Hallo Choppy,

tendenziell dürfte Piet Recht haben.

Der BGH ist der Auffassung, dass bei der Einbettung eine Urheberrechtsverletzung vorliegt - zumal in dem oben aufgeführten Fall eine dritte Person das Video auf YouTube hochgeladen hat und nicht der Urheber selbst.

Für den Fall, dass der Urheber selbst das YouTube-Video hoch lädt und zur Einbettung freigibt, scheint es gar keine Bewertung zu geben.

Die Rechtsgrundlage - also das Urheberrechtsgesetz - schafft hinsichtlich der Einbettung von YouTube-Videos keine Rechtssicherheit. Hier ist also Richterrecht gefragt.

Der BGH hat aber Angst gegen europäische Richtlinien zu verstoßen. Deshalb vermute ich stark, dass der EuGH zu Rate gezogen wird und die endgültige Entscheidung von dort aus gefällt wird. Sollten diese entscheiden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wäre ich insgesamt vorsichtiger. Piet kann nämlich behaupten, dass ein Dritter die YouTube-Videos hochgeladen hat.

Während er diesen Dritten nicht verklagt - kann er den, der das Video eingebettet hat, sehr wohl verklagen.

Liebe Grüße (ehrliche!)