Hallo Zusammen,
Leider wurde im Eröffnungs-Beitrag nicht gesagt um welches Visum es sich handelt, deshalb nun was ich zu folgenden Visa sagen kann:
Besuchsvisum Auf ein Besuchsvisum wartet man etwa 4 – 8 Wochen. Es wird allerdings sehr häufig abgelehnt mit dem Grund „Kein Rückkehrwillen erkennbar“. Als „Beweis“ für einen Rückkehrwillen zählen: feste Arbeit, Familie (verheiratet + Kinder), Vermögen, Grundbesitz.. Ist davon nichts vorhanden, ist es aus meiner Erfahrung fast unmöglich.
Über das Besuchsvisum entscheidet allein die Botschaft. Man hat keinen Anspruch darauf.
Hier mal ein Ausschnitt zur Erläuterung einer Ablehnung:
<< Für die Erteilung eines Visums ist von der Botschaft nach den ausländerrechtlichen Vorschriften die Rückkehrwilligkeit des Antragstellers zu prüfen. Hierbei spielt die Frage, ob der Antragsteller eine gesicherte Existenz und eine feste Verwurzelung im Heimatland hat, eine wesentliche Rolle. Bei der Prüfung des Visumantrags ist zwar die Vorlage einer beglaubigten Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 AufenthG einer in Deutschland ansässigen Referenzperson erforderlich, für die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit des Antragstellers sind jedoch nur seine persönlichen Verhältnisse in Marokko ausschlaggebend.
Können entsprechende Nachweise hierfür nicht erbracht werden und kann nicht auf eine andere Art ausgeschlossen werden, daß ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt ist, ist der Visumantrag abzulehnen>>Visum zur Eheschließung in Deutschland:Für dieses Visum kann man mit einer Wartezeit von durchschnittlich 8 – 12 Wochen rechnen. Es kann länger dauern. Selten geht es schneller.
Für Erteilung dieses Visums ist die Zustimmung der Ausländerbehörde zuständig. Erteilt diese die Zustimmung nicht, wird die Botschaft das Visum ablehnen, da keine Aussicht auf eine Aufenthaltsgenehmigung besteht. Umgekehrt, wenn die Ausländerbehörde zustimmt, kann die Botschaft noch Ablehnen. In den meisten Fällen folgt die Botschaft aber der Entscheidung der Ausländerbehörde.
Als Grund für eine Ablehnung wird häufig „Verdacht auf Scheinehe“ genannt (gibt’s eigentlich auch andere?). Gegen eine Ablehnung kann man remonstrieren ("Widerspruch einlegen" um die detailiierten Gründe zu erfahren) und auch klagen.
Visum zur Familienzusammenführung:Wenn die Heirat in Marokko erfolgt ist. Wie oben (siehe Visum zur Eheschließung) Grundsätzlich hat der Ehepartner einen Anspruch auf dieses Visum, wenn ihm nicht eine Scheinehe unterstellt wird. Auch hier kann remonstriert und geklagt werden. Eine Klage führt häufig zum Erfolg, da auch die Behörden glaubhaft machen müssen, dass es sich um eine Scheinehe handelt. Wenn man also genug vorlegen kann. Häufig endet solch ein Verfahren mit Vergleich „Visum gegen Rücknahme der Klage“, da man nach einer durchschnittlichen Wartezeit von 1,5 Jahren froh ist endlich das Visum zu bekommen.
Eine gute Seite für Auskunft zu diesen Themen und konkreten Fragen ist
http://www.info4alien.de.Dort schreiben bzw. antworten Fachleute z.B. aus Ausländerbehörden.
Viele Grüße
Claudia