Hallo Kamal,
vielleicht solltest du dich mal umsehen auf der Seite info4alien.de oder deinen Fall dort vorstellen.
Bei der Familienzusammenführung gibt es die sogenannte Regelausnahme, d.h. der Nachzug kann verweigert werden, wenn der deutsche Partner nicht genug Geld verdient und dem Ehepaar zugemutet werden kann in dem anderen Land, also Marokko, zu leben. Ich kopiere hier den Text von info4alien.de:

Familiennachzug zu Deutschen

Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes sieht die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich immer vor. Ausnahmen bestimmen die jeweiligen konkreten Erteilungsgrundlagen.

Bei einem Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil, oder eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind kommt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist (es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt).

Ausnahme von der Regel = Regelausnahme
Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt: ein sog. „Regelausnahmefall“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.

Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also z.B. der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

Sind diese Anhaltspunkte gegeben, müsste die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen.
Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:

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Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland
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Einkunftsmöglichkeiten im Ausland
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Verfolgungsgefahr im Ausland (insbes. bei ehemaligen Asylberechtigten)
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sonstige Unzumutbarkeit der Lebensführung im Ausland (z.B. bei Spätaussiedlern und jüdischen Immigranten)
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etc.

Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur Regelausnahme zu vermeiden.

Hast du wegen der ganzen Sachen schon mal mit der Ausländerbehörde gesprochen? Vielleicht kann dein Sachbearbeiter dir sicher sagen, ob dein Gehalt als gesicherter Lebensunterhalt gilt oder nicht. Meine Sachbearbeiterin hatte eine Tabelle mit der sie das ganz schnell berechnen konnte.

Alles Gute

Andrea