Ich finde gut dass, wie manche hier im Form "dumm-blind" dagegen zu schreien, die türkisch-deutschen Nachrichten auch Menschen mit sachlichen Argumenten zu Wort kommen lassen!
Es geht ja , wenn ich das richtig verstanden habe, um diesen Punkt bei der Beschneidung:
Dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Recht auf Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG stellt das Gericht das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG entgegen.
Was heisst körperliche Unversehrtheit?
Jetzt habe ich nen bissel gegoogelt und unter Wikipedia und dieses gefunden:
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert (hervorgehoben):
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche schmerzverursachende Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten.
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet es in den § 223 bis § 231 StGB. Die dort enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
schaue ich jetzt unter "die Misshandlung von Schutzbefohlenen" finde ich dieses:
Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist ein Körperverletzungsdelikt, das im deutschen Strafgesetzbuch in § 225 StGB geregelt ist. Es handelt sich dabei nach gefestigter herrschender Ansicht nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um einen selbstständigen Tatbestand (BGHSt 41, 11).
Tatbestand Gesetzliche Formulierung
Der Tatbestand des Delikts lautet:
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Tatbestandsmerkmale Voraussetzungen
Der Tatbestand einer Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB liegt vor bei:
Quälen: Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 41, 113)
Misshandeln: Rohem (d.h. besonders gefühlloses und erhebliches) Misshandeln (BGHSt 25, 277)
Vernachlässigen: Gesundheitsschädigung aus böswilligen, d.h. aus besonders verwerflichen, selbstsüchtigen Gründen (etwa Hass, Bosheit, Geiz, rücksichtsloser Egoismus) (BGHSt 3, 20)