Verpflichtungserklärung
#129751
22/02/12 02:17 AM
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Oujda48
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Salam Alikom,
Hallo allerseits,
also seit ca. drei Jahren hat mein Vater meinetwegen eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abgegeben, welche aussagt dass er meinen Unterhalt sichert u. diese war zum Zwecke der Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis da. ich in dieser Zeit Volljährig war , in der letzten Woche habe ich die Niederlassungserlaubnis beantragt, zu den Unterlagen,welche die ABH verlangt hat war mein BaföGsbescheid da ich Student bin und seit Ende 2010 Bafög bekomme.
Die ABH hat den Studentenwerk kontaktiert und hat geschrieben dass, mein Vater sich für mich verplichtet hat meinen Unterhalt zu besorgen schlussfolgerung =>( ich darf keine öffentliche Mitteln beziehen) das steht zwar richtig auf diese Erklärung, aber niemand von uns hat davon was gewusst, weder ich noch mein Vater.
Jetzt laut SGB X soll das Geld, welches ich durch das BaföGsAmt bekommen habe zurückersttatet werden, sagt die ABH zum Studentenwerk.
Der Studentenwerk hat postiv reagiert, und hat zurückgeschrieben, dass mein Vaters Einkommen beim Zeitpunkt der Antragstellung gering war und reichte mit sicherheit nicht für die ganze Familie aus, deswegen hatte ich und habe immer noch Anspruch auf Bafög.
Ich habe aber jetzt eine Große Sorge dass die ABH mein Vater dazu zwingt die Beträe zurückzuzahlen. ICH BITTE DRINGEND UM HILFE U. VORSCHLÄGE!!!! frown
Danke euch !!
Student an der FH
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Re: Verpflichtungserklärung
[Re: Filfil]
#129762
22/02/12 02:19 PM
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ach du hast mich beruhigt ! Inshalah wird es in meiner Situation auch genauso sein Merci bien !
Student an der FH
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Re: Verpflichtungserklärung
[Re: Oujda48]
#129772
22/02/12 09:24 PM
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(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
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DIE SACHE IST DENKE ICH MAL SONNENKLAR !!
§2 der AufenthG sagt deutlich aus, dass das BaföG nicht zu den öffentlichen Mitteln gehört , ich weiß gar nicht wie die ABH darauf gekommen ist BaföG zu den öffentlichen Mitteln zu untergliedern ( die machen ihre eigene Gesetze ) ! FURCHTBAR
Was hält er davon ???
Student an der FH
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