Hallo,
die Sache ist eigentlich ganz einfach und wird täglich 1000fach praktiziert.
Ameiner schreibt, dass es sich um Handelsware handelt.
Also gibt es einen Händler in De und einen Händler in Ma.
Der Händler in De, der Ausführer der Handelsware ist und der Empfänger, der Einführer der Ware ist. Der Ausführer hat
eine Ausfuhranmdereldung beim Zoll abzugeben. Davon es gibt mehre Ausführungen je nach Höhe des Warenwertes. Nachzulesen unter zoll.de.In der Ausfuhranmeldung sind
die auszuführenden Waren ( Bezeichnung, Anzahl, Gewicht netto brutto) anzugeben und mit der jeweiligen Zollwarennummern zu versehen. Jede Ware hat eine 8-stellige Zollwarennummer. Diese
können bei der Ihk im Zollwarennummernverzeichnis , Zoll, Speditionen, Internet etc. recherchiert werden.
Warennummern sind international einheitlich, sodass hat man
mit der entsprechenden Nummer in jedem Land sehen kann, was Sache ist, zollrechtlich und steuertechnisch.
Daneben gibt es noch den Ursprungsnachweis, das heißt, es muss
nachgewiesen bzw. bescheinigt werden, woher die Ware ursprünglich ist. Spielt eine Rolle bei präferenzbegünstigten
Handelspartnern. Ich meine De hätte ein solches Abkommen mit Marokko.
Hast Du die Warennummer kannst Du beim Marokk. Zoll.dich
schlau machen.www.douane.gov.ma und ersehen, was an Zollgebühren fällig wird bzw. zollfrei ist.
Es muss eine Handelsrechnung erstellt werden.
Der marokk. Handelspartner muss die Rechnung bezahlen, in Devisen versteht sich. Das bedeutet, dass die marokk. Firma, bzw der Handelspartner in Marokko auch berechtigt ist, in Devisen zu bezahlen.
So läuft das mit Handelsware.
Es gibt keine Einfuhrbestimmungen von Waren, die verboten sind.
Das ist ja absoluter Blödsinn. Verboten ist verboten,oder?
Also nochmal: Jede Handelsware hat eine Warennummer. Diese Warennummer gibt Aufschluss über die zollrechtliche Behandlung des jeweiligen Landes.
Alle international tätigen Speditionen können darüber Auskunft geben und diese Sachen abwickeln. Immer vorrausgesetzt es
handelt sich hier um Handelsware.
Gruss Herwig