Auszug aus der Brochüre "Das deutsche und das marokkanische Familienrecht"
2.1.4.2 EHESCHLIEßUNG IM AUSLAND
Bei Eheschließungen von Marokkanern im Ausland erkennen marokkanische Gerichte und Behörden nach der neuen Regelung des Art. 14 CSP nunmehr auch vor einem deutschen Standesbeamten geschlossene Ehen an. Sie muss in Anwesenheit von zwei moslemischen Zeugen erfolgen; bei einem Minderjährigen muss die Zustimmung des Vormundes vorliegen. Als Voraussetzung wird weiter genannt, dass die Verlobten sich einig und ehemündig sind. Außerdem dürfen keine Ehehindernisse vorliegen.
Was man lt. OLG Köln übrigens "hinkende Ehe" nennt (Christin heiratet Moslem,
andersrum gehts ja bekanntlich eh nicht). Hast du Infos, ob es 2
männliche Zeugen sein müssen und wie diese den Nachweis erbringen müssen, dass sie
moslemischen Glaubens sind?
Gruß