Marokkaner mit zwei Frauen erhält keine Witwerrente
Hessischen Landessozialgericht (AZ: L2RA 429/03)

Fall:
Abdel Abdullah lebt seit vielen Jahren in Deutschland - eigentlich ist er Marokkaner. Obwohl er deutsch spricht und sich gut eingelebt hat achtet er sehr auf die religiösen Werte seines Heimatlandes. Danach kann er mehrere Frauen heiraten. Kurz nach seiner Einbürgerung hatte er zunächst nach deutschem Recht eine deutsche Frau geheiratet. Später hatte er sich nach den Sitten seines Landes eine junge marokkanische Zweitfrau genommen. Als nun die erste Frau stirbt, beantragt Herr Abdullah Witwerrente - schließlich hatte er bis zum Tod seiner Frau nicht arbeiten müssen. Im Rentenantrag wird er gefragt, ob er nach dem Tod wieder geheiratet habe. Wahrheitsgemäß antwortet er mit Nein und erhält Witwerrente. Nur durch einen dummen Zufall erfährt die Versicherung von seiner Zweitfrau - und stellt die Zahlungen ein. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung.

Ein Marokkaner, der in Deutschland in einer Mehrehe lebt, hat nach dem Tod einer seiner Ehefrauen keinen Anspruch auf Witwerrente. Eine solche Rente soll in der Regel den Unterhalt ersetzen. Bei einer Wiederheirat entfällt diese Zahlung. Dies muß ebenso für eine Zweitehe gelten, auch wenn sie nach deutschem Recht nicht zulässig ist.

Herr Abdullah muß sich nun also nach anderen Geldquellen umschauen.