Nach den Bestimmungen eines 1996 von der Regierung erlassenen Gesetz zur Reglung der Namensgebung, später als ( (loi du nom de Dahir no 1.96.97) protokolliert, soll,
1- jeder in das zivile personenregister einzutragende Vorname marokkanischen Ursprungs sein und nicht asuländischen Ursprungs.
2- der Vorname darf keinen Bezug zu einer Stadt, Dorf oder Stamm haben und keine Bedrohung für die Bräuche des Landes und die nationale Sicherheit stellen und
3- Alle im Ausland lebenden marokkanischen Bürger, welche einen asuländischen Vornamen geben möchten, sollen die Bewillung der zuständigen Behörden beantragen. Alle Vornamensänderungen ( Änderung eines Vornamen marokkanischen Ursprungs)sollen durch die zuständigen Behörden bewilligt werden.

So ist der Zustand der Dinge. Diese Gesetzesnovelle ist eindeutig eine restriktive aber geleichzeitig vage maßnahme. Denn ohne genauer zu bestimmen, was ein Vorname marokkanischen Ursprungs sein sollte, schränkt sie die Namensgebung ein. Die dritte Bestimmung räumt ein wenig Spielraum ein, da sie den Wunsch im Ausland lebender marokkanischer Bürger nach Vornamen nicht-marokkanischen Ursprungs unterstreicht. Allerdings haben seitdem die im Ausland lebenden marokkanischen Bürger aus unterschiedlichen Gründen die Bestimmungen der erwähnten Gesetzesnovelle von 1996 über sich widerstandlos ergehen lassen.

umni