@Ann-Laila:
"Ich bin mit einem Marokkaner zusammen und haben eine 3-jährige Tochter.
Meine Frage, da wir nicht verheiratet sind, könnte unsere Tochter ihren Vater beerben?"

---> Für D gilt das deutsche Erbrecht und ist damit unproblematisch, aber in MA gilt, daß nur ein Moslem einen Nichtmoslem beerben kann! Ist Deine Tochter nach marokkanischem Recht legitim (also ist die Ehe CNP-konform und in MA anerkannt?)? Wenn ja, gelten für sie für Besitztümer in MA die erbrechtlichen Bestimmungen von MA, die aus dem Koran entnommen sind (grundsätzlich Söhne die Hälfte und Töchter ein Viertel)!
Vermeiden könnt man in MA so ein Problem, indem das Kind z.B. zusammen mit dem Vater als Eigentümer bei der zuständigen Behörde registriert werden kann (haben wir mit unseren Kindern auch so in MA gemacht)!