Auszug aus der Brochüre "Das deutsche und das marokkanische Familienrecht"

2.1.4.1 EHESCHLIEßUNG IM INLAND
BEI EHESCHLIEßUNGEN IM INLAND BESTIMMEN SICH DIE VORAUSSETZUNGEN DER EHESCHLIEßUNG BEI AUSLÄNDERN GRUNDSÄTZLICH NACH DEM HEIMATRECHT EINES JEDEN PARTNERS. IST EINER DER EHEGATTEN MAROKKANER, UNTERLIEGEN BEIDE DEN BESTIMMUNGEN DER CSP (ART. 2 NR. 3 CSP).
Ehen zwischen Marokkanern und Ausländern bedürfen einer Genehmigung, die in die Akten der Eheschließung aufgenommen wird (Art. 65 Nr. 5 CSP). Nach wie vor gilt Dahir Nr.1-60-020 vom 04.03. 1960, wonach das Personalstatut des marokkanischen Partners beachtet werden muss. So verlangt Art.39 Nr. 4 CSP für die Eheschließung eines Deutschen mit einer marokkanischen Staatsangehörigen vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer islamischen Erziehung der zukünftigen Kinder, dass der Deutsche zum islamischen Glauben übergetreten ist. Für den umgekehrten Fall, dass eine Deutsche in Marokko einen Marokkaner heiratet, gilt der sich aus dem Koran ergebende Grundsatz, dass ein Moslem eine Nichtmuselmanin nur heiraten darf, wenn sie einer Buchreligion, nämlich einer christlichen oder jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört. Weil das
Christentum in Europa dominiert, wird die deutsche Frau bei der marokkanisch-islamischen Eheschließung grundsätzlich als Christin angesehen. Für sie bedarf es also für die Eheschließung selbst keines Konvertierens zum Islam.
Bei der Eheschließung in Marokko, an der ein Ausländer beteiligt ist, wird auch das Personalstatut des ausländischen Partners berücksichtigt. So werden die sich aus dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten ergebenden Einschränkungen beachtet, z.B. das für Deutschland geltende Verbot der Polygamie. Offenbar legen marokkanische Behörden auch auf die Beachtung sonstiger Wirksamkeitsvoraussetzungen nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten Wert. Hieraus wird verständlich, dass marokkanische Behörden – jedenfalls bei der Absicht der Verlobten, sich in Deutschland aufzuhalten - die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten verlangen, bevor die Ehe in Marokko geschlossen werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausländer-beteiligung – deutscher Verlobter oder deutsche Verlobte – zahlreiche deutsche Unterlagen beizubringen sind, deren Beschaffung einigen Zeitaufwand erfordert. Somit empfiehlt es sich, nach einer Erkundigung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Marokkos über die aktuell verlangten Unterlagen rechtzeitig mit deren Beschaffung zu beginnen.

2.1.4.2 EHESCHLIEßUNG IM AUSLAND
Bei Eheschließungen von Marokkanern im Ausland erkennen marokkanische Gerichte und Behörden nach der neuen Regelung des Art. 14 CSP nunmehr auch vor einem deutschen Standesbeamten geschlossene Ehen an. Sie muss in Anwesenheit von zwei moslemischen Zeugen erfolgen; bei einem Minderjährigen muss die Zustimmung des Vormundes vorliegen. Als Voraussetzung wird weiter genannt, dass die Verlobten sich einig und ehemündig sind. Außerdem dürfen keine Ehehindernisse vorliegen.

Brochüre anfordern gegen Schutzgebühr: 10 Euro + Versandgebühr
familienrecht@marokko.net