Hallo wanderer

Nun hast du mir immer noch nicht erklärt weshalb die mehrheit in D gegen beschneidung aus rel.motiven ist,
aber nicht gegen beschneidung im islam oder bei den juden?
Kann ich das so verstehen das es der mehrheit bei anderen schaibegal ist ?

Das ,,wohl,, hatte ich doch erklärt.es geht auch nicht um das wohl.
Juristisch ist das glasklar,da braucht es keine neuen gesetze.
In dem link findest du es noch ausfühlicher, ist von 2008
da hatte sich mal jemand gedanken gemacht,
es ist ein politischer gesetzentwurf.der schützt das bindungsritual und nicht das kind
Die können die unzweifelhafte körperverletzung nicht mit religiösen motiven rechtfertigen.
Ist so ähnlich wie mit dem eid was ich vor einer weile mal erklärt habe.
Danach kann nun jeder seine kinder beschneiden lassen aus purer laune heraus.
Sollte eigentlich vor dem bgh kein bestand haben,
Wäre interessant zu erfahren was die davon machen.
Allerdings stehen die auch unter druck wie man bei vielen urteilen sehen kann.

da haben sich auch schon vor köln, menschen gedanken gemacht:

Auszüge:
,,Ein muslimischer
Vater hatte die Absicht, das bei Pflegeeltern lebende 3 ½-jährige Kind zirkumzidieren zu lassen,
weil die Beschneidung für ihn ein »Glaubensproblem« sei.
Das
Kreisjugendamt beantragte deshalb, den leiblichen Eltern das Recht der Gesundheitsfürsorge für das Kind
sowie die Vertretung in Passangelegenheiten zu entziehen.
Das Amtsgericht entzog den Eltern daraufhin gemäß § 1666 BGB das Recht,
»religiös motivierte operative Eingriffe an dem Kind vorzunehmen«.
Zur Begründung führte es die Verletzung der körperlichen Integrität an und die Risiken des
Eingriffs (Narkose, Wundheilung, Narbenbildung).
Zugleich nahm das Gericht
den leiblichen Eltern das Recht aus der Hand, das Kind in Passangelegenheiten zu vertreten,
um eine Ausreise mit anschließender Beschneidung im Heimatland des
Vaters zu verhindern. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg

Next:
Danach haben die
Vertragsstaaten »alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen [zu treffen], um
überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen«.
Die religiöse Beschneidung ist ein solcher Brauch.
Für die Gesundheit schädlich dürfte ein Verhalten jedenfalls dann sein,
wenn es eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB zur Folge hat.
Das ist bei einer Zirkumzision zu bejahen.

Selbstzweck sind die Rechte der Eltern schon gar nicht: Dem Kindeswohl gebührt
selbst im Verhältnis zu Elterninteressen stets der Vorrang.

Es muss in einer Religion möglich sein, solche Ausnahmen zu erweitern und die Beschneidung zu verschieben,
wenn ein hohes verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut betroffen ist.

»Obgleich kulturelle Praktiken vom Standpunkt anderer aus gesehen sinnlos oder schädlich erscheinen mögen,
haben sie eine Bedeutung und erfüllen für jene, die sie praktizieren, eine Funktion.
Doch Kultur ist nicht statisch. Sie befindet sich in ständigem Wandel, sie passt sich an und reformiert sich.
Die Menschen werden ihr Verhalten ändern, wenn sie die Gefahren
und die Erniedrigung von schädlichen Traditionen verstehen
und wenn sie verstehen, dass es möglich ist,
schädliche Traditionen aufzugeben ohne dabei bedeutsame Aspekte ihrer Kultur aufzugeben«.

Mit guten Gründen kann man also der körperlichen Unversehrtheit Vorrang
einräumen
gegenüber erziehungsbedingter Religionsausübung.

Für die religiös motivierte Beschneidung lässt sich also festhalten:
Die Abwägung der Vor- und Nachteile ergibt, dass der Nutzen die Nachteile nicht überwiegt.,,

http://www.holmputzke.de/images/stories/pdf/2008_fs_herzberg_beschneidung.pdf

vor 20 jahren war mir das auch schaibegal,
veränderung ist leben

best regards
Borgward

Das Leben ist eine Illusion, hervorgerufen durch Alkoholmangel." C.Bukowsi