Marokkoforum Archiv Herzlich willkommen beim Marokkoforum, NUR ARCHIV
powered by Marokko.Net
Liebe Forennutzer, dieses Forensystem ist nur als ARCHIV nutzbar. Unser aktuelles Forensystem ist unter (www.forum.marokko.com) erreichbar.
...
Previous Thread
Next Thread
Print Thread
Marokkanisches Erbrecht #33174
14/02/03 11:22 PM
14/02/03 11:22 PM
Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
M
Mercy Offline OP
Junior Member
Mercy  Offline OP
Junior Member
M

Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
Hallo und salam alaikum alle zusammen,

Vielleicht könnt ihr mir in diesem Forum weiterhelfen...
Ich suche nämlich ganz dringend Informationen zum marokkanischen Erbrecht, Gesetezgebungen etc.
Kennt jemand eventuell eine gute Seite oder Ansprechstellen?

Gerne würde ich mich auch darüber freuen, wenn ihr Beiträge dazu bringt, ob ihr schon mal damit in Kontakt getreten seid, d.h. Erfahrungen gemacht habt oder jemanden kennt, der, sowohl positive als auch negative Erfahrungen, bezogen auf ein Erbe in Marokko gemacht hat. Denn nicht selten hört man, dass es den leuten in Marokko doch immer wieder gelingt, das Erbe noch vor dem Tode ungerechterweise an die Familienangehörigen zu verteilen!

Danke euch \:\)

Re: Marokkanisches Erbrecht #33175
15/02/03 12:10 AM
15/02/03 12:10 AM
Joined: Jul 2002
Posts: 1,624
Süddeutschland
E
Elvire Offline
Mitglied
Elvire  Offline
Mitglied
E

Joined: Jul 2002
Posts: 1,624
Süddeutschland
Hallo Mercy,
das marok. Erbrecht ist nach meiner Erfahrung sehr kompliziert und nochmal komplizierter, wenn Du keine marok. Staatsangehörigkeit hast und kein Muslim bist (im Falle einer Schenkung).
Ich habe mich von einem marok. Notar meines Vertrauens und von einer marok. Rechtsanwältin -
unabhängig voneinander - beraten lassen.

Re: Marokkanisches Erbrecht #33176
15/02/03 10:40 AM
15/02/03 10:40 AM
Joined: Feb 2001
Posts: 4,034
Errachidia, Marokko
T
Thomas Friedrich Offline
Mitglied*
Thomas Friedrich  Offline
Mitglied*
T

Joined: Feb 2001
Posts: 4,034
Errachidia, Marokko
Hallo Acelya,

rechtsverbindliche Auskünfte kann Dir folgender Rechtsanwalt geben:

Said El Atiaoui, Kaiserstr. 72, 60329 Frankfurt. Tel. 069/26 48 68 88.


Beste Grüße
Thomas

In Marokko ist alles möglich nur nichts schnell.
Re: Marokkanisches Erbrecht #33177
15/02/03 05:35 PM
15/02/03 05:35 PM
Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Ibno_Rouchd Offline
Member
Ibno_Rouchd  Offline
Member

Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Asslamou 3la Man Itab3a Al Houda !

Elvire:
 Antwort auf:
das marok. Erbrecht ist nach meiner Erfahrung sehr kompliziert und nochmal komplizierter , wenn Du keine marok. Staatsangehörigkeit hast und kein Muslim bist (im Falle einer Schenkung).
Ich glaube nicht dass es komplizierter als das Deutschrechtsystem ist, von daher.. :p

Richtig ist allerdings, wenn man sich nicht Fachlich ein bestimmt Thematik gut auskennt, dann ist zu erwarten auch, dass er diese Thematik auch kompilierte sieht/betracht oder ?! ;\)

@Mercy : \:\)

Laut die marokkanische Verfassung(Grundrecht)ist Islam das Hauptreligion.

Von daher ist das marokkanisches Erbrecht von der islamische Schari3a (Gesetze) (geprägt)1:1 abgeleitet.

In der juristische Grundsturkture des marokkanische Rechtsystem gibt´s unter andern eine sogennate

"Ghurfat Al A7wal Aschachssia Wa al Irth"
zu Fr.
"Chambre Statut Personnel et Suessoral"
,
die für Erbrecht & Personnel Anglegenheit unter
andern zuständig ist !

Soweit so gut !
Hier die ungefähre Bedeutung auf deutsch von paare Suren aus der Quran al Karim wo sich diese Erbverteulung vorgeschrieben ist :

 Antwort auf:


4-Die Frauen (An-Nisá)
Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 176 Verse. Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.[

6. Und prüfet die Waisen, bis sie das heiratsfähige (Alter) erreicht haben; wenn ihr dann an ihnen Verständigkeit wahrnehmet, so gebt ihnen ihren Besitz zurück; und zehrt ihn nicht verschwenderisch und hastig auf, weil sie großjährig würden. Wer reich ist, enthalte sich ganz; und wer arm ist, zehre (davon) nach Billigkeit. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz zurückgebt, dann nehmt Zeugen in ihrer Gegenwart. Und Allah genügt zur Rechenschaft.

7. Den Männern gebührt ein Anteil von dem, was Eltern und nahe Anverwandte hinterlassen; und den Frauen gebührt ein Anteil von dem, was Eltern und nahe Anverwandte hinterlassen, ob es wenig sei oder viel - ein bestimmter Anteil.

8. Und wenn (andere) Verwandte und Waisen und Arme bei der Erbteilung zugegen sind, so gebt ihnen etwas davon und sprecht Worte der Güte zu ihnen.


9. Und jene mögen (Gott) fürchten, die, sollten sie selbst schwache Nachkommen hinterlassen, um sie besorgt wären. Mögen sie daher Allah fürchten und das rechte Wort sprechen.

10. Jene, die den Besitz der Waisen widerrechtlich verzehren, schlucken nur Feuer in ihren Bauch, und sie sollen in flammendes Feuer eingehen.

11. Allah verordnet euch in bezug auf eure Kinder: ein Knabe hat so viel als Anteil wie zwei Mädchen; sind aber (bloß) Mädchen da, und zwar mehr als zwei, dann sollen sie zwei Drittel seiner (des Verstorbenen) Erbschaft haben; ist's nur eines, so hat es die Hälfte.

Und für seine Eltern ist je ein Sechstel der Erbschaft, wenn er ein Kind hat; hat er aber kein Kind und seine Eltern sind seine Erben, dann soll seine Mutter ein Drittel haben; und wenn er Geschwister hat, dann soll seine Mutter ein Sechstel erhalten, nach allen etwa von ihm gemachten Vermächtnissen oder Schulden.

Eure Eltern und eure Kinder: ihr wißt nicht, wer von ihnen euch an Nutzen näher steht Eine Verordnung von Allah - wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.

12. Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt - männlich oder weiblich -, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel.

Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung - eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde.

13. Dies sind die Schranken Allahs; und wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, den führt Er in Gärten ein, durch die Ströme fließen; darin sollen sie weilen; und das ist die große Glückseligkeit.

14. Und wer Allah und Seinem Gesandten Gehorsam versagt und Seine Schranken übertritt, den führt Er ins Feuer; darin muß er bleiben; und ihm wird schmähliche Strafe.


-*=*-*


19. O die ihr glaubt, es ist euch nicht erlaubt, Frauen gegen [ihren] Willen zu beerben; noch sollt ihr sie widerrechtlich zurückhalten, um (ihnen) einen Teil von dem wegzunehmen, was ihr ihnen gabt, es sei denn, sie hätten offenbare Schändlichkeit begangen; und geht gütig mit ihnen um. Wenn ihr eine Abneigung gegen sie empfindet, wer weiß, vielleicht empfindet ihr Abneigung gegen etwas, worein Allah aber viel Gutes gelegt hat.

20. Und wenn ihr eine Frau gegen eine andere tauschen möchtet und habt der einen bereits einen Schatz gegeben, so nehmt nichts davon zurück. Möchtet ihr es etwa durch Lüge und offenbare Sünde zurücknehmen?

21. Und wie könnt ihr es nehmen, wo ihr eins miteinander geworden seid und sie (die Frauen) ein festes Versprechen von euch abgenommen haben?

22. Und heiratet nicht solche Frauen, die eure Väter geheiratet hatten, außer das sei bereits geschehen. Es war schändlich, zornerregend - ein übler Brauch!

23. Verboten sind euch eure Mütter und eure Töchter und eure Schwestern, eures Vaters Schwestern und eurer Mutter Schwestern, die Bruderstöchter und die Schwestertöchter, eure Nährmütter, die euch gesäugt, und eure Milchschwestern, und die Mütter eurer Frauen und eure Stieftöchter - die in eurem Schutze sind - von euren Frauen, denen ihr schon beigewohnt; doch wenn ihr ihnen noch nicht beigewohnt habt, dann soll's euch keine Sünde sein. Ferner dir Frauen eurer Söhne, die von euren Lenden sind; auch daß ihr zwei Schwestern gleichzeitig habt, außer das sei bereits geschehen; wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.

24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt. Eine Verordnung Allahs für euch. Und erlaubt sind euch alle anderen, daß ihr sie sucht mit den Mitteln eures Vermögens, nur in richtiger Ehe und nicht in Unzucht. Und für die Freuden, die ihr von ihnen empfanget, gebt ihnen ihre Morgengabe, wie festgesetzt, und es soll keine Sünde für euch liegen in irgend etwas, worüber ihr euch gegenseitig einigt nach der Festsetzung (der Morgengabe). Wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.

25. Und wer von euch es sich nicht leisten kann, freie, gläubige Frauen zu heiraten: dann was eure Rechte besitzt, nämlich eure gläubigen Kriegsgefangenen. Und Allah kennt euren Glauben am besten. Die einen von euch sind von den andern; so heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren und gebt ihnen ihre Morgengabe nach Billigkeit, wenn sie keusch sind, nicht Unzucht treiben noch insgeheim Liebhaber nehmen. Und wenn sie, nachdem sie verheiratet sind, der Geilheit schuldig werden, dann sollen sie die Hälfte der Strafe erleiden, die für freie Frauen vorgeschrieben ist. Das gilt für den unter euch, der sich vor der Sünde fürchtet. Daß ihr euch aber zurückhaltet, ist besser für euch; und Allah ist allverzeihend, barmherzig.

26. Allah will euch die Wege derer klar machen, die vor euch waren, und euch dahin leiten und Sich in Gnade zu euch kehren. Und Allah ist allwissend, allweise.

27. Und Allah wünscht Sich in Gnade zu euch zu kehren, die aber den niedern Gelüsten folgen, wünschen, daß ihr euch erniedrigt.

28. Allah will eure Bürde erleichtern, denn der Mensch ward schwach erschaffen.

29. O die ihr glaubt, zehrt euren Besitzt nicht untereinander auf durch Falsches, es sei denn, daß ihr im Handel (verdient) mit gegenseitigem Einverständnis. Und tötet euch nicht selber. Siehe, Allah ist barmherzig gegen euch.

30. Und wer das in Frevelhaftigkeit und Ungerechtigkeit tut, den werden Wir ins Feuer stoßen; und das ist Allah ein leichtes.

31. Wenn ihr euch von den schwereren unter den euch verbotenen Dingen fernhaltet, dann werden Wir eure geringeren Übel von euch hinwegnehmen und euch an einen ehrenvollen Platz führen.


32. Und begehrt nicht das, womit Allah die einen von euch vor den andern ausgezeichnet hat. Die Männer sollen ihren Anteil erhalten nach ihrem Verdienst, und die Frauen sollen ihren Anteil erhalten nach ihrem Verdienst. Und bittet Allah um Seine Huld. Wahrlich, Allah hat vollkommene Kenntnis von allen Dingen.

33. Und einem jeden haben Wir Erben bestimmt für das, was Eltern und Verwandte hinterlassen und jene, mit denen eure Eide einen Bund bekräftigt haben. So gebt ihnen denn ihr Teil. Siehe, Allah hat aller Dinge acht.

34. Die Männer sind die Verantwortlichen über die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, laßt sie allein in den Betten und straft sie. Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht keine Ausrede gegen sie; Allah ist hoch erhaben, goß.

35. Und befürchtet ihr ein Zerwürfnis zwischen ihnen, dann bestimmt einen Schiedsrichter aus seiner Sippe und einen Schiedsrichter aus ihrer Sippe. Wenn diese dann Aussöhnung herbeiführen wollen, so wird Allah zwischen ihnen (den Eheleuten) vergleichen. Siehe, Allah ist allwissend, allkundig.

36. Verehrt Allah und setzet Ihm nichts zur Seite, und (erweiset) Güte den Eltern, den Verwandten, den Waisen und den Bedürftigen, dem Nachbarn, der ein Anverwandter, und dem Nachbarn, der ein Fremder ist, dem Gefährten an eurer Seite und dem Wanderer und denen die eure Rechte besitzt. Wahrlich, Allah liebt nicht die Stolzen, die Prahler;


-*=*-*

174. O ihr Menschen, gekommen ist zu euch in Wahrheit ein deutlicher Beweis von eurem Herrn, und Wir sandten hinab zu euch ein klares Licht.

175. Die nun an Allah glauben und an Ihm festhalten, sie wird Er in Seine Barmherzigkeit und Gnade führen und sie den geraden Weg zu Ihm leiten.


176. Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: «Allah belehrt euch über Kalála: Wenn ein Mann stirbt und kein Kind hinterläßt, aber eine Schwester hat, dann soll sie die Hälfte von seiner Erbschaft haben; und er soll sie beerben, wenn sie kein Kind hat. Sind aber zwei Schwestern da, dann sollen sie zwei Drittel von seiner Erbschaft haben. Und wenn sie Brüder und Schwestern sind, dann sollen die männlichen (Erben) den Anteil von zwei weiblichen erhalten. Allah macht euch das klar, damit ihr nicht irrt; und Allah weiß alle Dinge wohl.»

Wa lahou A3lam


Fazit :

Erbrecht in Islam :
===================

 Antwort auf:


Das Erbrecht ist ein der Verwickelsten und zugleich praktisch wichtigsten Kapitel des Islamischen Gesetzes.

Erben kann nur, wenn der Erblasser überlebt hat. Und der Erbe muß im Augenblick des Todes des Erblassers schon am Leben sein, wenn die Frau des Erblassers schwanger ist, wird das Kind als Erbe anerkannt.

Die Erbrechte:
---------------

1.Die Tochter des Erblassers, der an sich - wenn keine Söhne vorhanden sind - die Hälfte des Nachlaßes zukommt; sind mehrere Töchter da, dann erhalten sie zusammen 1/6; erben aber Töchter neben Söhnen, so bekommt jeder die Hälfte des Teiles, der auf jeden Sohn fällt.

2.Der Tochter des Sohnes kommt der gleicht Teil zu wie der Tochter. Wenn sie aber neben dem Sohne eines Sohnes erbt, fällt der Pflichtanteil weg und sie erbt halb so viel wie der Sohne des Sohnes. Erben nur eine Tochter und eine Tochter eines Sohnes des Erblassers, so erhalten sie zusammen 2/3. Da aber der Tochter die Hälfte zusteht, bleibt für die Tochter des Sohnes nur 1/6.

3. Dem Vater steht immer 1/6 zu.

4.Ebenso der Großvater; doch fällt der Anspruch weg, falls der Vater erbt.

Nachfolgende Erbrechte verwirren den Leser nur noch. Es kann jedoch pauschal gesagt werden, daß ein Mann 2/3 und eine Frau 1/3 erbt.


Wa lahou A3lam
>>> Erbrecht in Islam
Wichitg :
=========
In der islamische Erbrecht ein/e nichtglaubigerIn darf nicht erben !!

Wobei diese d-Fazit nicht ganz ausfühlich ist, da sie nicht alle mögliche Fälle(auch seltene Aussnahme) sind in islamische Erbrecht schon angeschlossen.


d.h alos in dem islamische Erbrechtsystem sind alle wohl möglichen Problemfällen(auch sonderfälle) der Erbeschaftverteilung schon geregelt (gelöst).


Deswegen Länder wie Frankreich haben diese Erbrecht von Islam 1:1 angenommen u. in ihre Rechtsytem integriert !

in Deutschland sogar gibt´s ein Lehstuhle in Düsseldorf wo man sich mit solche Erbrecht beschäftigt

>>>
[URL=URL=www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/ loosch/IPR/WiSe0203/Mat05-06.PDF]Fälle by Jura Uni Düsseldorf[/URL]

Vernünftig (Besser) wäre, wenn du dich ein Fachrechtanwalt, der sich sehr gut in der Erbrecht auskennt, dirket vor Ort in Marokko aussuchst die sind alle unter :
les Avocats au Maroc(Rechtanwälte in Marokko)

oder die Experten :
Juristische Experten!


Falls du dazu noch fragen hast, stehe gern zur Verfügung \:\) !

Wa Salam 3la Man Itab3a al Houda
your ibno rouchd


====================================================
"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
====================================================
Re: Marokkanisches Erbrecht #33178
16/02/03 02:49 AM
16/02/03 02:49 AM
Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
M
Mercy Offline OP
Junior Member
Mercy  Offline OP
Junior Member
M

Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
Salam Alaikum und hallo \:\)

@ all:

Danke für eure Tipps und Infos ;\)

@ Ibno:

Danke für die sehr informativen Worte \:\)
In einem Koranvers war auch die Rede davon, inwiefern jemand bestraft werden kann, wenn er etwas unrechtmäßig vererbt...

 Antwort auf:
10. Jene, die den Besitz der Waisen widerrechtlich verzehren, schlucken nur Feuer in ihren Bauch, und sie sollen in flammendes Feuer eingehen.

Kennst du oder jemand anderes eventuell weitere Koranverse oder Hadithe, die sich darauf beziehen, was passiert, wenn jemand etwas unrechtmäßig vererbt? Leider machen sich zu wenige wirklich Gedanken darüber, was passiert, wenn sie tatsächlich "blind" Eigentum an jemandem zu einem nicht nach Koran und Gesetzt geregeltem Recht vererben. \:\(

...Ist das islamische Erbrecht tatsächlich in das französiche Gesetzt 1:1 integriert?

Ich danke euch \:\)

Re: Marokkanisches Erbrecht #33179
16/02/03 03:00 AM
16/02/03 03:00 AM
Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
M
Mercy Offline OP
Junior Member
Mercy  Offline OP
Junior Member
M

Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
P.S:

@ Thomas Friedrich:

Wow, bist ja in Marokko mehr rum gekommen als ich,hehehe


Re: Marokkanisches Erbrecht #33180
16/02/03 10:19 AM
16/02/03 10:19 AM
Joined: Feb 2001
Posts: 4,034
Errachidia, Marokko
T
Thomas Friedrich Offline
Mitglied*
Thomas Friedrich  Offline
Mitglied*
T

Joined: Feb 2001
Posts: 4,034
Errachidia, Marokko
Hi Acelya,

es ist so, daß ich mich in Rabat besser auskenne als in Köln, bei Dir wird´s wahrscheinlich genau umgekehrt sein!..)))


Beste Grüße
Thomas

In Marokko ist alles möglich nur nichts schnell.
Re: Marokkanisches Erbrecht #33181
17/02/03 11:46 PM
17/02/03 11:46 PM
Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Ibno_Rouchd Offline
Member
Ibno_Rouchd  Offline
Member

Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Asslamou 3la Man Itab3a Al Houda !

ich habe letzte mal vergessen zu sagen :
 Antwort auf:

Wichtig :
=========
In der islamische Erbrecht ein/e nichtglaubigerIn darf nicht erben !!

Vise-Versa müss auch gelten(also ist auch richtig )

d.h

Ebenfalls darf EinE MuslimIN eindeutig von nichtglaubigerIN auch nicht erben.
Siehe bitte Hadith unten [#!]


@Mercy : \:\)
 Antwort auf:
kannst du oder jemand anderes eventuell weitere Koranverse oder Hadithe, die sich darauf beziehen, was passiert, wenn jemand etwas unrechtmäßig vererbt?
Kannst du mir bitte genau erklären wie ist zu diese Unrechtmäßigkeit der Erbschaftsteilung in diese Fall gekommen ist
(Verfälschung der Erbschaftszeugnisse ..Verwendschafsproblem )?

u. für die Strafe das ist eine Strafe für Betrüg u. Ungleichmisskeiten bei der Erbschatteilung, das soll nur Kathe Al Ma7ajir(Richter Zuständig für Erbschaft unter andern)genau bestimmmen u. verkünden ..

Aber bevor ich deine Antwort höre hier die ungefähre Bedeutung von eine paare Suren aus El Quran Al Karim unter anden über die Wichtigkeit u. Wertigkeit der Rechtmässigkeit allgemein in der Teilung (davon die Erbschafsteilung : Beispielfall ) überhaupt :

Laut der Imama Ibno Taimia Rahimhaou Allah in der Islam gibt es überheupt keine Unterschied in der Rechtmässigkeit an der Teilung von der Al Mustahabat (Freilwillige Aussagben wie etwa. Almosen sollen) u. Al I3taa al Wajib in Al Fara´ith (Pflichtausgaben müssen wie etwa Zakat u. Erbschaftteilung ) ==>
Also in der Islam ist Rechtmässigkeit Pflicht(ein muss )

Wa lahou A3lam !

 Antwort auf:


2- Die Kuh (Al-Baqarah)

Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 286 Verse. Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

176. Dies, weil Allah das Buch mit der Wahrheit niedergesandt hat; und gewiß, die uneins sind über das Buch, sind weit gegangen in Feindschaft.

177. Nicht darin besteht Tugend, daß ihr euer Antlitz nach Osten oder nach Westen kehrt, sondern wahrhaft gerecht ist der, welcher an Allah glaubt und an den Jüngsten Tag und an die Engel und das Buch und die Propheten und aus Liebe zu Ihm Geld ausgibt für die Angehörigen und für die Waisen und Bedürftigen und für den Wanderer und die, die um eine milde Gabe bitten, und für (Loskauf der) Gefangenen, und der das Gebet verrichtet und die Zakat zahlt; sowie jene, die ihr Versprechen halten, wenn sie eins gegeben haben, und die in Armut und Krankheit und in Kriegszeit Standhaften; sie sind es, die sich als redlich bewährt haben, und sie sind die Gottesfürchtigen.

178. O die ihr glaubt, Vergeltung nach rechtem Maß ist euch vorgeschrieben für die Ermordeten: der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und das Weib für das Weib. Wird einem aber etwas erlassen von seinem Bruder, dann soll (die Sühneforderung) mit Billigkeit erhoben werden, und (der Mörder) soll ihm gutwillig Blutgeld zahlen. Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer hernach frevelt,den treffe schmerzliche Strafe.

*-=*==================

4-Die Frauen (An-Nisá)
Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 176 Verse. Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

8. Und wenn (andere) Verwandte und Waisen und Arme bei der Erbteilung zugegen sind, so gebt ihnen etwas davon und sprecht Worte der Güte zu ihnen.
---//und

65. Aber nein, bei deinem Herrn, sie sind nicht eher Gläubige, als bis sie dich zum Richter über alles machen, was zwischen ihnen strittig ist, und dann in ihren Herzen kein Bedenken finden gegen deinen Entscheid, und sich in Ergebung fügen.

*-=*==================

17. Die Nachtwanderung (Al-Ìsraa)

Offenbart vor der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 111 Verse.
26. Gib dem Verwandten, was ihm gebührt, und ebenso dem Armen und dem Wanderer, aber vergeude nicht in Verschwendung.

*-=*==================
70. Die Wege des Aufstiegs (Al-Maáridsch)

Offenbart vor der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 44 Verse.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.


1. Ein Fragender fragt nach der Strafe, die da treffen wird

2. Die Ungläubigen - es kann sie keiner abwehren -

3. Von Allah, dem Hohen.

4. Die Engel und der Geist steigen zu Ihm in einem Tage, dessen Maß fünfzigtausend Jahre sind.

5. Gedulde dich drum in geziemender Geduld.

6. Sie wähnen, er sei ferne;

7. Aber Wir sehen, er ist nahe.

8. Am Tage, da der Himmel wie geschmolzenes Erz sein wird

9. Und die Berge wie farbige Wollflocken,

10. Und ein Freund nicht nach einem Freunde fragen wird.

11. Sie werden in Sehweite zueinander gebracht werden, und der Schuldige würde sich wohl loskaufen von der Strafe jenes Tages mit seinen Kindern

12. Und seiner Gattin und seinem Bruder

13. Und seiner Verwandtschaft, die ihn beherbergt hat,

14. Und allen, die auf Erden sind insgesamt, ob es ihn nur retten wollte.

15. Doch nein! wahrlich, es ist eine Feuerflamme -

16. Die Kopfhaut gänzlich abziehend.

17. Den wird sie rufen, der den Rücken kehrt und sich abwendet

18. Und (Reichtum) aufhäuft und (damit) geizt.

19. Wahrlich, der Mensch ist aus Ungeduld geschaffen;

20. Wenn ihn Schlimmes trifft, ist er voller Klage,

21. Doch wenn ihm Gutes widerfährt, ist er knausrig.

22. Nicht so sind die, die beten

23. Und bei ihrem Gebet verharren,

24. Und die, in deren Reichtum ein bestimmter Anteil ist

25. Für den Bittenden sowohl wie für den, der es nicht kann.

26. Und die, die den Tag des Gerichts für wahr und wirklich erklären,

27. Und die, die vor der Strafe ihres Herrn zagen - 28. Wahrlich, die Strafe ihres Herrn ist nicht, wovor man sicher sein könnte -,

29. Und die, die ihre Sinnlichkeit im Zaum halten,

30. Es sei denn mit ihren Gattinnen oder denen, die ihre Rechte besitzt, denn da sind sie nicht zu tadeln,

31. Die aber mehr als das suchen, sind Übertreter.

32. Und die, die das ihnen Anvertraute und ihren Vertrag halten,

33. Und die, die aufrichtig sind in ihrem Zeugnis,

34. Und die, die ihr Gebet getreulich verrichten;

35. Diese sind es, die in den Gärten sein werden, hochgeehrt.

36. Was aber ist denen, die ungläubig sind, daß sie auf dich zugelaufen kommen

37. Von rechts und links, gruppenweise gesondert?

38. Hofft jeder einzelne von ihnen wohl, den Garten der Wonne zu betreten?

39. Nimmermehr! Wir erschufen sie aus dem, was sie wissen.

40. Aber nein! Ich schwöre beim Herrn des Ostens und des Westens, daß Wir imstande sind,

41. Bessere als sie an ihre Stelle zu setzen, und keiner kann Uns hindern.

42. So laß sie nur in eitler Rede sich ergehen und sich vergnügen, bis sie ihrem Tag begegnen, der ihnen angedroht ward,

43. Dem Tag, da sie aus ihren Gräbern hervorkommen werden in Hast, als eilten sie zu einem Ziel.

44. Ihre Augen werden niedergeschlagen sein; Schmach wird sie bedecken. Das ist der Tag, der ihnen angedroht ward.

*-=*==================

51. Die Winde der Zerstreuung (Al-Dháriyát)

Offenbart vor der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 60 Verse.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

19. Und in ihrem Vermögen war ein Anteil für den, der bat, wie für den, der es nicht konnte.

*-=*==================
22. Die Pilgerfahrt (Al-Hadsch)

Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 78 Verse.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

36. Und unter den Zeichen Allahs haben Wir für euch die Opferkamele bestimmt. An ihnen habt ihr viel Gutes.

So sprechet den Namen Allahs über sie aus, wenn sie gereiht dastehen. Und wenn ihre Seiten niederfallen, so esset davon und speiset den Bedürftigen und den Bittenden. Also haben Wir sie euch dienstbar gemacht, daß ihr dankbar seiet.

Wa lahou A3lam !
Und hier noch die ungefähre Bedeutung von bestimmten AHadith(pl. Hadith) unter andern, die sich mit der Erbschaft beschäftigen :

 Antwort auf:

**************************************************[#!] Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen und der Ungläubige beerbt :

Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen und der Ungläubige beerbt nicht den Muslim!

>>> Hadith im Sahih Muslim

*******************************************
Die Erbschaftsanteile müssen ihren Anspruchsberechtigten abgegeben werden. Was danach
Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Die Erbschaftsanteile müssen ihren Anspruchsberechtigten abgegeben werden. Was danach übrigbleibt, gehört dem nächsten männlichen Verwandten.
>>> Hadith im Sahih Muslim

*****************************************
Der zuletzt offenbarte Koranvers (in der Sure von Al Nisaa´) ist der Vers über die Verwandten, die weder Kinder noch Eltern haben
Al-Bara´, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
Der zuletzt offenbarte Koranvers (in der Sure Al-Nisaa´) ist: Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: Allah belehrt euch über die Verwandten, die weder Kindern noch Eltern haben.
>>>> Hadith im Sahih Muslim

******************************************
Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: Allah belehrt euch über die Verwandten, die weder Kindern Dschabir Ibn `Abdillah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:

Ich war krank und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und Abu Bakr statteten mir einen Krankenbesuch ab. Sie kamen zu mir zu Fuß, als ich bewußtlos da lag.

Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, wusch sich für das Gebet und goß das Wasser von ihm auf mich; da kam ich zu meinem Bewußtsein und sagte: O Gesandter Allahs, Wie soll ich über mein Vermögen entscheiden? Er gab mir keine Antwort, (und diese blieb solange aus), bis der Koranvers über die Erbschaft offenbart wurde: Sie fragen dich um Belehrung. Sprich: Allah belehrt euch über die Verwandten, die weder Kindern noch Eltern haben.
>>>Hadith im Sahih Muslim

**********************************
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
Als der verschuldete Tote dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, gebracht wurde, fragte er zuerst: Hat der Tote genug Geld zur Begleichung seiner Schulden hinterlassen? Wenn ja, dann verrichtete er (der Prophet) für ihn das Totengebet.

Wenn nicht sagte er: Verrichtet das Totengebet für deinen Bruder! Als Allah seinem Gesandten den Weg der Eroberungen öffnete, sagte er: Ich bin den Gläubiger näher als sich selbst. Wer verschuldet starb, werde ich seine Schulden zurückzahlen. Wenn der Tote aber Geld hinterließ, dann geht das Geld zu seinen Erben.
>>>Hadith im Sahih Muslim

Wa lahou A3lam !
 Antwort auf:
Leider machen sich zu wenige wirklich Gedanken darüber, was passiert, wenn sie tatsächlich "blind" Eigentum an jemandem zu einem nicht nach Koran und Gesetzt geregeltem Recht vererben.
In unsere Zeit entspricht deine richtige Aussage leider die alltags Realität in Marokko es liegt daran :

1. Fall : Bewusstlos wegen Ignoranz aus Mangel an Wissen der islamische Gesetze !
entweder dass viele Leute nicht genau wissen, was es überhaupt „Unrechtmäßigkeit der Erbschaftsteilung „ für Allah Sabhnou Wa T3ala bedeutet,

2. Fall: Mit Bewusst die Seelen sind/werden immer schon gierige Geldseelen !
oder sie wissen es ganz genau aber sie ignorieren unter andern diese islamische Gesetze.

 Antwort auf:
...Ist das islamische Erbrecht tatsächlich in das französiche Gesetzt 1:1 integriert?
Tatsächlich waren viel Juristen Frankreich mit sehr komplexe Fällen(vor allem bei Fraunverwendschaft), die sie mit Hilfe der vorhandene fr.Erbschaftrecht nicht lösen konnten, konfrontiert, deswegen haben aus dem klare u. eindeutigen islamische Erbrechtsystem diese Lücken 1:1 ausgefühlt !

bis du meine oben gestellte Frage antworten würdest,falls du selbst auch noch eine hast dann , stehe ich gern zur Verfügung \:\) !

Wa Salam
your ibno rouchd


====================================================
"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
====================================================
Re: Marokkanisches Erbrecht #33182
18/02/03 02:58 AM
18/02/03 02:58 AM
Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Ibno_Rouchd Offline
Member
Ibno_Rouchd  Offline
Member

Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Assalamou 3la Man Itab3a Al Houda !

@Mercy: habe was ganz wichitig vergessen


"علم المواريث ":


هـو علم بأصول فقه وحساب يعرف بهما توزيع التركة ونصيب كل وارث فيها , ويسمى أيضا بعلم الفرائض

Ganz wichtig :
==============
(3ilm Al Mawarith) Erbwissenschaft
das ist eine islamische Wissenschaft, die sich mit den wichtigen Grundlagen der Fiqh(ein wichtige Baustein der islamische Lehre) sowie die ganz mathematische Berechnung u. die Rechtmässigkeit von Erbschafteilung beschäftigt.

Man nennet auch 3ilim Al Fatha´il, weil die Erebschaft in der islamische Wissenschaftlehre zu den Fatha´ik gehört.

Der Fachrichter, der sich mit der islamische Erbschaft beschäftigt heisst Qathe Al Ma7ajir In Marokko gibt nicht so viel davon da 3ilm Al Mawarith sehr anspruchsvoll ist, was natürlich nicht jeder juriste Sache ist !!

Wa lahou A3lam !

Wa Salam
your ibno Rouchd


====================================================
"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
====================================================
Re: Marokkanisches Erbrecht #33183
18/02/03 11:14 AM
18/02/03 11:14 AM
Joined: Sep 2002
Posts: 239
München
Elbekkali Amine Offline
Member
Elbekkali Amine  Offline
Member

Joined: Sep 2002
Posts: 239
München
Assalamu 3ala mani itaba3a noura Alhouda,

hallo zusammen,

@IBNO: danke wirklich für diese Informationen.
Baraka Allahu Fik, amin ya raba al7alamin

Wassalam
amin

Re: Marokkanisches Erbrecht #33184
19/02/03 03:39 AM
19/02/03 03:39 AM
Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
M
Mercy Offline OP
Junior Member
Mercy  Offline OP
Junior Member
M

Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
Salam Alaikum und Hallo \:\)

Ich kann mich auch nur an Elbekkali Amine anschliessen... Vieeelen Dank für diese wichtigen Informationen \:\) Machsaallah, du hast viel Wissen,so scheint mir. Möge Allah sunhana wa ta3ala dich dafür belohnen,amin.

Nun,um auf deine Frage im Bezug auf die fälschlichen Vererbungen zu kommen, so hast du das richtig verstanden. Natürlich wird man nicht ungerechterweise etwas vererben,wenn man sich an das islamiche Erbrecht hält, natürlich ist sowas leider ,wie du schon erwähntest,nur mit Verfälschung der Erbschaftszeugnisse und angeblichen Verkäufen oder der gleichen möglich. Doch letztenendes kommt es dazu,dass jemand aus der Familie wohl vie weniger oder gar nichts bekommt, als ihm normal nah dem Islam zustände. Wie wir alle wisen, ist nun mal leider in Marokko oft möglich einfach durch Bestechungsgelder an sein Ziel zu gelangen. Ewa lai hdi hum wa jami3 almuslimin...

Was ich vorher auch nicht wusste ist,dass ein Muslim keinen Nichtmuslim beerben darf und umgekehrt...Aber warum eigentlich nicht? Ich meine was ist denn schlimmes dabei,wenn ein Muslim etwas von einem Nichtmuslim erbt? Und wie ist das z.B. mit Kindern, die eine nichtmuslimische Mutter oder einen nichtmuslimischen Vater haben, aber selber Muslime sind? Dürfen die dann, dass was der Vater ihnen hinterlassen hat nicht behalten?

Wa Jazakullahu Khairan


Re: Marokkanisches Erbrecht #33185
20/02/03 09:24 PM
20/02/03 09:24 PM
Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Ibno_Rouchd Offline
Member
Ibno_Rouchd  Offline
Member

Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Asslamou 3lyakoum Wa Rahmtou Allahi Ta3la Wa Barakatouh ( Acelya, Amin ) \:\) !

@Amin :
 Antwort auf:
@IBNO: danke wirklich für diese Informationen.
Baraka Allahu Fik, amin ya raba al7alamin
3fawan Achi Braka Allahou Fik :rolleyes:

@Mercy :
 Antwort auf:

Ich kann mich auch nur an Elbekkali Amine anschliessen... Vieeelen Dank für diese wichtigen Informationen Machsaallah, du hast viel Wissen,so scheint mir. Möge Allah sunhana wa ta3ala dich dafür belohnen,amin.
Baraka allahou Fik ya Uchti :rolleyes: :rolleyes: !

Aber wie Allah Sobhanhou Wa Ta3la in der Quran al Karim Sagt :


بسم الله الرحمن الرحيم

قال الله تعالى : " وَمَا أُوتِيتُمْ مِنَ الْعِلْمِ إِلَّا قَلِيلًا "

[ الإسراء : 85]

mit der ungefähre Bedeutung auf deutsch :

17. Die Nachtwanderung (Al-Ìsraa)

Offenbart vor der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 111 Verse.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

85. Und sie fragen dich über die Seele. Sprich: «Die Seele entsteht auf den Befehl meines Herrn; und euch ist von Wissen nur wenig gegeben.»

 Antwort auf:
Was ich vorher auch nicht wusste ist,dass ein Muslim keinen Nichtmuslim beerben darf und umgekehrt...
Deswegen sollen wir alle unsere islamische Wissen gegenseitig hilfen/austauschen denn so und nur so können viel Wissen gewinnen und weiter Unwissen abschaffen \:\)
Überegens Mercy mir ist aufgefallen dass du sehr anspruchvolle intellegent u. interssante Fragen
stellst (im ernst )!!!

 Antwort auf:
Aber warum eigentlich nicht? Ich meine was ist denn schlimmes dabei, wenn ein Muslim etwas von einem Nichtmuslim erbt?
Erberegel(the islamic Inheritance rules) in der Islam , in der folgende Fälle unter andern ist die Erbschaft Trivialerweise verboten(also nicht erlaubte):


1.


أَسْبَابَ التَّوَارُثِ هِيَ الثَّلَاثَةُ الْمُتَقَدِّمَةُ أَعْنِي الْقَرَابَةَ وَالْوَلَاءَ وَالنِّكَاحَ بِالْمَعْنَى الْمُتَقَدِّمِ


1. Triviale Regel des Erbschaftsverbot in Islam
=======================================================

- رق وقتـــل واختـــلاف ديـــــن

- Sklaverei(falls sie überhaupt noch gibt!),Mord(Tötung ), verschiedene Glaubrichtung (ungleich Richtung )
===============
=======================================

Laut der Scheikh Al 3lim Ibno Taimia (mit seiner hervorragende islamsiche Wissen wird auch als Scheikho al Islam genannt \:\) ) da
لِبِنَاءِ التَّوَارُثِ عَلَى التَّنَاصُرِ


Zu deutsch das Gründgerüst des Erbschaft ist unter andern die streng Folgerung(im Sinne der Sympathie u. Patriotismus !!)der geerbten Verwandtschaft ( auch in der Religion) ihres Verstobens Geerbten.

Hier sogar hat der 3lama el Imama Ibno Taimia Rahimahou Allah:

Man darf nicht erben auch wenn er zum Islam bevor el Kissama (fachliche arabische Worte für Aktion der Erbschaftsteilung ) übergetreten ist, also falls man ganz neu Muslim geworden !!!!!!!!!

Allerdings wichtig folgendes gut merken :

ولذلك يجوز له الوصية؛ لأنه ليس وارث، ومعلوم أن الوصية لا تصح لوارث، وكذلك أيضًا إذا أسلم الأب وكان الابن كافرًا على غير ملة الإسلام (نصراني، يهودي، مُلحد...)، ففي هذه الحالة لا يرث الابن أباه.

In der Islam gibt sogenannte الوصية : Al Wa´ssia das ist eine unterschrieben Zettel wo man vor seine Tod bei l´3dul (ein anerkannte Notar ) , das er gern eine bestimmte Geld für jemand gern überlassen möchte , allerdings, wenn man diese Wa´ssia bekommt darf er überhaupt nicht erben.!!!!!!

Und wie ist das z.B. mit Kindern, die eine nichtmuslimische Mutter oder einen nichtmuslimischen Vater haben, aber selber Muslime sind? Dürfen die dann, dass was der Vater ihnen hinterlassen hat nicht behalten?
Wa Jazakullahu Khairan

Eine sehr interessante Fall :

So versuchen wir die oben liegende islamische Regel zu verwenden :
Aus der Hadith :

*******************
"لا توارث بين أهل مِلَّتين"

{ لَا يَرِثُ الْمُسْلِمُ الْكَافِرَ وَلَا الْكَافِرُ الْمُسْلِمَ }

Muslim beerbt nicht den Ungläubigen und der Ungläubige beerbt :

Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:

Der Prophet(salla Allhou 3layhi wA Salam ), Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen und der Ungläubige beerbt nicht den Muslim !

>>> Hadith im Sahih Muslim

*******************

Also :

Da im Islam darf eine MuslimIn nicht eine nichtmuslimische Man heiraten so , ist eine Fall von deine Beispiel nicht in Frage ausgeschlossen, u. wenn die Frau zum Islam übergetreten ist angenommen dass sie kein Muslimin war , dann soll sie sich laut die islamische Gesetze von ihre nichtmuslimische Man scheiden lassen !
Aber zurück zu ein Fall von deine interessanten Beispiel

1. Fall unter andern(Beispiel !):
=============
Religion des Kinder : Islam
Religion des Vater : Islam
Religion des Mutter : KEINE Islam
Dann laut der oben liegende Hadith وهذا ما جاء في الحديث الصحيح: "لا توارث بين أهل مِلَّتين"

zu deutsch : der Prophet (salla Allhou 3layhi wA Salam ), Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen und der Ungläubige beerbt nicht den Muslim !

die Kinder dürfen von ihre Vater u. Vise-Versa gegensatz zu ihre Mutter (der Vater auch nicht von seine Frau) wovon sie nicht erben dürfen u. vise-versa

Allerdings wie schon mal oben geschrieben habe, gibt es im Islam " الوصية" al Wassiya !
so wird eine alternative Lösung für diese Fall in der Islam angeboten !

Die Mutter kann/darf(sie muss aber nicht !) also für ihre Kinder oder für ihre Man eine Wassiya beim al 3dul (Annerkannte islamische Notar )hinterlassen!!


والله أعلم

Wa Lahou Al3am !!


Wie man sieht wie das Wörter wie etwa „sozial Gerechtigkeit“ unter andern in der Fiqh al Islam(eine wichtige Baustein der islamische Gesetze ) Theorietische/Praktische Gross geschrieben ist !

Soubhana Allah Al 3athim 3la Ni3mati Al Islam

Falls dir trozdem entweder die oben liegende Fassung nicht ganz klar ist oder noch Fragen hast, stehe ich gern zur Verfügung !!

Wa Salam 3lykoum !
your ibno Rouchd


====================================================
"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
====================================================
Re: Marokkanisches Erbrecht #33186
21/02/03 02:20 AM
21/02/03 02:20 AM
Joined: Jul 2002
Posts: 1,624
Süddeutschland
E
Elvire Offline
Mitglied
Elvire  Offline
Mitglied
E

Joined: Jul 2002
Posts: 1,624
Süddeutschland
Salam,
zuerst möchte ich mich bei Mercy bedanken, dass sie dieses Thema angeschnitten hat. Ich habe zwar
unser Problem mittels marok. Notar u. Fachanwältin gelöst, aber die Ausführungen von Ibno Rouchd sind derart verständlich und fundiert dargestellt, wie ich sie bei meiner damaligen Beratung nicht erfahren habe und es war keineswegs ein sprachliches/semantisches Problem, weil beide BeraterInnen franz./arab. Studium haben.
Ibno Rouchd
ich staune wirklich mit welchem Detailwissen Du uns versorgst. Merci mille fois.
Eine Frage habe ich zum Thema: al Wassiya
Ich nehme an, dass al Wassiya identisch ist mit unserer "Schenkung" resp. faire une donation.
"Une donation" ist im islamischen Recht unwiderruflich, auch bei gröbstem Missbrauch. Stimmt das?
Ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du mir noch nähere Auskünfte darüber geben könntest.
Bonne nuit!

Re: Marokkanisches Erbrecht #33187
23/02/03 02:41 AM
23/02/03 02:41 AM
Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
M
Mercy Offline OP
Junior Member
Mercy  Offline OP
Junior Member
M

Joined: Feb 2003
Posts: 45
Bonn
Slama Alikum \:\)

@ Ibno:

Jazakullahu Khairan für die Beantwortung meiner Fragen Ibno ;\) Soweit hab ichs verstanden. Es war, wie auch schon Elvire sagte, verständlich. Das mit der al Wassiya ist ja interessant, auch das hab ich vorher nicht gewusst :rolleyes: Man lernt doch immer wieder zu in diesem wissensreichen Forum,hehe.
Während deinen Erklärungen ist mir aufgefallen, dass sie mich an den Islamunterricht erinnern, den man mal im Laufe des Lebens in der Moschee oder woanders hatte,hihi. Bist du von Beruf soetwas wie ein Lehrer oder der gleichen, wenn ich fragen darf?

@ Elvire:

Nichts zu danken ;\) Hab mich oft mit diesem Thema insgeheim beschäftigt und dachte mir von daher, mit anderen darüber zu diskuttieren, weil anscheinend viele ein Problem in diesem Bereich besitzen...

P.S: Hab festegestellt, dass dieses Thema wohl eher in "Religion" reinpasst,hihi

Machts am besten

Wa salam

Re: Marokkanisches Erbrecht #33188
08/03/03 01:05 AM
08/03/03 01:05 AM
Joined: Jul 2002
Posts: 1,624
Süddeutschland
E
Elvire Offline
Mitglied
Elvire  Offline
Mitglied
E

Joined: Jul 2002
Posts: 1,624
Süddeutschland
Guten Abend
@ Ibno Rouchd
könntest Du bitte noch auf meine Frage eingehen und mir erklären, ob al Wassiya gleichzusetzen ist mit unserer "Schenkung" respektive "donation".
Ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du dazu noch Stellung nehmen könntest. Merci.
Elvire

Re: Marokkanisches Erbrecht #33189
13/03/03 08:23 AM
13/03/03 08:23 AM
Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Ibno_Rouchd Offline
Member
Ibno_Rouchd  Offline
Member

Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Asslamou 3la Man Itaba3a Al Houda !

 Antwort auf:
Guten Abend
@ Ibno Rouchd
könntest Du bitte noch auf meine Frage eingehen und mir erklären, ob al Wassiya gleichzusetzen ist mit unserer "Schenkung" respektive "donation".
Ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du dazu noch Stellung nehmen könntest.
Merci.
Elvire
Je m'excuse für diese Verspätung, die Antwort habe ich schon seit lang her geschrieben, allerdings konnte ich damals wegen ein technische Problem in der Forum(cgi läuft zu langsam das der (gateway, bad connection) nicht rechtzeitig posten :rolleyes: .

@Mercy:
 Antwort auf:
@ Ibno:

Jazakullahu Khairan für die Beantwortung meiner Fragen Ibno Soweit hab ichs verstanden. Es war, wie auch schon Elvire sagte, verständlich. Das mit der al Wassiya ist ja interessant, auch das hab ich vorher nicht gewusst Man lernt doch immer wieder zu in diesem wissensreichen Forum,hehe.
3afwan Wa Braka Allah Fik ya Uchta´h !

Wir lernen innerhalb diese Forum alle gegenseitig so hat uns den Islam als Muslime doch gefördert nicht wahr !

Wir sollen also alle unsere bescheidene Wissen austauschen u. gegenseitig ergänzen, damit der Lücken an Wissen gefühlt werden soll.

 Antwort auf:
Während deinen Erklärungen ist mir aufgefallen, dass sie mich an den Islamunterricht erinnern, den man mal im Laufe des Lebens in der Moschee oder woanders hatte,hihi. Bist du von Beruf soetwas wie ein Lehrer oder der gleichen, wenn ich fragen darf?
Du hast Uchti sehr gut erkannt , Normalerweise wird ich nicht zu viel darüber sagen :rolleyes: . (ich wird es allerdings gern per eMail Inscha Allah Uchti verraten ok ;\) !)

@Elvire:

 Antwort auf:
Ibno Rouchd
ich staune wirklich mit welchem Detailwissen Du uns versorgst. Merci mille fois.
Je t´empris :rolleyes: ! bitt bitte

C'est avec un très grand plaisir personnel renouvelé que je vous présente ces information islamique.

 Antwort auf:
Eine Frage habe ich zum Thema: al Wassiya Ich nehme an, dass al Wassiya identisch ist mit unserer "Schenkung" resp. faire une donation.
Wenn man auch Schenkung nicht nur(finanzielle), sondern auch im Sinne auch des moralische Versprechen(z.B wenn die geerbte Vater vor sein Tod von seine Kinder auf eine Notar beglaubigte Zeugnisse verlangt, dass sie ihm versprechen, dass sie(Kinder ) nach sein Tod auf jeden fall alle sein Schulden aus der Erbe zu bezahlen! ) unter andern dazu noch die Gültigkeit diese moralische Versprechen gilt erste dann wenn der Verfasser diese moralische Versprechen Tod ist erst dann kann ich aus diese sprachliche Bedeutung dir nur ganz wenig recht geben.

Allerdings aus eine andere Seite also ich meine hier aus der semantische u. fachliche Sicht der Fiqh Al Mo3amalt(das islamische Lehre die sich unter andern mit "الوصية" Al Wassiya beschäftigt ) ist mehr dahinter versteckt als was man vorstellen kann.

In der Tat ist der wahre Bedeutung "الوصية"Al Wassiya ganz anders als une donation „Schenkung“ in Islam.

Das Wort la Donation also Schenkung entpricht mehr oder weniger(also nur übersetzt denn es gibt auch dafür ausführliche islamische Relgen) in Islam das Fachwort in 3lim Al Fathail(also der islamische Lehre die sich mit der Gesetzte Regelungsgesetzt solche Themen unter beschäftigt ) nämlich das Fachwort
"الهبة" Al Hiba(Die islamische Schenkung ).

Zusätlich gibt es noch eine andere islamische Schlüsselwort/Fachwort, die auch sehr wichtig/relvant in diese Zussmenhang nämlich
"الشفاعة" Aschafa3a
aber ich wird es hier mir sparen darüber zu schreiben denn es nicht das war hier von niemand gefragt!

Also Al Wassiya in Islam entspricht nicht unbedingt la Donation die Schenkung!



"الوصية" (Al Wassiya)

Definition:
============
"الوصية"Al Wassiya in der Schar3(Islamische Gesetzt ) ist eine bestimmte Handlungsaktion(Aktion die sich in eine unterschriebene u. von 3dul(anerkannte islamische Notar) beglaubigte ausdrückliche Abschrift, Akt ), die sich erst nach dem Tod in Kraft treten dürfte, u. ist aus Al 3in(d.h über entweder eine islamische Pflicht oder eine bestimmte private Sache von Personen(z.B Verprechen..etc) ),A Dine (Kredit ) und al Manfa3a(Bestimmte Interesse) u. A Tabarou3 also nur durch Verschenkung ohne Gegenleistung , wobei sie(Al Wassiya )von sogenannte al Hibaa(ein neu islamische Schlüsselwort, falls es von jemand erwünscht ist, gern wird ich gern inscha Allah auf Al Hibaa ausführlich auch zurückkommen ) sich sehr unterscheidet, in dem al Hibaa ein Tamlik (ein private Besetzt) bei lebendige Fall und sie(al Hibaa) ist Gegensatz zu al Wassiya nicht mit A Adaayin und Al Manfa3a, sondern nur mit Al 3ayn ().
Laut der gesamte Ur3ulam gilt folgendes :

Al Wassiya gilt nicht also nicht erlaubt, falls sie mehr als 1/3 aus der gesamte Erbschaft beträgt.


Al Wassiya ist mit der Schari3a(islamische Gesetzt ) durch Al Qitab (Quran) und a Sunna (die hadith von Mohammed Ssalla Allahou 3lyihi wa Ssalam )vorbestimmt:

- In Al Qitab
in der Quran al Karim mit der ungefähr Bedeutung auf Deutsch :



قال تعالى: (كُتِبَ عَلَيْكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتُ إِنْ تَرَكَ خَيْرًا الوَصِيَّةُ لِلْوَالِدَيْنِ وَالْأَقْرَبِينَ بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُتَّقِينَ) (سورة البقرة: 180


2- Die Kuh (Al-Baqarah)

Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 286 Verse.
Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

180. Vorgeschrieben ist euch: Wenn einem unter euch der Tod naht, so binde (er), falls er viel Gut hinterläßt, den Eltern und nahen Verwandten das Handeln nach Billigkeit ans Herz - eine Pflicht den Gottesfürchtigen.

181. Und wer es ändert, nachdem er es gehört - die Schuld dafür soll wahrlich auf denen lasten, die es ändern. Allah ist allhörend, allwissend.


وكما قال: ( يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا شَهَادَةُ بَيْنِكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتُ حِينَ الْوَصِيَّةِ اثْنَانِ ذَوَا عَدْلٍ مِنْكُمْ) (سورة المائدة:106 )


5-Der Tisch (Al-Máedah)
Vers 3 enthält wahrscheinlich die letzten Offenbarungsworte des Korans. Offenbart nach der Hidschra. Dieses Kapitel enthält 120 Verse.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

105. O die ihr glaubt! Wacht über euch selbst. Der irregeht, kann euch nicht schaden, wenn ihr nur selbst auf dem rechten Wege seid. Zu Allah ist euer aller Heimkehr; dann wird Er euch enthüllen, was ihr zu tun pflegtet.

106. O die ihr glaubt! Wenn der Tod an einen von euch herantritt, ist die Zeugenschaft unter euch im Zeitpunkt der Testamenteröffnung: zwei Redliche unter euch, oder zwei andere, die nicht zu euch gehören, wenn ihr gerade im Land herumreiset und das Unglück des Todes euch trifft. Ihr sollt sie beide nach dem Gebet zurückhalten; und wenn ihr zweifelt, so sollen sie beide bei Allah schwören: «Wir erstehen damit keinen Gewinn, handelte es sich auch um einen nahen Verwandten, und wir verhehlen nicht das Zeugnis Allahs; wahrlich, wir wären sonst Sünder.»

- In der Sunna :
-----------------


روى البخاري ومسلم عن ابن عمر ـ رضي الله عنهما ـ أن النبي ـ صلَّى الله عليه وسلم ـ قال: "ما حق امرئ مُسلم له شيء يُوصَي فيه، يَبيت ليلتين إلا ووصيَّته مكتوبة عنده".


Die ungefähre deutsche Bedeutung

„Ein(E) Muslim(IN) darf nicht schlaffen, ohne dass er(sie) Wassiya zu hinterlassen, falls er unbedingt ein Note (unbedingt eine Muss ) an ein Hinterlassung von irgendetwas(Materialistische u.. Nichtmaterialistische Dinge alles inklusive )sein soll/muss."

u. in der Hadith erzählt von Ibno Maja mit der ungefähre deutsche Bedeutung :

„wer nach mit einer Wasiya (hintergelassen hat) gestorben ist, ist auch nach guten Wege Sunna gestorben, u. ist mit sehr gut glauberiger u. Bezeugnisse gestorben u. ihm wurde alles verziehen “.

Die ganz Ur3lam der Umma al Islamia sind für die Maschro3ia von Al Wassiya.
d.h wie etwa Gültigkeit Legalität im Sinne der Pflicht als Gesetzt.

Allerdings wieviel Meinungen(Grundrelegen für wohlmögliche kritische Fällen) über diese Maschro3ia bei die Ur3ulma vorhanden sind?

Insgesammte gibt es unter andern 3 verschieden aber ähnliche Ausslegungen von der grosse Ur3ulam und lauten :

1. Die erste 1.Meinung von grossen Ur3ulma´s lautet :

Das ist ein Wajib (tatsächliche Pflicht ist also ein Muss )für jeder MuslimeIN der/die Geld(oder ähnliche wertvolle materialistische Gegenstand(z.b Schmuck, Diamant, Edelstein . ) ),abgesehen davon wie viel ist es ob viel oder wenig Hinterlass ist, in Besetzt hat.
als Beweis ist die oben liegen Surat, die Auslegung wurde von Ibno Omar , Tal7a u. al Subair u. ihre bestimmte Folgern.


2. Die zweite 2. Meinung von großen Ur3ulma´s lautet :

das ist ein Wajib ( Pflicht, u. also gilt ) für Eltern u. Verwandtschaft die nicht erben dürfen . Als Begründung dafür die oben liegenden Ayaten aus der Quran Al Qarim.

3. Die dritte 3.Meinung von grossen Ur3ulam´s lautet :

Das ist der Auslegung von al A´âima Al Arba3a (die grosse bekannte U3lam!!), gegensatz die den beiden anderen Meinungen, gilt es doch nicht als Far´th(Pflicht ), sondern muss zu den folgende Regeln(Fällen) nämlich unterworfen/gehorschen:

3.1 Sie könnte als Wajib(Pflicht) gelten , wenn einE MuslimA befürchtet, dass ihm/ihr eine entsprechende Wajib Schr3i(eine islamische Pflicht) verloren geht,wenn er/sie nicht über die Wajib eine Wassiya hinterließt. Sprich Wadi3a(etwa die man zurückgeben muss), Dayen von Allah (z.B wünsche nach einen Haj and Umra (Pilger nach Mekka) etc..) oder Dayen von Menschen(z.B Schulden , Kredit etc...)


3.2 Al Wassiya kann auch erwünscht , für Ata3at(als Gehorchen in Islam ) u. für al A9arib (die Verwandtschaft) u Assali7in( festgläubiger MuslimenIN, die unter sehr gut Taten zu Gunst der muslimische Geschlschaft leisten/tun, bekannt sind ).

3.3 Al Wassiya kann auch Mo7arama(also streng verboten), falls es sie(also Wassiya )eine mögliche gesehene Schaden für die Erbschafsfamilie verursachen könnte. Als Begründung ist der folgende Hadith mit der ungefähre deutsch Bedeutung, die von Al Nissaâi weitererzälte wurde :

„Die Beschädigung die aus el Wassiya folgen, gelten als Al Kabâyir( die Dinge die 7ram(verboten) in Islam sind !!)“

Die Wassiya ist auch Mo7haram (streng verboten ), falls sie auf etwas Mo7hram (verbottens)
gescheht ist, wie etwa Al Khamr ( Alkohol ).

3.4 Al Wassiya kann Makroha (nicht zu empfohlen lieber soll man es vermeiden ), wenn man so wenig Geld(wertvoll Besetzt) besetzt,dass es gerade bei die Erbschaft(die es ganz nötig haben) reichen würde. Das ist auch Makroh für Ahl Al Fisq (Frevler), wenn man glaubt, dass sie für Verwendungszweg gebraucht wird.

3.5 Al Wassiya kann Moba7a(also einfach erlaubt) wenn man Reich(Edel verfügt über ein weit Reichtum ) ist, egal wie nahe die Verwandtschaft im Bezug der/die jennige zu wem diese Wassiya hintergelassen wurde.

Wichtig ist folgendes zu merken :
================================

i. Al Wassiya ist wie die Ur3ulam´s sagen das ist eine 3akd(von islamische 3adel(Notar) beglaubte Zeugnisse ), die nicht veränderbare sein kann. Also es ist streng nicht erlaubt eine Änderung zu betätigen egal in welche Richtung !!

ii. Gumhur Al 3ulma (das gesamte Ur3lam) haben folgendes festgelegt:
3admm jawas al Wassiya d.h die Wassiya gilt nicht also nicht erlaubt, falls sie mehr als 1/3 aus der gesamte Erbschaft beträgt.

Falls allerdings aber überhaupt gar keine Erbschaftsfamilie vorhanden sind, dann hat es nur al Imam Abo 7anifa sie(Wassiya ) doch erlaubt !!


والله أعلم

Wa Lahou Al3am !!


Mitbewusst wollte ich nicht ganz tief in der Fachlichkeit(ich habe nicht alle ausführliche Fachwissen von diese Islamische Wissenschaft 3lim Al Fathil in besog diese Thema hier geäussert) hineingedrugen,laut Erfahrung weniger oder vielleicht gar keiner verstehen wird, was natürlich nicht Sinne der Sache ist.


Wie man sieht wie das Wörter wie etwa „sozial
Gerechtigkeit“ unter andern in der Fiqh al Islam(eine wichtige Baustein der islamische Gesetze ) Theorietische/Praktische Gross geschrieben ist !

Soubhana Allah Al 3athim 3la Ni3mati Al Islam

Falls dir trozdem entweder die oben liegende Fassung nicht ganz klar ist oder noch Fragen hast, stehe ich gern zur Verfügung !!

Wa Salam 3lykoum !
your ibno Rouchd


====================================================
"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
====================================================
Re: Marokkanisches Erbrecht #33190
15/03/03 01:39 AM
15/03/03 01:39 AM
Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Ibno_Rouchd Offline
Member
Ibno_Rouchd  Offline
Member

Joined: Oct 2002
Posts: 646
Machu Picchu
Assalamou 3la Man Itab3a Al Houda!

Mercy, Elivre ich wollte euch darauf hinweisen dass das Thema hier verschopen wurde
na ja :p :rolleyes: !

Es wäre schon, wenn die Moderatorin, die es mit Freud gemacht hat, auch die Foren u. die Users darauf unter "Forum zu Forum" eine Thread mit Name "Hinweise Verschobene Themen" bescheidt sagt, denn so ensteht ein Chaos in suche Funtion innhalb der DB-Marokko forum .

Wa Salam 3la Man Itab3a Al Houda !
your ibno Rouchd


====================================================
"Wer so tut, als bringe er die Menschen zum Nachdenken, den lieben sie. Wer sie wirklich zum Nachdenken bringt, den hassen sie.",A.H
====================================================

Search

Forum Statistics
Forums17
Topics18,515
Posts164,845
Members9,959
Most Online12,010
Dec 24th, 2014
Popular Topics(Views)
611,793 Strassenverkehr
Bildergalerie
Marokkoreise KaterKarlo ab 17.03.2016
Flechte als Gewürz
https://goo.gl/maps/xxwhc
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.1