Familiennachzug (auch bekannt als Familienzusammenführung(FZF)-Visum = Bereits verheiratet (durch erfolgte Heirat in Marokko) somit Rechtsanspruch auf ein Visum vorhanden, keine Verpflichtungserklärung erforderlich!
Also am besten in Marokko heiraten! Viel Glück!
Dem kann ich nur zustimmen.
Wie verhält es sich aber im Falle des Ehegattennachzugs bzw. der Familienzusammenführung, wenn der Ehepartner in Deutschland ALG-II Empfänger ist?
Bei Frage Nr. 24 im "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis" wird gefragt: "Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten?" Wenn dann "ALG-II" angegeben würde, stimmt da die ABH auch zu oder wird "die Tür dichtgemacht?"
Oder muß diese Frage von bereits Verheirateten nicht beantwortet werden, sondern nur im Falle von Touristen-, Studium- oder anderen Visa?
Gruß,
Der Heinz