aktueller Stand der Kafala.

Am 10.11.04 wurde von mir die Akte im VG Berlin eingesehen.
Das Resultat war sehr überraschend. Denn der Originalantrag zur Familienzusammenführung fehlte und es war ein unbekannter Antrag in der Akte. Dieser war so geändert, dass es unweigerlich zur Ablehnung kommen musste. Meine Frau wurde nicht einmal als Erziehungsberechtigt geführt, so dass Briefe die direkt an das Kind gingen, so wieder an die Botschaft zurück gingen (da die Adresse im vorliegenden Antrag falsch).
Anmerkung: der erste Ablehnungsbescheid wurde an das Kind gesendet und dass obwohl es eine erziehungsberechtigte Person gibt.

11.11.2004: Es wurden von mir das auswärtige Amt um Stellungnahme gebeten.
12.11.2004: Das auswärtige Amt weist jegliche Schuld von sich ab. Wir senden Kopien vom Originalantrag an das auswärtige Amt.

15.11.04: Die zuständige Ausländerbehörde wird in das Klageverfahren mit einbezogen.

16.11.04: Es werden Familienmitglieder von der Deutschen Botschaft telefonisch befragt (in Marokko).

19.11.04: Abklärung wegen eines Gutachtens zur Kafala (Prof. Rohe).

22.11.04: Der ZMD bietet eine Gutachtenerstellung an.

23.11.04: Ein Gerichtsurteil zur Kafala wird bekannt (Dank an Herrn Prof. Muckel).

24.11.04: das zuständige Gericht wird um den Gesetzestext zum Urteil erbeten.
Marokkanische Botschaft möchte sich mit dem Fall befassen.

27.11.04: Der Gesetzestext liegt nun vor. Hier weist ein OLG darauf hin dass eine Kafala als Pflegeform für Marokkaner in Deutschland in Betracht kommt. Verher ergangene Urteile von anderen Gerichten wurden aufgehoben.

28.11.04: Anruf aus Marokko, mit der Mitteilung das die Botschaft(Deutschland) Personen anhören will(auch das Kind). Als Termin wurde der 1.12.04 genannt.

1.12.04 Kindesbefragung

5.12.04 Schreiben des Auswärtigen Amtes, dass das Kind bestätigt ohne Eltern zu sein.
Der gepflegte Zustand des Kindes wird kritisiert.
Das auswärtige Amt meint eine andere Person in Marokko kann für das Kind sorgen.

10.12.04 Aufforderung das Anhörungsprotokoll in die Gerichtsakte aufzunehmen. Schriftlicher Nachweis von uns, dass die Kinsdesversogung ausschließlich von uns in Deutschland getätigt wird (in Marokko hat keiner ein Einkommen).

14.12.04 UNHCR wird informiert und meldet sich einige Tage später.

5.1.05 Gespräche mit marokkanischen Behörden.
Ergebnis: selbst bei einer Adoption nach deutschen Recht bleibt das Kind marokkanisch. Die Kafala ist eine Annahmeform. Es werden Unterlagen vorgelegt (vom deutschen auswärtigen Amt), die belegen wie man in Marokko ein Kind adoptiert und wie man kritische marokkanische Behörden umgeht.
Das marokkanische Auswärtige Amt
äußert seine Sorge, will aber einen diplomatischen
Zwischenfall vermeiden.
13.1.05 Standesbeamte prüfen möglichkeiten, ob die
Kafala zur Adoption werden kann.
Hier ergibt sich als Beispielfall Ecuador:
Dort ist das Adoptionskind weiterhin nach der Adoption verwandt mit der Ursprungsfamilie. Ein Erbrecht für das Adoptionskind gibt es nicht.
Das Standesamt teilt mit dass eine Adoption nach deutschen Recht möglich ist.
Es wird ein Notar gesucht.

31.1.05 Nach langen Diskussionen und Vorlage etlicher Unterlagen, korrigiert der Übersetzer die
Übersetzungen seiner Unterlagen (Wichtig: Kafala ist keine Pflegschaft).

17.2.05 Es wird ein Notar gefunden welcher bereit ist den Adoptionsantrag zu stellen.

24.2.05 Adoptionsantrag wird gestellt

25.2.05 Das Gericht erhält die Aufforderung zu prüfen, in wie weit der Verwaltungsakt des Auswärtigen Amtes fehlerhaft ist (eventuell sogar nichtig).

26.2.05 Auswärtiges Amt stellt erneut den Antrag die Klage abzuweisen, da eine Kafala keine Adoption sei. Es erfolgen aber keinerlei ausreden mehr im Bezug auf das Kind.

28.2.05 Die Erklärung §68 AufenthG wird unterschrieben (ehemals §84 AuslG).

2.3.05 Der Einreiseantrag wird an das Gericht gestellt, da alle Bedingungen zur Einreise erfüllt sind.