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Die Verstoßung (Lossagung vom ehelichen Band) kann durch den Ehemann, seinen Stellvertreter oder eine andere von ihm damit beauftragte Person erfolgen. Die Ehefrau hat dieses Recht einmal, wenn sich der Ehemann bei der Eheschließung verpflichtet hat, keine weitere Frau zu heiraten, und die Ehefrau sich das Auflösungsrecht bei Nichteinhaltung der Verpflichtung vorbehalten hat. Sie kann sich diese Option aber auch sonst unter nicht mehr auf den Fall der Mehrehe beschränkten Bedingungen von dem Mann - also durch Vertrag – einräumen lassen (Art.89 CSP).
Die Verstoßung kann mündlich oder schriftlich und bei einer schreibunkundigen oder zum Gebrauch von Worten unfähigen Person auch durch unmissverständliche Gebärden zum Ausdruck kommen. Wer auch immer – das gilt für den Mann wie auch die Frau – verstoßen will, muss aber das Gericht anrufen und den Antrag stellen, dass dieses die hierfür zuständigen Adoulen mit der Beurkundung beauftragt (Art. 79 CSP).Vor Erteilung dieser Ermächtigung lädt das Gericht zu einem Versöhnungsversuch mit der Tendenz, es zur Eheauflösung insbesondere mit Rücksicht auf die Auswirkungen auf die Kinder nur ausnahmsweise kommen zu lassen (Art. 70 CSP). Bei Kindern sind im Abstand von 30 Tagen zwei Versöhnungsversuche erforderlich (Art. 82 CSP).
Quelle:
Das Deutsche und das Marokkanische Familienrecht
Auflage Februar 2006