Hallo Lady,

nach meiner Information hat sich hinsichtlich der Scheidung für die Frau nicht allzuviel geändert, dagegen für die Eheschließund, Erbschaft und Rechte über die Kinder schon. Ich zitiere mal, was ich aus meinen eigenen Aufzeichnungen dazu gefunden habe, kann aber leider keine Quelle mehr dazu finden:
 Antwort auf:
Der Ehemann kann die Scheidung, richtiger: die Verstoßung (talaq), selbständig aussprechen. Sein Scheidungsspruch ist auch dann noch gültig, wenn er missbräuchlich auf einmal und nicht in drei aufeinander folgenden Monaten, wie es der Koran vorschreibt, ausgesprochen wird, und womöglich in Zorn, Scherz oder im betrunkenen Zustand hervorgebracht wird. Lediglich die malikitische Rechtsschule erlaubt der Frau uneingeschränkt die Beantragung der Scheidung beim Gericht. Die Frau muss im Scheidungsfall die Morgengabe (mahr) zurückerstatten, wenn sie sie bereits empfangen hat, oder darauf verzichten, wenn sie sie nicht empfangen hat. Sie darf die Morgengabe nur dann behalten, wenn ihr Ehemann die Scheidung auf eigene Initiative ausspricht und nicht von ihr darum gebeten wird.
Nach dem „Code de statut personnel et successoral“ (1957, 1958) von Marokko kann die Frau die Scheidung gerichtlich durchsetzen, wenn sie die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ehemann, schlechte Behandlung durch ihn oder seine Abwesenheit ohne vernünftigen Grund nachweisen kann. Berichten zufolge verweigern die Gerichte in den allermeisten Fällen den Frauen trotz vorliegender Beweise die Scheidung.
Gruß von drake