@Ann-Laila:
"wir sind doch nicht verheiratet, da kann man wohl auch in Marokko nichts eintragen lassen, oder?"

---> Wenn Dein Kind also ein nicht eheliches bzw. nach marokkanisch-islamischer Sicht ein nicht legitimes Kind ist, dann hat es aber auch als deutsches Kind auch in MA das Recht, Besitz in Marokko zu erwerben und die zuständige Behörde kann dies als Eigentumsnachweis bzw. Grundbucheintrag als gleichrangigen Anspruch auch für das Kind vermerken! Ich kann aber nicht garantieren, daß die für die Registrierung zuständige Behörde in MA in solchen Fällen Schwierigkeiten machen wird, wenn uns dann ganz konkret um die Einverständniserklärung der Eltern geht (der Vater ist ja rein rechtlich in MA nicht der Vater, also müsste in so einem Fall eine alleinige Einverständniserklärung der deutschen Mutter ausreichend sein)!!!