Hallo, nach solanger Zeit melde ich mich auch wieder einmal zu Wort.
Mein Frau hat seit August 2003 eine Kafala welche auch als Kafala ausgeübt werden soll (später im Text mehr).

@Alaoui und Manni
Generell ist keine Adoption von marokkanischen Kindern möglich. Siehe im Text.

Adoption und Kafala:
In Marokko gibt es nur die Kafala.

Die Adoption ist unter Artikel 83 geregelt und verhält sich nach dem islamischen Recht.
Mit entscheidenden Ausnahmen: Es kann durch ein Testament 1/3 des Vermögens vererbt werden.

Die Kafala ist in der Dahir no. 1-93-165 vom 10.9.1993 genau geregelt.
Hier ein kurzer Überblick:

Art. 1. Gültigkeit des Gesetzes für Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr.

- von unbekannten Familienmitgliedern
- Waisenkinder
- wer Familienmitglieder hat die unfähig sind für das Kind zu sorgen (verschiedenste Formen).

Art. 2. Der Antrag der Aufgabenerklärung wird dem Gericht erster Instanz vorgelegt, durch den Staatsanwalt des Königes der auf seine eigenen Initiative oder auf Antrag eines Dritten handelt.

Art. 4. Das Gericht erster Instanz erklärt durch ein Urteil, daß das Kind aufgegeben wurde, wenn sich durch die Untersuchung erweist, das sich das Kind in einer Situation nach Art. 1 befindet.

Art. 7. Kinder die durch ein Urteil als verlassen (aufgegeben)erklärt wurden werden folgenden Personen anvertraut:
1. öffentlichen Institutionen, die mit dem Schutz der Kindheit beauftragt wurden, sowie die wiedererkannten Organismen und Organisationen von sozialem Charakter von Gemeinnützigkeit
2. Muslimischen Ehepaaren, die seit 3 Jahren verheiratet sind, und die folgende Bedingungen erfüllen:
a) Moralisch und sozial geeignet sein, die Kafala des Kindes zu gewährleisten und über durchschnittliche ausreichende Mittel verfügen, um für seine Bedürfnisse aufzukommen;
b) Nicht getrennt leben, keine moralische Verstöße, Straftaten begangen haben.
c) Frei von ansteckenden Krankheiten sein.

Art. 8. Liegen mehrere Anträge für das Kind vor, so werden kinderlose Ehepaare bevorzugt berücksichtigt

Art. 9. Die Tatsache das Ehepaare, Kinder haben stellt kein Hindernis für eine Kafala verlassener Kinder dar, unter der Bedingung, das all diese Kinder gleichmäßig von den Mitteln profitieren können, über die die Familie verfügt.

Art. 10. Eine Kafala für ab 10 Jahre alte Kinder werden, seiner persönlichen Einwilligung untergeordnet. (Anmerkung: Die Gerichte fragen bereits ab 8 Jahren persönlich).

Art. 11. Eine Kafala für ein Kind kann nicht gleichzeitig von mehreren Personen übernommen werden.

Art. 13. Der Teil, der wünscht, Kafala eines verlassenen Kindes zu übernehmen, muß dem zuständigen Ausschuß einen Antrag vorlegen, die rechtfertigen, daß sie die Bedingungen gemäß Artikel 7 erfüllen.


Art. 14. Der zuständige Ausschuß sammelt Daten und holt Informationen ein betreffend der Umstände des Kindes betreffend.

Art. 15. Der zuständige Ausschuß kann durch Entscheidung demjenigen die Kafala anvertrauen, das den Antrag formuliert hat, wenn die Ergebnisse von untersuchen, aufzeigen, daß alle Bedingungen, die durch die vorliegende dahir gefordert wurden, die das Gesetz trägt, erfüllt sind.


Art. 16. Die Kafala wird gemäß einer Handlung anvertraut, die durch zwei (2) Adouls vom Ort des Wohnsitzes der Ehegatten oder der betroffenen Institution aufgestellt wurde, in der Frist von 15 Tagen, die vom Datum der Entscheidung an laufen, die im vorhergehenden Artikel erwähnt wurde.


Art. 18. Der betroffene Ausschuß kann angesichts der Berichte, die ihm von den zuständigen Gerichtsbarkeiten vorgelegt werden, diese abändern, oder die Entscheidung der Kafala in Anbetracht des Interesses des Kindes annullieren. Die Abänderung oder die Annullierung der Entscheidung bewirken die Änderung oder die Auflösung der Kafala unter den Bedingungen gemäß Artikel 16 erwirken.


Art. 19. Wenn eine Person, die eine Kafala für ein verlassenes (aufgegebenes) Kind übernommen hat, darauf verzichtet die Kafala auszuführen, so kann der betroffene Ausschuß ein Urteil des Gerichts erster Instanz erwirken, um alle geeigneten Maßnahmen im Interesse des Kindes zu ergreifen.


Art. 22. Das verlassene Kind unbekannter Familienmitglieder muß einen patronymischen Namen tragen, der sich von jenem der Person unterscheidet, die die Kafala gewährleistet.

Art 23. Die Person, die die Kafala gewährleistet, achtet auf die Ausführung der Verpflichtungen betreffend den Schutz des verlassenen Kindes und muß ihre Erziehung in einer gesunden Familienumgebung gewährleisten, indem man für seine wesentlichen Bedürfnisse aufkommt bis, daß er die legale Volljährigkeit erreicht.

Art 24. Marokkaninische Behörden und konsularische Dienste, überwachen die Einhaltung der Kafala.


Art. 25. Wer die Verbindlichkeiten gegenüber dem verlassenen Kind nicht erfüllt, ist verantwortlich für die Sanktionen, die im Strafgesetzbuch hier für vorgesehen sind.


Das Gesetz zeigt hier klar und deutlich wie genau verfahren wird. Nach Art. 22 wird der Name eines Kindes beibehalten, es sei denn der Annehmende hat den gleichen Familienname. Dann wird der Name des Kindes geändert (nur dann).
Wenn nun Deutsche eine Adoption machen wollen, so wird in der Regel eine Kafala in Marokko gemacht. Diese lässt sich aber laut Art. 83 nicht zur Adoption wandeln. Dieses heißt ganz klar für die deutschen Behörden dass hier keine Adoption möglich ist. Dieses ist absolut korrekt (siehe marokk. Recht).
Das zweite Problem ist dann die Kafala für sich selbst, denn diese ist für Deutsche nicht anwendbar (nur in Marokko).
Wenn ein Ehepartner marokk. Staatsbürger/in ist, so ist die Kafala eigentlich überall gültig. Entscheidend ist hier allerdings ob andere Staaten eine Einreise ermöglichen (hier zu später mehr).
@Ulla
Pflegschaft und Kafala sind nicht vergleichbar.
Die Gründe:
Eine Pflegschaft ist in der Regel für eine bestimmte Zeit und die Behörden haben eine Vormundschaft und können diese Pflegschaft von sich her beenden. Es gibt ein Pflegegeld.
Die Kafala ist endgültig. (Z.b. können Eltern die vorher das Kind misshandelt haben, dass Kind nicht mehr zurück bekommen). Die Erziehungsgewalt liegt wie beim eigenen Kind, ausnahmslos beim Annehmenden.
Die Wirkung ist eher der Adoption ähnlich, mit der Ausnahme, dass kein Verwandschaftsverhältnis entsteht, kein Erbrecht (außer Testament) und kein Namensrecht.
Die Kafala:
Die Kafala wurde in der Konvention für die Rechte der Kinder der UNO in gleichen Atemzug mit der Adoption erwähnt.
In dem Haager Abkommen für Adoptionen waren auch marrok. Experten anwesend welche die Kafala aufnehmen wollten.
(Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in respect of Intercountry Adoption)


Kafala im deutschen Recht:
Erwähnt in:
Convention of 19 October 1996 on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Co-operation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children
Diese Konvention wurde von Deutschland unterzeichnet aber man ist kein Mitglied der Konvention.
Wäre Deutschland Mitglied dieser Konvention, so könnte dort nach Art 15. Abs.3. eine Kafala zur Adoption gewandelt werden (von einem Gericht).
Sowie in der UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.89
Nach deutschen Recht ist die Kafala nicht geläufig.

Kafala als spätere Adoption:
Dieses ist eine schwierige Situation. Der deutsche Schauspieler muss eine Kafala gemacht haben und anschließend adoptiert haben. Hier gibt es nun gravierende Folgen. Diese sind: 1. selbst wenn das Kind eine deutsche Staatsbürgerschaft hat, so ist es immer noch gleichzeitig Marokkaner; 2. hin und her konvertieren (sind die Deutschen nun Muslime oder haben sie den Glauben mehrmals gewechselt? Haben sie vielleicht 2 Religionen gleichzeitig gehabt? 3. strafbare Handlung nach marrok. Recht. 4. die marrok. Behörden können das Kind jederzeit zurück verlangen (in der Praxis aber nicht vorkommend denn wohin mit dem Kind?).

Kafala Ausübung:
Für Deutsche ist die Kafala nur in Marokko gültig. In Deutschland ist sie nicht gültig weil sie in Deutschland unbekannt ist. Folge daraus ist dass ein Deutscher eigentlich keine Kafala machen darf.
Gründe: 1. Pflegeform nicht zulässig; 2. Umgehung des Haager Adoptionsabkommen (29.5.93); 3. Verstoß gegen das Haager Übereinkommen vom 19.10.96:
Bei Marokkanern ist die Kafala auch in Deutschland gültig, da sie rein nach marokkanischen Recht gesprochen wurde (alle Beteiligten sind Marokkanisch). Hier ist die Ausübung der Kafala aber nicht möglich da in der Regel kein Härtefall erlangt werden kann. Dieses hat fatale Auswirkungen.
Ein Beispiel:
Eine Marokkanerin mit zwei Kindern in Marokko (eines mit Kafala) heiratet einen Deutschen und migriert anschließend nach Deutschland. Als Familiennachzug darf nur das leibliche Kind nachziehen. Das Kind mit der Kafala verbleibt in Marokko da es nicht zur Familie gehört (laut AuslG).
Wir kämpfen seit über einem Jahr persönlich um ein marokkanisches Kind um die Kafala in Deutschland ausüben zu dürfen. Unsere erste Ablehnung hieß „keine vollgültige Adoption“ und dass obwohl hier nicht adoptiert werden sollte. Die Remonstration wurde abgewiesen wegen dem fehlenden Härtefall und wegen angeblicher zukünftiger Integrationsprobleme, Verlust der Verwandten sowie Kulturverlust und wegen dem Mangel deutscher Sprache. Und das obwohl wir marokkanische Kultur leben und das Kind sowieso mit der Familie verwand ist.
Nun läuft eine Klage die die Bundesrepublik versucht vorher bereits abweisen zu lassen. Das wohle des Kindes interessiert die nicht (wir wollten eine Anhörung in der deutschen Botschaft ermöglichen, dieses wurde aber ignoriert.).