Salam Merlina,

ich glaube nicht, dass es ein Scherz sein soll und verwundert mich persönlich auch nicht.

Bei allen medizinischen Verfahren, die den Embryo außerhalb des Körpers oder im Mutterleib betreffen, wird bzgl. der Zulassung/ des Verbotes die Frage gestellt, wann ein Embryo schützenswert ist und in welcher Intensitiät? In Deutschland findet sich diese Diskussion auch im Verfassungsrecht: Ist der Embryo ein Mensch? Hat er Menschenwürde? Ist der Embryo "jeder" im Sinne des § 2 GG und genießt er Lebensrecht?

Zum Schwangerschaftsabbruch legte das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Entscheidungen* fest: "Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu". Letztendlich ist der Schwangerschaftsabbruch je nach Voraussetzung in Deutschland rechtmäßig bzw. rechtswidrig, aber straffrei (siehe § 218 a StGB). Dabei hat man die Rechtsgüter der Mutter gegen die des Embryo aufgewogen und kommt zur Entscheidung: Das Leid der Mutter ist zu verhindern, da ihre Situation wichtiger als das Lebensrecht des Embryos ist. Stichwort ist hier: Abgestuftes Schutzkonzept für den Embryo. Erst mit der Geburt soll der Embryo - zumindest in Deutschland - vollen rechtlichen Schutz genießen dürfen.

Najib deutet es schon an:
Antwort auf:
die argumente sind ja die gleichen wie für die abtreibung. sie haben nur eine angenommene grenze, von der niemand wirklich sagen kann, ob es sie gibt und wo sie liegt, vom unsichtbaren ins sichtbare verschoben.


In der Diskussion um die Zulassung des Schwangerschaftsabbruches wurde das Argument angeführt, dass der Embryo/der Fötus eine geringere Schutzwürdigkeit besäße als der geborene Mensch. Und jetzt, wo die Abtreibung ja in allen? europäischen Ländern erlaubt ist, werden angebliche Wertungswidersprüche (Inkosistenz im Recht) aufgezeigt, und es wird in die gegensätzliche Richtung argumentiert:

Der geborene Mensch ist nicht schützenswerter als der Fötus,
schließlich ist der geborene Mensch nicht "weniger Mensch" als der Fötus!

Dabei mussten die Befürworter der Abtreibung lange dafür kämpfen, dass der Fötus nicht mit einem geborenen Mensch verglichen wird - denn sonst hätte man die Höherrangigkeit der Mutterrechte nicht begründen können.

Lächerlich!!


* BVerfGE 39, 1, Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 88, 203, Schwangerschaftsabbruch II