Das Deutsche und Marokkanische Familienrecht

Wird demnächst aktualisiert, ist aber dem Grunde nach noch aktuell!

Um die hier gestellten Fragen wenigstens ansatzweise zu beantworten, hier ein Auszug aus der o.g. Publikation, der übrigens aus meiner Feder stammt:
"Eine deutsche Frau braucht zwar nicht vor Abschluß einer marokkanisch-islamisch anerkannten Ehe zum Islam zu konvertieren. Sie muß aber zumindest einer der anderen Buchreligionen (Christen- oder Judentum) angehören. Weil das Christentum in Europa dominiert, wird die deutsche Frau bei der marokkanisch-islamischen Eheschließung grundsätzlich als Christin angesehen. Indes kann in Marokko eine Nichtmuselmanin keinen Moslem beerben, umgekehrt aber doch. Außerdem kann in Marokko einer Nichtmuselmanin nach dem Tod ihres Mannes das Erziehungsrecht der gemeinsamen Kinder zugunsten von Verwandten des Mannes versagt werden. Vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer islamischen Erziehung der zukünftigen Kinder ist es einer marokkanischen Frau verboten, einen Nichtmuselmanen zu heiraten, so daß ein deutscher Mann vor der Ehe zum Islam konvertiert sein muß. Dabei ist zu beachten, daß diese Konvertierung vor einer islamischen Behörde erfolgt. Der Übertritt zum Islam bei einem islamischen Zentrum e. V. hat aufgrund seines privatrechtlichen Charakters keine Bindung für marokkanische Stellen. In diesem Fall muß er in der Regel vor den offiziell ermächtigten Vertretern Marokkos, d.h. vor zwei Oudoulen mit Beglaubigung durch einen Kadi wiederholt werden. Die Konvertierung mit der anschließend ausgestellten arabischen Bescheinigung kann in Deutschland kostenlos bei den königlich-marokkanischen Generalkonsulaten in Düsseldorf und Frankfurt erfolgen."