Hallo theo!

Warum beantragt ihr -family permit- nicht, es geht ueber EU recht und es ist viel einfacher and schneller.

http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/freetravel/thirdcountry/fsj_freetravel_thirdcountry_de.htm


Reiserechte für Nicht-EU-Bürger genau definiert
Bürger aus Drittländern dürfen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in und durch die Europäische Union reisen, sofern sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen; so müssen sie u. a. im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein. Besondere Regeln gelten für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von Unionsbürgern sind; ihre Reiserechte unterscheiden sich je nachdem, ob sie mit dem Unionsbürger oder allein reisen. Außerdem kann eine von einem Mitgliedstaat der EU, der die Schengen-Bestimmungen anwendet, ausgestellte gültige Aufenthaltsgenehmigung einem Nicht-EU-Bürger gestatten, visumfrei in andere Mitgliedstaaten des Schengen-Raums zu reisen.

Bürger aus Drittländern können für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen, sofern sie die im Schengen-Besitzstand festgeschriebenen und nun in die EU integrierten Einreisebedingungen erfüllen. Diese Bedingungen umfassen: den Besitz eines gültigen Reisedokuments und, wenn gefordert, eines Visums; die Auflage, über den Zweck der Reise Auskunft zu geben und den Nachweis, über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts und die Rückreise zu verfügen. Außerdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem zwecks Verweigerung der Einreise aufgelistet sein und sie dürfen nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit für alle Schengen-Länder gelten.

Die Freizügigkeitsrechte innerhalb der Europäischen Union von Drittstaatsangehörigen, die sich legal auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, sind auch in der Charta der Grundrechte der EU aufgeführt. Die Charta bekräftigt das Recht für jeden europäischen Bürger, sich frei auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Sie fügt hinzu, dass diese Rechte auch Drittstaatsangehörigen gewährt werden „können“.

Derzeit können die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer unter Vorzeigen ihres Passes in den Schengen-Raum einreisen, sofern sie die oben genannten Einreisebedingungen erfüllen. Bürger aus anderen Drittländern benötigen ein Visum (Verordnung (EG) Nr. 539/2001).

Die Mitgliedstaaten der EU, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, sowie Norwegen und Island stellen einheitliche Visa für Kurzaufenthalte für Reisen in den gesamten Schengen-Raum aus. Die Bedingungen und Kriterien für die Ausgabe von einheitlichen Visa sind in Artikel 9 – 17 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt und in der „Gemeinsamen Konsularischen Instruktion“ (ABl. C 313, 16.12.2002, S. 1) im Einzelnen spezifiziert.

Welche Staatsangehörige benötigen ein Visum?
Der Vertrag von Amsterdamer, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, hat die Visumbestimmungen für Reisen von Nicht-EU-Bürgern harmonisiert. Die Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands, die auf der Basis eines Protokolls im Anhang an den Vertrag von Amsterdam eine autonome Visum-, Einwanderungs- und Asylpolitik behalten – dürfen nicht einseitig Visumregeln für den kurzfristigen Aufenthalt von Staatsangehörigen aus Drittländern erlassen.

Dementsprechend hat der Rat eine gemeinsame Liste von Ländern aufgestellt, deren Staatsangehörige ein Visum für Reisen durch die Mitgliedstaaten der EU benötigen (Verordnung Nr. 539/2001 (PDF-Datei 144 KB)). Diese Verordnung – und dadurch die Liste der Länder – wurde durch die Verordnung Nr. 2414/2001 und die Verordnung Nr. 453/2003 geändert.

Für bestimmte Personengruppen gelten einige wenige Sonderregelungen und Ausnahmen, speziell aufgrund des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Gepflogenheiten. Deshalb können die Mitgliedstaaten die folgenden Personengruppen von der Notwendigkeit eines EU-Visums befreien oder umgekehrt für sie die Visumpflicht wiedereinführen (ABl. C 68, 21.3.2003, S. 2):

Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und anderen amtlichen Pässen;
ziviles Flug- und Schiffspersonal;
Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen
ziviles Schiffspersonal in internationalen Binnengewässern;
Inhaber von Passierscheinen, die zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen.
Welche Dokumente benötigen Familienangehörige, die keine EU-Bürger sind?
Wenn sie mit einem Unionsbürger reisen, müssen sich die Familienangehörigen des Unionsbürgers im Besitz eines gültigen Passes oder Personalausweises befinden. Für Minderjährige schreiben die Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten normalerweise die Ausgabe eines speziellen Personalausweises oder einen Eintrag in den Pass eines Elternteils vor.

Wenn die Familienmitglieder keine Unionsbürger sind, können der (die) EU-Mitgliedstaat(en), in oder durch den (die) eine Reise beabsichtigt ist, in Abhängigkeit von ihrer Staatsangehörigkeit ein Einreisevisum verlangen. Dieses Visum sollte von den zuständigen Konsularbehörden kostenfrei und ohne unnötige Formalitäten ausgestellt werden. Diese Freiheiten gelten nur für Familienangehörige mit einer Drittstaatsangehörigkeit, wenn sie mit einem Unionsbürger reisen.

Wenn sie allein reisen, haben Familienmitglieder, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, keinen Anspruch auf die oben genannten Visumregelungen. Nicht-EU-Bürger, die innerhalb der EU allein reisen wollen, müssen die für ihre Staatsangehörigkeit geltenden normalen Visumanforderungen erfüllen.

Ist die Aufenthaltsgenehmigung eine Alternative zum Visum?
Auf der Basis des Schengener Durchführungsübereinkommens, das nun in den EU-Rahmen integriert ist, kann die gültige Aufenthaltsgenehmigung eines Schengen-Landes zusammen mit einem Reisedokument ein Visum ersetzen. Einem Drittstaatsangehörigen, der seinen Pass und eine Aufenthaltsgenehmigung vorweist, kann also die Einreise zu einem Kurzaufenthalt in ein anderes Schengen-Land gestattet werden, ohne dass er ein Visum benötigt. Diese Äquivalenz gilt nicht für Aufenthaltsgenehmigungen, die vom Vereinigten Königreich und Irland ausgestellt wurden, da sie den Schengen-Besitzstand nicht anwenden (wenngleich sie die Anwendung einiger Bestimmungen betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beantragt haben).

Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind, brauchen also kein Einreisevisum zu beantragen, wenn sie allein reisen, sofern sie sich in einem Land aufhalten, das den Schengen-Besitzstand anwendet, und sie in ein anderes Schengen-Land reisen wollen. Diese Familienmitglieder können frei und ohne Visum im Schengen-Raum reisen, vorausgesetzt sie befinden sich im Besitz ihres Personaldokuments und einer Aufenthaltsgenehmigung der EU.

Nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
Im Prinzip erlauben nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, nur die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Unter besonderen Umständen können Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besiztstand anwendet, gleichzeitig als einheitliche Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten und dadurch das Recht verleihen, im gesamten Schengen-Raum für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Gültigkeitsdatum des Visums zu reisen.

Neuer Vorschlag der Kommission
Nach der Aufnahme des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union hat die Kommission einen Vorschlag unterbreitet (KOM(2001) 388 endg (PDF-Datei 58 KB)) in dem alle Reisemöglichkeiten für die verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen zusammengefasst sind. Dieser Vorschlag führt eine besondere Reisegenehmigung ein, mit der sich Drittstaatsangehörige bis zu sechs Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten dürfen, vorausgesetzt, sie verweilen nicht länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat.