Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111032
14/09/10 02:42 PM
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Najib
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hallo Heute fragte ich beim LRA Sigmaringen Ausländerbehörde nach und bekam die freundliche Antwort, dass der Onkel nach weiteren drei Monaten wieder ein 90 Tage Visum bekommen kann... ich fragte nochmal nach: Wirklich? Ja , in einem Jahr ist somit ein maximaler Aufenthalt von 180 Tagen für einen marokkanischen Gast möglich mit Visum. hmmm.... kommt mir irgendwie bekannt vor. sicher kann der onkel die 90-tage-regelung umgehen, indem er einfach aus und dann wieder einreist. dann hat er ja wieder 90 tage und auch keinen stress mit der verlängerung. klingt doch irgendwie logisch, oder? gruss Najib
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111035
14/09/10 02:55 PM
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Najib
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hallo welche "umgehung" liegt vor, wenn jemand ein neues visum beantragt?! die umgehung der verlängerung. nichts anderes macht jemand, der in marokko aus und wieder einreist. er beantragt ein neues visum. ob das gewährt wird, liegt im ermessen des zuständigen grenzpolizisten. das habe ich dir zwei tage lang zu erklären versucht. jetzt bist du mit hilfe des ausländeramtes sigmaringen selbst dahinter gekommen. naja, hauptsache du hast es kapiert. wie lange es gedauert hat ist spätestens jetzt nicht mehr wichtig. gruss Najib
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: friedelifni]
#111038
14/09/10 03:08 PM
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Najib
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hallo hmmm wie soll den das mit der sofortigen Wiedereinreise gehen? 90 Tage nach der ersten Einreise in die EU ist das Visum abgelaufen, und ein neues wird erst 3 Monate später ausgestellt !?!
das weiss ich nicht. über beziehungen oder ein dickes bankkonto vielleicht. in marokko scheint es diese 3-monatsregelung nicht zu geben. gruss Najib ps: walu, du scheinst es immer noch nicht zu verstehen, dass der stempel des grenzpolizisten das touristenvisum für marokko ist.
Last edited by Najib; 14/09/10 03:12 PM. Reason: ein ps
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111040
14/09/10 03:13 PM
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Du als ehemaliger Schullehrer kannst das ja besser beurteilen: Konzentrationsmangel, oder weggerauchte Hirnzellen. gp
Last edited by wanderer; 14/09/10 03:15 PM.
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111041
14/09/10 03:14 PM
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hallo
walu,
die frage war nicht, wie man informationen, sondern wie man das visum bekommt. schon gelesen, walter?
gruss Najib
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111043
14/09/10 03:31 PM
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hallo
walumaroc,
ich akzeptiere deine informationen voll und ganz. sie sind in dem falle richtig und ich habe nichts anderes behauptet. im gegenteil, ich habe schon im 90-tage-thread diesen sachverhalt erwähnt, worauf die antwort kam, dass das nur in der ddr und in albanien vor dem fall des eisernen vorhangs so gehandhabt wurde.
meine frau hat übrigens ein 90-tage-visum, das sich 5 jahre lang automatisch von jahr zu jahr selbst verlängert. ein bürge war in ihrem fall nicht notwendig.
gruss Najib
Last edited by Najib; 14/09/10 03:36 PM. Reason: ergänzung
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111046
14/09/10 03:53 PM
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hallo ich habe nichts von ddr oder albanien geschrieben zitiere bitte nicht aus dem zusammenhang und ich habe nicht geschrieben, dass du es geschrieben hättest. lese bitte im zusammenhang. es stammt vom wanderer: Das gab es glaube ich einmal in der DDR? und bei den Albanern, als die noch mit den Chinesen kooperierten. gp gruss Najib
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111048
14/09/10 04:14 PM
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Lieber Walumaroc, das ist nur bedingt richtig: die maximale Aufenthaltsdauer steht im Visum selbst als eigene Zeile vermerkt und variiert von Visum A, B und C von nur einem Tag (Transitvisum) bis zu 360 Tagen (Langzeitvisum). Um welchen Typ es sich handelt, ergibt sich aus einem Blick in das Dokument selbst: Beispiel für ein Schengen-Visum (alte Form ohne integriertes Lichtbild auf grünlichem Papier): Hier Typ C, gültig für alle Schengen-Staaten vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2003, für mehrere Einreisen („MULT“); für Aufenthalte von maximal 90 Tagen pro Halbjahr, ausgestellt in der Botschaft („Vertretung“) am 27. Januar 2000 für den Inhaber des Reisepasses Nr. 687987. Aus der Codierzeile geht zusätzlich hervor, dass der Inhaber Ahmed Ahmetovic heißt, männlicher („M“) Bosnier ist („BOS“) und am 12. Dezember 1965 geboren ist. Maximale Gesamtaufenthaltsdauer pro Halbjahr im GültigkeitszeitraumMöglich sind Eintragungen von „01“ bis „05“ bei Transitvisa, von „10“ (nur in extremen Ausnahmefällen weniger) bis „90“ (bei Kurzaufenthaltsvisa) und von „90“ bis „365“ oder auch „XX“ bei nationalen Visa (bei „XX“ steht bei deutschen Visa in der Zeile 6: von „Die Aufenthaltsdauer entspricht der Gültigkeitsdauer des Visums“) oder „--“ bei Flughafentransitvisa. Umgehungen werden gar nicht gerne gesehen und wenn ich mich nicht irre, befleissigt sich Marokko es den Europäern gleichzutun: man hat ja einen bevorzugten Status mit der Europäischen Union und dessen will man sich würdig erweisen: Visa-Run
Visa-Run ist die Bezeichnung für das vorübergehende Verlassen eines Landes mit dem einzigen Ziel, umgehend wieder einzureisen, damit die zeitliche Geltungsdauer für ein Touristenvisum von neuem beginnt.
Im Schengen-Raum führt diese Handhabe nicht zum Erfolg, weil Schengen-Visa – auch für ein Jahr oder mehrere Jahre ausgestellte Langzeitvisa für Besucher – stets nur für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen ab der ersten Einreise gelten. Reist also etwa ein visumpflichtiger Ausländer nach 30 Tagen seit der ersten Einreise aus und reist er einen Tag später wieder ein, zählt der erste Tag des neuen Aufenthaltszeitraums als der 31. Tag des Aufenthalts, nicht aber als der erste. Wer für einen längeren Zeitraum im Schengen-Raum bleiben möchte, benötigt stets einen Aufenthaltstitel des betreffenden Schengen-Staates oder ein sogenanntes Nationales Visum (Typ D, siehe oben zu den Visakategorien), das diesen Aufenthalt zulässt.
In einigen Ländern werden eigens Reisepakete, z. B. Tagesreisen per Bus, angeboten, um einen „Visa Run“ durchführen zu können. In Thailand ist es beispielsweise üblich, nach Kambodscha, Malaysia oder nach Laos zu fahren.[212] Diese Praxis wird in Thailand seit dem Jahr 2006 erschwert, indem – analog zur Schengen-Regelung – nach einer ersten Einreise als Tourist grundsätzlich nur noch ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen möglich ist, falls eine Einreise mit einem sogenannten Visa on Arrival erfolgt Die Haupterkenntnis aus diesen Vorschriften ist die, daß jedes Land es sich vorbehält Visas auszustellen an wen und für so lange, wie die Zuständigen es für richtig halten. Also auch mal jemanden zurückzuweisen, den man - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr für einen Gewinn für das eigene Land hält. Josi Quelle
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111059
14/09/10 05:09 PM
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Hallo Walumaroc, ja, das gilt für das Visum Typ C. Der Eingangstext für den Typ C lautet: "den durch einen zeitgebundenen Anlaß verursachten und daher zeitlich kurzfristigen Aufenthalt" - das ist ja wohl bei den von Dir praktizierten Aufenthalten in Marokko schon lange nicht mehr der Fall und würde auch unter dem Gesichtspunkt der Schengen-Visa-Bestimmungen nicht mehr darunter fallen. Vielmehr ist Dein Modell so ziemlich exakt das eines sogenannten Visa-Runs. Künftige Rechtslage: Das Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) erlaubt den durch einen zeitgebunden Anlass verursachten und daher zeitlich kurzfristigen Aufenthalt im eingetragenen Geltungsbereich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Das Visum kann eine ein-, zwei- oder mehrmalige Einreise über die Außengrenzen erlauben und von wenigen Tagen bis zu mehreren (max. fünf) Jahren gültig sein. Die erlaubten Kurzaufenthalte dürfen eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten ab der jeweiligen „ersten Einreise“ nicht überschreiten. Die erste Einreise ist dabei die erste Einreise mit diesem Visum und jeder derjenigen Einreisen, die jeweils später als sechs Monate nach einer vorangegangenen ersten Einreise (jedoch während der Gültigkeit desselben Visums) erfolgen. Diese Bezugszeiträume müssen sich also nicht unmittelbar aneinander anschließen. Abweichend von den Regelungen einiger Nicht-Schengen-Staaten muss das Schengen-Gebiet auch dann bereits am letzten Geltungstag des Visums verlassen werden, wenn die Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage noch nicht ausgeschöpft wurde. Ich bin mir ziemlich sicher, daß es sich eine deutsche Behörde sehr gut überlegt, welche marokkanischen Angehörigen (mein Schwager hat keine Verlängerung bekommen, obwohl er ein hoher Beamter in einem marokkanischen Ministerium ist, ein Haus in Marrakesch besitzt und kleine Kinder hat, die noch zur Schule gehen) sie beliebig verlängern lässt und welche eher nicht. Das mag auch von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt werden: lockerer wird es in jedem Fall nicht mehr werden. Um ein Visum zu erhalten, sind zumeist der Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes und die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen.[13] Als Nachweise hierfür können eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Lage des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise.[14] Eine Verpflichtungserklärung ermöglicht es nach dem Recht vieler Staaten, Rückgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt).[15] In sehr vielen Fällen sind Visa mit bestimmten Auflagen verbunden, z. B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen. z. B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen.Der letzte Satz trifft auf Dich ebenfalls zu: ausweislich Deiner Werbe- und Akquisitionstätigkeit hier in diesem Forum gehst Du nicht nur einer Arbeit in Marokko nach (einer einkommenssteuerpflichtigen), sondern planst diese Arbeitseinsätze auch umsichtig und mit stetigen Postings in einschlägigen Foren: aufenthaltsrechtlich gesehen ist dieses Vorgehen auf der Basis eines Touristenvisums eine notorisch vorsätzliche Umgehung bestehender Bestimmungen: sofern diesselben für Marokko gelten wie für die EU. Die Rechtslage für die 180 Tage stellt sich demnach so dar: Der genaue rechtliche Inhalt der Entscheidung über ein Visum lässt sich am besten anhand des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung eines Visums und der Gestattung der Einreise bei der Grenzkontrolle erklären. Er ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet, was im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen ein nicht gewährtes Visum oder eine Einreiseuntersagung wichtig wird:
In einigen Staaten, wie etwa den USA und Japan, wird das Visum rechtlich nicht als Aufenthaltstitel behandelt, sondern als Urkunde eigener Art, die eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, an der Grenzübergangsstelle erst den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Einreise und des Aufenthalts zu stellen.[20] Das Visum selbst berechtigt also nicht zum Aufenthalt. Das Aufenthaltsrecht wird vielmehr erst bei der Einreise gewährt. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es den Einwanderungsbeamten, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es den Einwanderungsbeamten, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten.Diese Version wird höchstwahrscheinlich (nichts Genaues weiß man nicht) auch in Marokko so gehandhabt: jedenfalls legen das die vergangenen Berichte aus dem Weltreiseforum nahe - der Zöllner entscheidet, wen er reinlässt und wen nicht. Ich würde mir das zu Herzen nehmen und nicht darauf setzen, daß Du da irgendetwas einklagen kannst - was Marokko betrifft. Anders sieht es in der EU aus: In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum hingegen überwiegend als eine vorab erteilte Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen.[21] Mit dem Visum sind die Einreise und auch der nachfolgende Aufenthalt zunächst erlaubt. Die tatsächliche Gestattung der Einreise mit einem Visum beinhaltet dann nicht mehr eine selbständige Entscheidung der Grenzkontrollbeamten über den Aufenthalt. Auch im Schengen-Raum sind aber die Einreisevoraussetzungen beim Grenzübertritt erneut zu prüfen.[22] Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die US-Konstruktion führen daher Regelungen, wonach der Widerruf von Visa vor der Einreise unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist.[23] Folgerichtig behandelt das deutsche Aufenthaltsrecht ein Visum als einen Aufenthaltstitel, der vor der Einreise erteilt wird.[ Wichtig ist der Passus: Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern.Wie immer muß man sich bei Gesetzen vor Augen führen, was der Gesetzgeber damit bezwecken wollte: ganz sicher keine Ein- und Ausreise von regelmässig 90 Tagen pro Halbjahr, bei der er nichts mehr mitzureden hat, sondern eine Maximaldauer, die nicht mehr überschritten darf - nach oben. Nach unten behält er es sich vor, zu entscheiden wie er will. Für den Rechtsschutz ergibt sich aus diesem Unterschied, dass nach dem ersten Modell auf Gestattung der Einreise geklagt werden kann (weil damit eine neue Entscheidung verbunden ist), nach dem zweiten Modell eine Klage hingegen auf Erteilung des Visums und gegen einen etwaigen Widerruf zu richten ist. Mit anderen Worten: wenn Du in die EU nicht reingelassen wirst, trotz eines gültigen Visas mußt Du bei der deutschen Botschaft in Rabat Klage erheben. Wenn Du in Marokko nicht mehr reingelassen wirst, obwohl Du doch bereits knapp 20 Stunden ausgereist warst, mußt Du den Zöllner überreden, Dich trotzdem durchzulassen. Ich denke, das sind die Erkenntnisse, die jemand haben möchte, wenn er in einem Forum danach sucht, was er im Fall einer Visaverlängerung zu erwarten hat. Warum verkaufst Du denn Deinen Hausrat, Deine Häuser und auch sonst alles in Marokko? Josi
Last edited by Josi; 14/09/10 05:12 PM. Reason: fett markieren, für Lesefaule
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111066
14/09/10 06:00 PM
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hallo Und dir geht nichts an, was ich verkaufe, habe, mache! Klar?! Walter dann schreibe es nicht ins forum, wenn es uns nichts angeht. das obige zitat ist grammatikalisch ein klarer fall für wanderer. gruss Najib
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Re: Marokkaner zu Besuch in Deutschland
[Re: walumaroc]
#111164
15/09/10 05:41 PM
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chariff
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Hallo Jeder Marokkanischer bürger darf ein Visum beantragen für Ausland(Deutschland), aber nicht alle nür dejenigen mit festen Job und gut Einkommen und darf auch je nach dem wann er Urlaub hat...meistens verlangen in Deutsche Konsulat ein befreiung von der Arbeit oder eine Urlaubsbescheinhigung weil viele verreisen nach Ausland als besucher aber kommen nicht wieder zürück, ich persönnlisch kenne ich ein paar von früher:Lehrer, geschäftmänner..frauen sowieso, sie kommen ie wieder zurück nür mit einen Mann. Mein bruder kommt mal 2/3 mal nach deutschland, aber meistens für Vorträge an der Uni. Ich verstehe nicht warum 3 monate in Deutschland bleiben ist das nict zuviel?! und was ist mit eigene familie , arbeit und alltag in Marokko ..ich finde langweilig 3 monate in so eine kalten Land ohne nichts zu tun.....Meine mutter koennte hier nicht aushalten, mein bruder nach 2 Wochen meckert schön und vorbereit schön sein rückflug? Naja
id
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