@ DonRonaldo
aber bevor der Prophet die Rechtsgrundlage hat schreiben lassen
Kannst du bitte erklären, welche Rechtsgrundlage hat der Prophet schreiben lassen? Und wer hat sie geschrieben?
@ Samia
trotzdem darf ich nicht ohne die einwilligung meines ehemannes aus marokko ausreisen.
Das ist nicht richtig. Die Ehefrau eines Marokkaners in Marokko darf wohl alleine und ohne Einwilligung des Ehemannes ausreisen. (Neue Moudawana)
Richtig ist, sie darf nicht
mit den Kindern ohne Einwilligung des Vaters ausreisen.
Bei einer scheidung werden automatisch die kinder dem ehemann zugesprochen,ob du gläubige bist oder nicht,das hat damit nichts zu tuen.
Kein gericht in marokko wird dir als frau die kinder geben. es hat nicht mit gläubig oder ungläubig zu tuen.
Samia, Diese Aussagen stimmen einfach nicht.
Auszug aus der Broschüre, „Das deutsche und das Marokkanische Familienrecht“
Hier zum Lesen und Wissen:
Das Sorgerecht ist in erster Linie der Mutter, dann dem Vater und hiernach der Großmutter mütterlicherseits anvertraut (Art.
171 CSP). Es setzt Volljährigkeit, Ehrbarkeit und Erziehungseignung der Mutter voraus, auch was die religiöse Erziehung des Minderjährigen anbetrifft. Treten in der Person des Sorgeberechtigten Änderungen ein, kann das Gericht dieser das Sorgerecht entziehen und es der Person übertragen, die im Rang nachfolgt (Art. 173 CSP). Für andersgläubige auf sich gestellte Mütter
könnte hier leicht ein Sorgerechtsentzug drohen. Die Mutter verliert das Sorgerecht auch bei Wiederverheiratung mit folgenden Ausnahmen: Die Trennung eines noch nicht 7 Jahre alten Kindes von der Mutter ist für dieses von Nachteil. Krankheit oder Gebrechen des Kindes erfordern die Pflege durch die Mutter. Ihr Ehemann ist eheausschließender naher Verwandter oder gesetzlicher Vormund des Kindes. Sie selbst ist der Vormund des Kindes (Art. 175 CSP).
Ziehen der sorgeberechtigte Elternteil oder der gesetzliche Vormund innerhalb Marokkos an einen anderen Ort, führt das
nicht zum Verlust des Sorgerechts. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eine andere Regelung treffen, nämlich wenn das
Kindesinteresse, die besonderen Verhältnisse des Vaters oder des gesetzlichen Vormundes und die Entfernung des Kindes von seinem Vormund dies erfordern (Art. 178 CSP).
Das Sorgerecht besteht für Jungen wie für Mädchen bis zum Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Falle der Scheidung können jedoch nach Vollendung des 15. Lebensjahres sowohl ein Junge als auch ein Mädchen entscheiden, ob der Vater oder die Mutter das Sorgerecht über sie ausüben soll. Sie können sich mit Zustimmung des gesetzlichen Vormundes, hilfsweise des Gerichts, auch für einen nahen anderen Verwandten entscheiden (Art. 166 CSP). Das Gesetz räumt den Minderjährigen damit ausdrücklich
Das deutsche und das marokkanische Familienrecht