Aus dem Internet:

Ein ab dem 01.01.1975 in einer Ehe geborenes Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit über ein deutsches Elternteil.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, so erwirbt nur ein nach dem 30. Juni 1993 geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, es liegt eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben bzw. das Feststellungsverfahren eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Informationen zum genauen Prozedere erhalten Sie bei Wohnsitz im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

In manchen Ländern erwirbt das Kind zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit automatisch auch die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes oder eines ausländischen Elternteils. Eine spätere Entscheidung zwischen seinen beiden Staatsangehörigkeiten ist in solchen Fällen aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind hätte somit dauerhaft beide Staatsangehörigkeiten. Was das Recht des Geburtslandes bzw. des ausländischen Elternteils dazu bestimmt, erfragen Sie bitte bei den dortigen Behörden bzw. einer Auslandsvertretung des betroffenen Staates.

Sollten Sie weitere Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit haben, können Sie sich bei Wohnsitz im Ausland bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung beraten lassen. Bei Wohnsitz in Deutschland wenden Sie sich bitte an die Staatsangehörigkeitsbehörde an Ihrem Wohnsitz.