Hallo,

ihr beschreibt in euren Beiträgen die gängige bürokratische Praxis und eure Erfahrungen. Fakt ist, dass dieses dem deutschem und dem europäischem Recht widerspricht.
Rechtliche Lage:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
• Ehegatten eines Deutschen,
• minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
• Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.

Der wiederum besagt, dass Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass:
• 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
• 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
• 2. kein Ausweisungsinteresse besteht,
• 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
• 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraussetzt, dass der Ausländer
• 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
• 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


hier zum Gesetzestext § 28 Familiennachzug zu Deutschen
hier: § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


Im Art. 6 GG, Art. 8 EMRK §§ 27 – 30 AufenthG Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betr. das Recht auf Familienzusammenführung Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs heißt es:
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.

hier zum Ehegattennachzug

Es ist demnach eine eindeutige Regelung im Gesetzestext vorhanden. Bei vorliegenden Dokumenten darf der deutsche Staat den Zuzug nicht verweigern.

Das heißt, die Befragungen, die Reglementierungen, gar ein Nachweis, ob man den/die Partner/in ernähren kann, sind rechtswidrig.

Einfach an einer Grenze stehen und die Organe vor vollendete Tatsachen zu stellen, denke ich, funktioniert nicht. Da müsste erst einmal die marokkanische Grenze (Airport, Melilla, Ceuta) überwunden werden, dann der Weiterflug bzw. die Landung in Spanien, Italien, Griechenland. Sicher mag es Einzelbeispiele geben, die funktionieren (Io Sto Con) ;
In der Praxis glaube ich nicht daran. Es gibt ferner keine Lobby, die daran interessiert ist, diese geläufige Praxis auszuhebeln. Also geht man den von Behörden vorgegebenen Weg. Sollte bereits ein Rechtsanwalt eingeschaltet sein, ist nicht gegeben, dass dieser mit entsprechendem Faktenwissen und Erfahrung einer solchen Anforderung gewachsen ist.

Die Behörden, wie ferbitz oben schreibt, vor vollendete Tatsachen zu stellen und eine Abweisung an dieser Stelle zu riskieren, benötigt entsprechendes Kleingeld, vollzählig vorhandene Dokumente, eventuell Zeit und eine gewisse Dickfelligkeit. Es mag vielleicht im Einzelnen funktionieren. Was aber, wenn nicht? Dann beginnt der ganze Tanz von vorn. Zeitlich und finanziell! Mit dem Unterschied, irgendwo ein kleines Pünktchen in der Akte zu haben: "Macht es ihm/ihr nicht zu leicht."

Jedem, der diese Hürden zu meistern hat, wünsche ich Erfolg und ein langes glückliches Leben mit seiner neuen Familie.
Katrin


PS: Eine Antwort auf akkles Frage ist das allerdings nicht, da er die Freundin ohne Heirat einladen möchte. Da entfällt der gesetzliche Anspruch, die eigene Freiheit wird von den Gesetzen beschnitten und die Chancen sinken.