Auch Kosten für Sprachkurse im Ausland (im vorliegenden Fall Marokko) können unter bestimmten Umständen als Werbekosten abgesetzt werden. Voraussetzung: Der Kurs muss auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein, so wie bei einem Steward einer Airline.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2009 (AZ: 2 K 1025/08) wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der ganze Artikel & Urteilsbegründung:
http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/tipps-1010