Falls sie nämlich in Deutschland leben wollen, dürfte das nicht so einfach sein. Hier habe ich was gefunden:
Familiennachzug zu Deutschen
§§ 27 und 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regeln die Einwanderung von Ehepartnern, minderjähirgen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten, bzw. Partner ziehen möchten.
Grundsätzlich können die genannten Personen nach Deutschland einreisen, ohne dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Allerdings kann die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist, wenn seine Verwandte zu ihm ziehen (§ 27 Abs.3 AufenthG).
Trotzdem kann der besondere Schutz der Familie aus Art. 6 GG in bestimmten Fällen zu einem Anspruch auf Familenzusammenführung haben, selbst wenn dafür Mittel aus öffentlichen Kassen notwendig sind (vergleiche Abschnitt 28.1.1. der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenminsiteriums zur Anwendung des AufenthG. Alle einschlägigen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften finden Sie unter
www.Migrationsrecht.Net.Familienangehörige erhalten zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung für drei Jahre, mit der sie eine Beschäftigung ausüben können. Nach drei Jahren können sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem Verwandten in einem Haushalt wohnen, keine Ausweisungsgründe vorliegen und wenn der jeweilige Ausländer in der Lage ist, sich auf einem niedrigen Niveau auf deutsch zu unterhalten.
Endet die eheliche Gemeinschaft, hat der ausländische Ehepartner nach Art. 31 AufenthG eine eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr, vorausgesetzt, die eheliche Gemeinschaft hat bereits mindestes zwei Jahre (in Deutschland) bestanden, oder der deutsche Ehepartner ist während die eheliche Gemeinschaft bestand verstorben, oder wenn ansonsten besondere Härten bestünden. Letzteres wird angenommen, wenn Frauen infolge häuslicher Gewalt zum Verlassen des Ehepartners gezwungen waren.
Allerdings kann auch in solchen Fällen die Gewährung einer verlängerten Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, wenn der- oder diejenige Sozialleistungen (z.B. AlG II) in Anspruch nimmt.
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