließen. Abweichend von den Regelungen einiger Nicht-Schengen-Staaten muss das Schengen-Gebiet auch dann bereits am letzten Geltungstag des Visums verlassen werden, wenn die Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage noch nicht ausgeschöpft wurde.


Ich bin mir ziemlich sicher, daß es sich eine deutsche Behörde sehr gut überlegt, welche marokkanischen Angehörigen (mein Schwager hat keine Verlängerung bekommen, obwohl er ein hoher Beamter in einem marokkanischen Ministerium ist, ein Haus in Marrakesch besitzt und kleine Kinder hat, die noch zur Schule gehen) sie beliebig verlängern lässt und welche eher nicht. Das mag auch von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt werden: lockerer wird es in jedem Fall nicht mehr werden.

Antwort auf:
Um ein Visum zu erhalten, sind zumeist der Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes und die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen.[13] Als Nachweise hierfür können eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Lage des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise.[14] Eine Verpflichtungserklärung ermöglicht es nach dem Recht vieler Staaten, Rückgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt).[15] In sehr vielen Fällen sind Visa mit bestimmten Auflagen verbunden, z. B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen.


z. B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen.

Der letzte Satz trifft auf Dich ebenfalls zu: ausweislich Deiner Werbe- und Akquisitionstätigkeit hier in diesem Forum gehst Du nicht nur einer Arbeit in Marokko nach (einer einkommenssteuerpflichtigen), sondern planst diese Arbeitseinsätze auch umsichtig und mit stetigen Postings in einschlägigen Foren: aufenthaltsrechtlich gesehen ist dieses Vorgehen auf der Basis eines Touristenvisums eine notorisch vorsätzliche Umgehung bestehender Bestimmungen: sofern diesselben für Marokko gelten wie für die EU.

Die Rechtslage für die 180 Tage stellt sich demnach so dar:

Antwort auf:
Der genaue rechtliche Inhalt der Entscheidung über ein Visum lässt sich am besten anhand des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung eines Visums und der Gestattung der Einreise bei der Grenzkontrolle erklären. Er ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet, was im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen ein nicht gewährtes Visum oder eine Einreiseuntersagung wichtig wird:

In einigen Staaten, wie etwa den USA und Japan, wird das Visum rechtlich nicht als Aufenthaltstitel behandelt, sondern als Urkunde eigener Art, die eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, an der Grenzübergangsstelle erst den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Einreise und des Aufenthalts zu stellen.[20] Das Visum selbst berechtigt also nicht zum Aufenthalt. Das Aufenthaltsrecht wird vielmehr erst bei der Einreise gewährt. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es den Einwanderungsbeamten, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten.


Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es den Einwanderungsbeamten, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten.

Diese Version wird höchstwahrscheinlich (nichts Genaues weiß man nicht) auch in Marokko so gehandhabt: jedenfalls legen das die vergangenen Berichte aus dem Weltreiseforum nahe - der Zöllner entscheidet, wen er reinlässt und wen nicht. Ich würde mir das zu Herzen nehmen und nicht darauf setzen, daß Du da irgendetwas einklagen kannst - was Marokko betrifft.

Anders sieht es in der EU aus:

Antwort auf:
In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum hingegen überwiegend als eine vorab erteilte Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen.[21] Mit dem Visum sind die Einreise und auch der nachfolgende Aufenthalt zunächst erlaubt. Die tatsächliche Gestattung der Einreise mit einem Visum beinhaltet dann nicht mehr eine selbständige Entscheidung der Grenzkontrollbeamten über den Aufenthalt. Auch im Schengen-Raum sind aber die Einreisevoraussetzungen beim Grenzübertritt erneut zu prüfen.[22] Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die US-Konstruktion führen daher Regelungen, wonach der Widerruf von Visa vor der Einreise unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist.[23] Folgerichtig behandelt das deutsche Aufenthaltsrecht ein Visum als einen Aufenthaltstitel, der vor der Einreise erteilt wird.[


Wichtig ist der Passus:

Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern.

Wie immer muß man sich bei Gesetzen vor Augen führen, was der Gesetzgeber damit bezwecken wollte: ganz sicher keine Ein- und Ausreise von regelmässig 90 Tagen pro Halbjahr, bei der er nichts mehr mitzureden hat, sondern eine Maximaldauer, die nicht mehr überschritten darf - nach oben.

Nach unten behält er es sich vor, zu entscheiden wie er will.
Antwort auf:
Für den Rechtsschutz ergibt sich aus diesem Unterschied, dass nach dem ersten Modell auf Gestattung der Einreise geklagt werden kann (weil damit eine neue Entscheidung verbunden ist), nach dem zweiten Modell eine Klage hingegen auf Erteilung des Visums und gegen einen etwaigen Widerruf zu richten ist.


Mit anderen Worten: wenn Du in die EU nicht reingelassen wirst, trotz eines gültigen Visas mußt Du bei der deutschen Botschaft in Rabat Klage erheben. Wenn Du in Marokko nicht mehr reingelassen wirst, obwohl Du doch bereits knapp 20 Stunden ausgereist warst, mußt Du den Zöllner überreden, Dich trotzdem durchzulassen.

Ich denke, das sind die Erkenntnisse, die jemand haben möchte, wenn er in einem Forum danach sucht, was er im Fall einer Visaverlängerung zu erwarten hat.

Warum verkaufst Du denn Deinen Hausrat, Deine Häuser und auch sonst alles in Marokko?

Josi

Last edited by Josi; 14/09/10 04:12 PM. Reason: fett markieren, für Lesefaule