Hallo Piet,

ich erkläre dir folgenden Absatz gerne:

"Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das „Framing“ stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde."

Die Klage der Klägerin wurde durch das Berufungsgericht - nach einer Berufung der Angeklagten - abgewiesen. Sie wurde also nicht verurteilt

Im Falle von YouTube Videos bezweifle ich stark, dass ein "Framing"/Einbetten ein öffentliches Zugänglichmachen bedeutet. Das Video ist ja bereits öffentlich zugänglich auf Youtube. Etwas anderes ist es wenn man ein Video, das urheberrechtlich geschützt ist, auf einer Internetseite, wie zB Youtube, öffentlich macht. Das wäre halt meine logische Schlussfolgerung, vielleicht kann mich jemand aber, mittels den entsprechenden Paragraphen, eines Besseren belehren...?