Original geschrieben von: merlina
Als was sich manche hier outen...

Ist ja nicht das erste Mal.



@ Barbara
gucks du:

KLICK

und noch eins:
KLICK

Original geschrieben von: Zitat

Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel
6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm
soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in
Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen
vorliegen.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des
uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3
im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen.




Dass es ein paar Hürden zu nehmen gibt, man sich von "Amtsschimmeln" nicht einschüchtern lassen darf, oftmals ein starkes Selbstbewusstsein und eine Engelsgeduld braucht, möchte ich hier nicht ausschließen. Die rechtlichen Regeln sind eindeutig und nicht wunschdeutig.

Katrin







When the rich wage war
is the poor who die.
LP